Meldestelle nach dem HinSchG

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1.
Hat der LRH NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet?

2.
Wann hat der LRH NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet der Landesrechnungshof für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG?

3.
Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des LRH NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen?

4.
An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des LRH NRW. Ist der LRH NRW nach Auffassung der Präsidentin des LRH NRW dazu verpflichtet?

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen.

Ich weise darauf hin, dass es sich um eine Anfrage handelt, die nicht den geschützten Kernbereich der externen Rechnungskontrolle betrifft, sondern sich auf Gegenstände bezieht, für die auch der LRH NRW dem IFG NRW unterliegt.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage fragt nach der Öffnung der nach dem HinSchG einzurichtenden Meldestelle für Hinweisgebende Personen beim Landesrechnungshof NRW.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. September 2023
  • Frist
    29. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat der LRH N…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#288915]
Datum
23. September 2023 02:27
An
Landesrechnungshof NRW
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Hat der LRH NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? 2. Wann hat der LRH NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet der Landesrechnungshof für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? 3. Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des LRH NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? 4. An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des LRH NRW. Ist der LRH NRW nach Auffassung der Präsidentin des LRH NRW dazu verpflichtet? Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, sowie wegen der Tatsache, dass es sich um eine einfach zu beantwortende Fragestellung handelt, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens zum Monatsende zugänglich zu machen. Ich weise darauf hin, dass es sich um eine Anfrage handelt, die nicht den geschützten Kernbereich der externen Rechnungskontrolle betrifft, sondern sich auf Gegenstände bezieht, für die auch der LRH NRW dem IFG NRW unterliegt. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288915 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288915/
Landesrechnungshof NRW
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003129 Sehr geehrte […
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#288915]
Datum
27. September 2023 15:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003129 Sehr geehrte [geschwärzt], hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer E-Mail vom 23.09.2023. Mit freundlichen Grüßen Landesrechnungshof NRW Konrad-Adenauer-Platz 13, 40210 Düsseldorf Telefon: 0211 3896 - 0 Fax: 0211 3896 - 367 E-Mail: poststelle@lrh.nrw.de<mailto:poststelle@lrh.nrw.de> Internet: www.lrh.nrw.de<http://www.lrh.nrw.de/>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, darf ich höflichst an die Erledigung meiner Anfrage vom 27.09.2023 erinnern? Es handelt sich nach mein…
An Landesrechnungshof NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachfrage: Meldestelle nach dem HinSchG [#288915]
Datum
6. Oktober 2023 16:50
An
Landesrechnungshof NRW
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, darf ich höflichst an die Erledigung meiner Anfrage vom 27.09.2023 erinnern? Es handelt sich nach meiner Sicht um eine einfache Anfrage, die keine schwierigen Erwägungen erfordern müsste. Soweit Sie für Teile meiner Anfrage noch längere Zeit benötigen bitte ich Sie um eine unverzügliche Beantwortung der Teile deren Beantwortung Ihnen keine besondere Mühe machen. In diesem Fall würde ich mich um zeitnahe Teillieferungen sehr freuen. Ich darf Sie ebenso höflichst darum bitten mir die in Ihrem Haus schlusszeichnende Person im Rahmen der Kommunikation mit mir zu nennen. Hierzu sind Sie jeweils gesetzlich verpflichtet, oder verwenden Sie für Eingangsbestätigungen automatisierte IT-Verfahren? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 288915 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288915/

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Landesrechnungshof NRW
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003129 Sehr geehrte …
Von
Landesrechnungshof NRW
Betreff
Meldestelle nach dem HinSchG [#288915]; Ihr Antrag vom 23.09.2023
Datum
9. Oktober 2023 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Die Präsidentin des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen PrR 1 - 01.02.07-000057-2023-0003129 Sehr geehrte [geschwärzt], Sie baten mit Ihrer E-Mail vom 23.09.2023 unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) um folgende Informationen: - Hat der LRH NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet? - Wann hat der LRH NRW eine Meldestelle nach dem HinSchG eingerichtet und welche Zugänge eröffnet der Landesrechnungshof für Hinweise und Offenlegungen nach dem HinSchG? - Steht die Meldestelle nach dem HinSchG des LRH NRW auch externen Personen wie Lieferanten, Leiharbeitnehmern, Bewerbern oder Dienstleistenden offen? - An welcher Stelle finden sich im Internet Informationen zur Meldestelle nach dem HinSchG des LRH NRW. Ist der LRH NRW nach Auffassung der Präsidentin des LRH NRW dazu verpflichtet? Auf Ihre Fragen möchte ich wie folgt antworten: Für den Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs Nordrhein-Westfalen (LRH) wurde nach Maßgabe der §§ 12 ff. des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz - HinSchG) eine interne Meldestelle eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Hinweise vertraulich entgegenzunehmen und zu bearbeiten. Vor Inkrafttreten des HinSchG am 02.07.2023 hatte der LRH bereits seit dem 20.12.2021 eine Meldestelle auf Grundlage der europäischen Richtlinie (EU) 2019/1937 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberrichtlinie), eingerichtet. Als Meldekanäle stehen allen Beschäftigten (im Sinne des HinSchG) sowie ggf. den dem LRH überlassenen Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern ein speziell eingerichtetes E-Mail-Postfach, ein im Hauptgebäude des LRH eingerichteter Briefkasten sowie die Möglichkeit der telefonischen Kontaktaufnahme oder persönlichen Vorsprache bei den Personen, welche die Meldestelle unparteiisch und unabhängig betreuen, zur Verfügung. Lieferanten, Bewerbern und sonstigen Dienstleistenden steht die Möglichkeit einer Meldung über die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz offen. Informationen über die interne Meldestelle beim LRH sowie entsprechende Datenschutzhinweise und ein Hinweis auf die externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz werden im Intranet des LRH bereitgestellt. Auf der Internetseite des LRH sind über die Angaben im Organisationsplan hinaus keine Hinweise zur internen Meldestelle veröffentlicht. Weitergehende Hinweise auf die interne Meldestelle im Internet sind aus Sicht des LRH entbehrlich. Denn es besteht keine Verpflichtung, Meldekanäle für Personen zu eröffnen, die nicht Beschäftigte (im Sinne des HinSchG) oder überlassene Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer sind, sondern lediglich mit dem LRH oder den Staatlichen Rechnungsprüfungsämtern im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit in Kontakt stehen. Ich bitte aus Gründen des Schutzes von Persönlichkeitsrechten darum, die personenbezogenen Daten sowie die Kontaktdaten von Bearbeiterinnen und Bearbeitern meines Hauses nicht öffentlich zugänglich zu machen. Für Ihr Interesse an der Arbeit des LRH NRW bedanke ich mich und stehe für Fragen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] Leitung des Referats 1 - Wirtschaftliches, Recht und Compliance Landesrechnungshof NRW Konrad-Adenauer-Platz 13, 40210 Düsseldorf Telefon: 0211 3896 [geschwärzt] Fax: 0211 3896 [geschwärzt] E-Mail: [geschwärzt]<[geschwärzt]> Internet: www.lrh.nrw.de<http://www.lrh.nrw.de/> (kein Zugang für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente)