Meldung nach § 1597a BGB durch die Standesämter ohne Beurkundungsauftrag

wie oft haben die Bremer Standesämter seit dem Jahr 2017 Meldungen wegen des Verdachts der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB an das Migrationsamt/die Ausländerbehörde gemacht, ohne dass das jeweilige Standesamt mit der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung beauftragt war?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    6. Juni 2023
  • Frist
    8. Juli 2023
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Swantje Meyer-Mews
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: wie oft haben die Bremer …
An Der Senator für Inneres Details
Von
Swantje Meyer-Mews
Betreff
Meldung nach § 1597a BGB durch die Standesämter ohne Beurkundungsauftrag [#280583]
Datum
6. Juni 2023 11:24
An
Der Senator für Inneres
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie oft haben die Bremer Standesämter seit dem Jahr 2017 Meldungen wegen des Verdachts der Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung nach § 1597a BGB an das Migrationsamt/die Ausländerbehörde gemacht, ohne dass das jeweilige Standesamt mit der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung oder der Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung beauftragt war?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Swantje Meyer-Mews Anfragenr: 280583 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280583/ Postanschrift Swantje Meyer-Mews << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Swantje Meyer-Mews

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Der Senator für Inneres
Sehr geehrte Frau Meyer-Mews, im Folgenden erhalten Sie die Beantwortung Ihres Antrages [#280583] auf Information…
Von
Der Senator für Inneres
Betreff
AW: [EXTERN] Meldung nach § 1597a BGB durch die Standesämter ohne Beurkundungsauftrag [#280583]
Datum
22. Juni 2023 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Meyer-Mews, im Folgenden erhalten Sie die Beantwortung Ihres Antrages [#280583] auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz (BremIFG) vom 06. Juni 2023. Das bei allen Standesämtern im Bundesgebiet eingesetzte Fachverfahren sieht eine Auswertung des Mitteilungsverkehrs mit den Ausländerbehörden nicht vor. Eine manuelle Auswertung in Form einer Durchsicht der entsprechenden Geburtssammelakten ist nicht möglich. Allein im Standesamtsbezirk Bremen-Mitte wären dies ca. 36.000 Geburtssammelakten. Eine Mitteilungsverpflichtung besteht gem. § 1597a BGB für die beurkundende Behörde oder Urkundsperson, die die Beurkundung aussetzt. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass ein Standesamt im Land Bremen seit dem Jahr 2017 eine entsprechende Mitteilung an eine Ausländerbehörde erstattet hat, ohne beurkundende Behörde/Urkundsperson zu sein. Aufgrund der zuvor geschilderten Umstände ist der Zugang zu den Angeforderten Informationen auch zu einem späteren Zeitpunkt nicht möglich. Sollten Sie Ihr Recht auf Informationszugang nach dem Bremer Informationsfreiheitsgesetz als verletzt ansehen, kann gem. § 13 Abs. 1 BremIFG die Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit angerufen werden. Dennoch wird in diesem Fall darum gebeten, zuvor erneut mit der koordinierenden Stelle für IFG-Anträge beim Senator für Inneres Kontakt aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen