Meldestelle nach dem HinSchG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.
Hat das JM NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet?

2.
Wann hat das JM NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das JM NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG?

3.
Steht die Meldestelle nach dem HinSchG das JM NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen?

4.
An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des JM NRW. Ist das JM NRW?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich als Antworten auf einfache Fragen zur Verfügung zu stellen. Bitte erteilen Sie nötigenfalls Teilauskünfte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten. Bitte geben Sie dabei auch die Vorgangsnummer an, unter der Sie diese Anfrage bearbeiten. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Nach einigem hin und her war das Justizministerium so freundlich, eine einfache Anfrage ohne Identitätsprüfung zu beantworten. Ergebnis: das Justizministerium hat eine Meldestelle errichtet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Oktober 2023
  • Frist
    28. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das JM NR…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#290937]
Datum
24. Oktober 2023 21:32
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat das JM NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? 2. Wann hat das JM NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet das JM NRW für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG das JM NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des JM NRW. Ist das JM NRW? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich als Antworten auf einfache Fragen zur Verfügung zu stellen. Bitte erteilen Sie nötigenfalls Teilauskünfte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten. Bitte geben Sie dabei auch die Vorgangsnummer an, unter der Sie diese Anfrage bearbeiten. Ich danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290937/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451 E - 61/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#290937]
Datum
27. Oktober 2023 08:24
Status
Warte auf Antwort
1451 E - 61/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.10.2023 Anlage 1 Sehr geehrte Antragstellerin, Ihr o.g. Antrag ist am 24.10.2023 im Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen eingegangen. Nach § 4 Absatz 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den im Gesetz genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen. Ein Antrag auf Gewährung eines Informationszugangs nach dem IFG NRW setzt die Angabe des vollständigen Namens der antragstellenden Person voraus. Ohne diese Angaben kann das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals „natürliche Person“ im Sinne des § 4 Absatz 1 IFG NRW und damit die Anspruchsberechtigung nicht überprüft werden. Im vorliegenden Fall erbitte ich zudem die Mitteilung der (ladungsfähigen) Anschrift. Ohne diese Angaben könnte ein etwaiger ablehnender Bescheid nach § 5 Absatz 2 Satz 3 IFG NRW nicht hinreichend bestimmt im Sinne des § 37 VwVfG NRW erlassen (vgl. auch VG Lüneburg, Beschluss vom 23.06.2020 - 2 B 48/20 -, juris Rn. 42) oder entstandene Kosten eingefordert werden. Das Erfordernis der Angaben ist vorliegend insbesondere darin begründet, dass Ihr Antrag voraussichtlich die Erhebung von Gebühren erforderlich macht. Auf Grund der mehrfachen gegliederten Fragen, muss davon ausgegangen werden, dass die Beantwortung den Umfang einer einfachen Anfrage übersteigt, die gebührenfrei bleiben würde. Aus diesem Grund bitte ich Sie, Ihre persönlichen Angaben mitzuteilen. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass vor dem Eingang der ergänzenden Angaben die Frist nach § 5 Absatz 2 IFG NRW nicht zu laufen beginnt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen [geschwärzt] Referat Z [geschwärzt] - Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] Internet: www.justiz.nrw [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Meldestelle nach dem HinSchG“ [#290937]
Datum
27. Oktober 2023 12:33
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: [geschwärzt] Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil eine ladungsfähige Anschrift vor einer weiteren Bearbeitung meines Antrags angefordert wird. Es wird seitens der Behörde behauptet, die gesetzliche Antwort. Frist beginne erst mit der Angabe einer solchen Ladungsfrist zu laufen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich möchte weiterhin anonym bleiben. Ihre Rückfragen beantworte ich selbstverständlich gerne Mit freundlichen Grüßen Anonyme Antragstellerin Anhänge: - 290937.pdf - 2023-10-27_1-2023-01-01merkblattdsgvo.pdf Anfragenr: 290937 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das IFG NRW sieht die Angabe einer ladungsfähige Anschrift al…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Meldestelle nach dem HinSchG“ [#290937]
