Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Personalausfall) in Kindertageseinrichtungen

Diese Anfrage bezieht sich auf Kindertageseinrichtungen, bei denen die Stadt Bonn Träger der Einrichtung ist.

Bitte senden Sie mir eine Übersicht, aus der für jede Kindertageseinrichtung ab Januar 2023 bis zum aktuellen Datum die Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Personalausfall) hervorgehen. Bitte führen Sie dabei aus dem Inhalt der Meldung auf
(1) um welche Kindertageseinrichtung es sich handelt;
(2) ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt;
(3) das Datum des Beginns der Unterschreitung;
(4) den Grund für die Unterschreitung sowie die zu erwartende Dauer;
(5) Soll-Fachkraftstunden, Soll-Ergänzungskraftstunden, Soll-Leitungs-Freistellungsstunden;
(6) Ist-Fachkraftstunden, Ist-Ergänzungskraftstunden, Ist-Leitungs-Freistellungsstunden;
(7) Unterdeckung der Fachkraftstunden, Unterdeckung der Ergänzungskraftstunden, Unterdeckung der Leitungs-Freistellungsstunden;
(8) Angaben zu bereits eingeleiteten Maßnahmen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    25. November 2023
  • Frist
    29. Dezember 2023
  • 4 Follower:innen
Sören Wallrodt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
Sören Wallrodt
Betreff
Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Personalausfall) in Kindertageseinrichtungen [#293358]
Datum
25. November 2023 14:01
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Diese Anfrage bezieht sich auf Kindertageseinrichtungen, bei denen die Stadt Bonn Träger der Einrichtung ist. Bitte senden Sie mir eine Übersicht, aus der für jede Kindertageseinrichtung ab Januar 2023 bis zum aktuellen Datum die Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Personalausfall) hervorgehen. Bitte führen Sie dabei aus dem Inhalt der Meldung auf (1) um welche Kindertageseinrichtung es sich handelt; (2) ob es sich um eine Erst- oder Folgemeldung handelt; (3) das Datum des Beginns der Unterschreitung; (4) den Grund für die Unterschreitung sowie die zu erwartende Dauer; (5) Soll-Fachkraftstunden, Soll-Ergänzungskraftstunden, Soll-Leitungs-Freistellungsstunden; (6) Ist-Fachkraftstunden, Ist-Ergänzungskraftstunden, Ist-Leitungs-Freistellungsstunden; (7) Unterdeckung der Fachkraftstunden, Unterdeckung der Ergänzungskraftstunden, Unterdeckung der Leitungs-Freistellungsstunden; (8) Angaben zu bereits eingeleiteten Maßnahmen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt Anfragenr: 293358 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293358/ Postanschrift Sören Wallrodt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23) Sehr geehrter Herr Wallrodt, vielen Dank für Ih…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23)
Datum
4. Dezember 2023 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wallrodt, vielen Dank für Ihre Anfrage vom 25.11.2023, die mir zuständigkeitshalber zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang (am 25.11.20223) ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft über die Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII über den Personalausfall für jede Kindertageseinrichtung, bei der die Stadt Bonn Träger der Einrichtung ist, ab Januar 2023 bis zum aktuellen Datum begehren. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. In der angeforderten Auskunft können solche personenbezogenen Daten Dritter / Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter enthalten sein. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Es handelt sich um eine Rahmengebühr, die je nach einschlägiger Tarifstelle zwischen 10 und 1.000 EUR betragen kann. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen und Sie darüber zu informieren. Der Umstand, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23) Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich nehme Bezug a…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23)
Datum
21. Dezember 2023 13:47
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 25.11.2023. Ich möchte Sie darüber informieren, dass sich die Bearbeitung Ihrer Anfrage durch das Fachamt leider krankheitsbedingt verzögert. Die Zusammenstellung der Informationen ist sehr umfangreich. Eine Rückmeldung durch das Fachamt kann daher frühestens in der 2. Kalenderwoche 2024 erfolgen. Nachdem ich von dem Fachamt entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Ich bitte die Verzögerungen zu entschuldigen. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Sören Wallrodt
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23) [#293358] Guten Tag, meine Informationsfrei…
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
Sören Wallrodt
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
17. Januar 2024 19:06
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII (Personalausfall) in Kindertageseinrichtungen“ vom 25.11.2023 (#293358) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 20 Tage überschritten. Die von Ihnen in Aussicht gestellte Information zur 2. KW ist auch nicht erfolgt. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23) [#293358] Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich …
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz –IFG NRW- (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
18. Januar 2024 17:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich bitte die Verzögerungen zu entschuldigen. Ich habe noch einmal beim Fachamt nachgefragt und um Bearbeitung Ihrer Anfrage gebeten. Sobald mir eine Rückmeldung vom Fachamt vorliegt, werde ich prüfen, ob Ihnen die Informationen unter Berücksichtigung der Ausschlussgründe des IFG NRW zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran werde ich unaufgefordert auf Sie zurückkommen und Sie erhalten weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich komme zurüc…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23)
Datum
13. Februar 2024 17:32
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 25.11.2023. Es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit der Sie Auskunft über die Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII über den Personalausfall für jede Kindertageseinrichtung, bei der die Stadt Bonn Träger der Einrichtung ist, für das Jahr 2023 begehren. Zunächst einmal bitte ich die Verzögerungen zu entschuldigen. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Bei den von Ihnen begehrten Informationen handelt es sich um amtliche Informationen. Auf dieser Grundlage kann ich Ihnen nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachbereich Folgendes mitteilen: In der Anlage finden Sie eine Übersichtsliste aller Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII aufgrund von Personalmangel an städtischen Kindertageseinrichtungen für das Jahr 2023. Es handelt sich um eine Übersichtsliste, bei der die Gesamtanzahl an Meldungen im Jahr 2023 für die jeweilige Kindertageseinrichtung zusammengefasst dargestellt ist. Das bedeutet, dass diese Anzahl von Meldungen pro Kindertageseinrichtung aufgrund von Personalmangel erfolgte. Eine Meldung kann einen gesamten Zeitraum enthalten, z. B. eine ganze Woche. Es ist aber auch möglich, pro Tag eine Meldung vorzunehmen, je nach Sachlage und Perspektive. Eine geringe Anzahl an Meldungen impliziert daher nicht, dass es in dieser Einrichtung weniger Ausfälle aufgrund von Personalmangel gegeben hat. Es könnten eben auch ganze Zeiträume gemeldet worden sein. Es ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, ob für jeden einzelnen Tag eine separate Meldung getätigt wird oder ob Zeiträume zusammengefasst werden. Die weiteren von Ihnen gewünschten Informationen werden seitens der Stadt Bonn nicht separat erfasst. Die gewünschten weiterführenden Daten werden für die Zwecke der Stadt Bonn nicht benötigt und daher auch nicht zusätzlich erhoben. Wenn es Rückfragen zu den einzelnen Meldungen gibt, dann nur zur Anzahl und zur Unterscheidung, ob es sich um eine Meldung nach § 47 SGB VIII aufgrund von Personalmangel oder aufgrund einer Kindeswohlgefährdung handelt. Weitere Rückfragen sind inhaltlicher Art, die, wenn erforderlich, durch Aufrufen des einzelnen Meldedokumentes beantwortet werden können. Die Daten können Ihnen daher nicht ohne Weiteres übermittelt werden. Vielmehr ist eine Durchsicht jeder einzelnen Meldung notwendig. Da es sich um insgesamt 338 Meldungen im Jahr 2023 handelt, welche einzeln geöffnet und ausgewertet werden müssten, würde dies nach Einschätzung des zuständigen Fachbereichs etwa 15 Minuten pro Meldung, also für 338 Meldungen insgesamt 84,5 Stunden dauern. Ein/e Mitarbeiter*in dieses Sachgebiets wäre daher in einem Zeitraum von zwei Wochen in Vollzeit (41 Wochenstunden) beschäftigt, ohne dass die Mitarbeiter*in in dieser Zeit ihrer eigentlichen Aufgabe nachgehen könnte und diese zurückstellen müsste. Ich weise darauf hin, dass aufgrund des geschilderten nicht unerheblichen Verwaltungsaufwands für das Auswerten und Zusammenstellen der angefragten Informationen nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs Gebühren in erheblichem Umfang erhoben werden müssten. Bitte teilen Sie mir bis zum 20.02.2024 mit, ob Sie an Ihrem Antrag in der konkreten Form festhalten möchten oder ob Ihnen die erteilte Auskunft ausreicht. Sie können Ihren Antrag jederzeit beschränken oder zurücknehmen. Sollte ich bis zur o.g. Frist keine Rückmeldung erhalten, gehe ich davon aus, dass Ihnen diese Auskunft ausreicht. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Sören Wallrodt
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358] Sehr << Anrede >> v…
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
Sören Wallrodt
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
14. Februar 2024 17:23
