Meldungen nach §§ 23,33,36 IfSG und nach Infektionsumfeld (Setting) nach Landkreis/Gesundheitsamt und Meldewoche

Anfrage an: Robert Koch-Institut

In Ihrem jeden Dienstag veröffentlichten Lagebericht erscheint in den Tabellen 5 und 6 ein Aufriss der Meldungen nach §§ 23, 33, 36 IfSG in den Tabellen "Betreut/untergebracht in Einrichtung" und "Tätig in Einrichtung".
In Abbildung 9 werden die gemeldeten COVID-19 Fälle nach Infektionsumfeld (Setting) und Meldewoche klassifiziert dargestellt.
Bitte stellen Sie mir für die o.g. Sachverhalte die jeweiligen Datensätze elektronisch nach Meldewoche und Quelle (Landkreis bzw. Gesundheitsamt) zur Verfügung.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung und eine Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Information nicht vorhanden

  • Datum
    2. Februar 2021
  • Frist
    5. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Ihrem jeden Dien…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Meldungen nach §§ 23,33,36 IfSG und nach Infektionsumfeld (Setting) nach Landkreis/Gesundheitsamt und Meldewoche [#210367]
Datum
2. Februar 2021 22:04
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Ihrem jeden Dienstag veröffentlichten Lagebericht erscheint in den Tabellen 5 und 6 ein Aufriss der Meldungen nach §§ 23, 33, 36 IfSG in den Tabellen "Betreut/untergebracht in Einrichtung" und "Tätig in Einrichtung". In Abbildung 9 werden die gemeldeten COVID-19 Fälle nach Infektionsumfeld (Setting) und Meldewoche klassifiziert dargestellt. Bitte stellen Sie mir für die o.g. Sachverhalte die jeweiligen Datensätze elektronisch nach Meldewoche und Quelle (Landkreis bzw. Gesundheitsamt) zur Verfügung. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung und eine Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 210367 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/210367/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 2021- 055 [#210367] Sehr geehrteAntragstell…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 2021- 055 [#210367]
Datum
9. Februar 2021 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-055. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
ach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 2021- 055 [#210367] Sehr Antragsteller/in haben Sie viel…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
ach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 02.02.2021 2021- 055 [#210367]
Datum
18. Februar 2021 15:05
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
KopievonAusbruchsdaten.xlsx
32,9 KB
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen angefragten Informationen sind bereits öffentlich zugänglich. Darüber hinaus liegen dem Robert Koch-Institut (RKI) keine amtlichen Informationen vor. Im Einzelnen: Wir verstehen Ihre Anfrage dahingehend, dass Sie die Rohdaten für Tabelle 5 und 6, sowie Abbildung 8 des dienstäglichen Lageberichtes wünschen. Abbildung 9 zeigt nicht die von Ihnen beschriebene Aufteilung nach Settings (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…). Die COVID-19-Fälle, die von den Gesundheitsbehörden einem Ausbruch zugeordnet wurden, werden nach Meldewoche und Infektionsumfeld durch das RKI veröffentlicht. Die aktuelle Tabelle der Ausbruchsdaten finden Sie im Anhang dieser E-Mail. Die Daten werden wöchentlich aktualisiert und durch das RKI veröffentlicht unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… Eine weitergehende Untergliederung nach der Quelle wird nicht vorgenommen. Darüber hinaus veröffentlicht das RKI die Fallzahlen (ohne Angaben der Settings) täglich nach Landkreisen aufgeschlüsselt auf dem Dashboard unter: https://experience.arcgis.com/experienc…. Eine wöchentliche Auswertung nach Landkreisen oder von Ihnen bezeichneten liegt nicht vor. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach §§ 1 Absatz 1, 2 Nr. 1 IFG kein Anspruch auf Zusammenstellung von Informationen nach gewissen Kriterien besteht. Die Vorschriften des UIG und VIRG sind nicht einschlägig, da bereits der Anwendungsbereich nicht eröffnet ist. Mit freundlichen Grüßen