Meldestelle nach HinSchG - Anzahl der Meldungen/Offenlegungen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW
Guten Tag,
bitte geben Sie mir Zugang zu folgender Information:
Wie viele Meldungen und wie viele Offenlegungen nach dem HinSchG haben die Meldestelle des Ministeriums bis Jahresende 2023 erreicht (Eingänge), wieviele Vorgänge wurden durch das Ministerium bis Ende 2023 abgeschlossen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei nach Möglichkeit die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen - wie gesetzlich vorgesehen - unverzüglich zugänglich zu machen, freundlicher Weise bis Ende des Monats.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung unter Angabe des Bearbeitungszeichens meiner Anfrage in Ihrem Haus und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Januar 2024
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17. Februar 2024
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