Datum
27. Oktober 2023 13:21
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Das IFG NRW sieht die Angabe einer ladungsfähige Anschrift als Voraussetzung der Bearbeitung einer IFG-Anfrage nicht vor. Für die Erhebung von Gebühren sehe ich im vorliegenden Fall keinerlei Grundlage. Dagegen halte ich es für vollkommen abwegig, bei meiner Anfrage davon auszugehen, dass Gebühren entstehen. Bitte geben Sie mir die Grundlage für Ihre Einschätzung an. Bitte lesen Sie dazu Oberverwaltungsgericht NRW, Urt. v. 15.06.2022, Az. 16 A 857/21. es ist wenig ermutigend, wenn ein Justizministerium, die höherer und höchster deutscher Gerichte nicht kennt und nicht in der Praxis anwendet. Bitte teilen Sie mir Ihre konkrete Einschätzung zur Entstehung von Gebühren mit, wie hoch diese im Zusammenhang mit meiner Anfrage ausfallen könnten. Bitte differenzieren Sie dabei nach den von mir genannten Ziffern. Bitte nennen Sie mir die Rechtsgrundlage für Ihre Anforderung. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass ich den Vorgang der Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW zur Prüfung vorgelegt habe. Entgegen ihrer Behauptung laufen meines Erachtens die gesetzlichen Fristen bereits seit Eingang meiner Anfrage bei Ihnen. Die Anforderung von Gebühren zu vermeiden, bitte ich zunächst einschränkend darum, ausschließlich meine Frage zu 1 zu beantworten. Ich gehe davon aus, dass ich damit Ihre Anforderung einer ladungsfähige Anschrift zunächst erledigt hat. Wie mir scheint, ist ihre Herangehensweise an den Vorgang einer Obersten Landesbehörde des Landes NRW nicht würdig und gibt Anlass zur dienstlichen Überprüfung Ihrer Amtsführung. Einen entsprechenden Antrag behalte ich mir ausdrücklich vor. Im übrigen kann man schon jetzt absehen, dass Ihre Verwaltungspraxis im Ergebnis zu sehr höheren, Aufwänden auf ihrer Seite führen wird. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 290937 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290937/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.10.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Meldestelle nach dem HinSchG“ [#290937]
Datum
30. Oktober 2023 16:55
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 27.10.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
1451E - Z. 61/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Vermittlung bei Anfrage „Meldestelle nach dem HinSchG“ [#290937]
Datum
2. November 2023 15:20
Status
Anfrage abgeschlossen
1451E - Z. 61/23 Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 24.10.2023 und Nachricht vom 27.10.2023 Sehr geehrte Antragstellerin, hinsichtlich der von mir erbetenen Angaben verweise ich auf die Parallelentscheidung zu der von Ihnen zitierten Entscheidung des OVG NRW (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Juni 2022 – 16 A 858/21 –, juris). Daraus ergeben sich aus Randnummer 5 die Anlässe, aus denen zusätzliche personenbezogene Daten verarbeitet werden dürfen bzw. müssen. Zu diesen Anlässen gehört die Erhebung von Gebühren. Im Übrigen erlaube ich mir den Hinweis, dass die von Ihnen zitierte Entscheidung nach hiesiger Erkenntnis noch in der Revisionsinstanz anhängig und damit nicht rechtskräftig ist. Ferner weise ich auf § 11 der Anwendungshinweise zum Informationsfreiheitsgesetz der Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit des Landes Nordrhein-Westfalen hin. Danach löst - verkürzt dargestellt - bereits ein Verwaltungsaufwand von mehr als 15 Minuten Gebühren aus. Im vorliegenden Fall mit einer viergeteilten, teilweise untergliederten Fragestellung ist sicher davon auszugehen, dass der Beantwortungsaufwand in der Fachabteilung die oben genannten 15 Minuten übersteigen wird. Der genaue Zeitaufwand kann naturgemäß erst nach der Beantwortung der Anfrage beziffert werden. Der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass dieser Schriftwechsel bei der Bemessung des Verwaltungsaufwandes keine Berücksichtigung finden wird. Soweit lediglich die Beantwortung der Frage 1 erbeten wird, ist diese - die dortige Antragsberechtigung unterstellt - mit "ja" zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen - Referentin Z 3 - Martin-Luther-Platz 40, 40212 Düsseldorf Tel.: 0211 [geschwärzt], Fax: 0211 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt] Internet: www.justiz.nrw [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]