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Die von Ihnen weitergeleitete Liste ist leider mit sehr wenig Sorgfalt erstellt und ich bitte deshalb zunächst diese zu korrigieren. In den Zeilen sind zwar Kindertagesstätten aufgeführt, aber nicht entsprechend summiert. Ich gehe z.B. davon aus, dass die Angaben zur "Friedrich_Wöhler-Straße 19", "Friedrich-Wöhler-Str.19" und "Friedrich-Wöhler-Straße 19" eine Kita betreffen. Solche Fälle gibt es mehrfach in der Liste. Ich bitte darum dies entsprechend zu korrigieren, damit zumindest die gelieferten Informationen eindeutig sind. Inhaltliche widerspreche ich auch der Einschätzung des Amtes 51, dass "Die gewünschten weiterführenden Daten [...] für die Zwecke der Stadt Bonn nicht benötigt und daher auch nicht zusätzlich erhoben [werden]. " Hintergrund der Anfrage ist es doch gerade zu zeigen, dass diese Informationen eine bedeutsame Steuerungsfunktion in einem von Personalmangel geprägten Bereich haben. Die Stadt sollte dringend diese Daten für eine Personalplanung vorhalten. Wenn allerdings das Amt 51 besser geeignete Zahlen hat, die abbilden, wie stark jede städtische Kita von Ausfällen aufgrund von Personalmangel betroffen ist, akzeptiere ich diese und ziehe meine Anfrage umgehend zurück. Die übersendete Liste zeigt doch schon in der jetztigen Form und trotz der von Ihnen genannten Einschränkungen bzgl. des Zeitraums, wie stark ungleich verteilt die Einschränkungen in Form von Betreuungszeitreduktionen oder Notgruppen sind. Die Kita "Berliner Platz 2" hat im Jahr 2023 mit 28 Meldungen, die meisten Meldungen abgegeben, 23 Kitas haben unter 5 Meldungen abgegeben und anscheinend haben 20 städtische Kitas gar keine Meldung abgegeben. Zumindest für diese 20 Kitas muss doch gelten, dass es keinerlei Reduktionen aufgrund von Personalmangel gab. Das Fazit daraus ist doch, dass mehr als die Hälfte der Kitas gar nicht oder nur gering betroffen sind, einige wenige Kitas aber sehr stark. Um eine Zusammenhang zwischen Meldungen und Ausfällen herzustellen: Die am drittstärksten betroffene Kita "Kaiser-Karl-Ring 40a" hat 20 Meldungen abgegeben und war im Kita-Jahr 2023 an ca. 30% der Öffnungstage regulär geöffnet, an 50% mit Einschränkungen der Betreuungszeiten und an ca. 20% in Notgruppen. Mehr als die Hälfte der Kitas war aber anscheinend gar nicht oder nur sehr gering betroffen. Das sind doch steuerungsrelevante Daten! Des Weiteren zweifel ich die Einschätzung des Fachbereichs an, dass die Auswertung einer Meldung 15 Minuten dauert. Ich schränke die Anfrage trotzdem ein und bitte um eine Gebührenauskunft für folgende Felder der Meldung nach §47 SGB VIII: 1. Name der Einrichtung 2. Art der Maßnahmen 3. zu erwartende Dauer Bei der Übertragung von 3 bis 6 Datenpunkten pro Meldung, würde ich von einer Dauer von 2 Minuten pro Meldung ausgehen. Das wären ca. 11 Stunden Arbeitszeit. Bei Bedeutsamen Abweichungen von dieser Einschätzung bitte ich um eine weitere Erläuterung. Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt Anfragenr: 293358 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293358/
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich nehme Bezug…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23)
Datum
21. Februar 2024 17:31
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 14.02.2024. In der Anlage erhalten Sie eine korrigierte Version der Übersichtsliste. Sie haben Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) dahingehend beschränkt, dass Sie nunmehr Auskunft über den folgenden Inhalt der Meldungen nach § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII über den Personalausfall für jede Kindertageseinrichtung, bei der die Stadt Bonn Trägerin der Einrichtung ist, begehren: den Namen der Einrichtung, die Art der Maßnahmen und die zu erwartende Dauer. Die zuständige Sachbearbeiterin des Fachbereichs ist diese Woche leider nicht im Dienst. Ich bitte Sie daher um Geduld. Sobald ich entsprechende Rückmeldung erhalten habe, wie viel Zeit die Auswertung der Meldungen in Anspruch nehmen wird, erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen eine Gebührenauskunft für Ihre Anfrage. Wegen einer inhaltlichen Stellungnahme muss ich Sie zuständigkeitshalber an das zuständige Fachamt verweisen. Soll ich diesbezüglich eine Weiterleitung mit entsprechender Bitte selbstständiger Erledigung hausintern vornehmen oder ziehen Sie es vor, sich unmittelbar an das Amt für Kinder, Jugend und Familie zu wenden? Mit freundlichen Grüßen
Sören Wallrodt
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358] Guten Tag, vielen Dank für die …
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
Sören Wallrodt
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
23. Februar 2024 16:53
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die korrigierte Liste. Bitte leiten Sie die inhaltliche Fragestellung hausintern weiter. Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt Anfragenr: 293358 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293358/
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Automatic reply: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358] Guten Tag, vielen …
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Automatic reply: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
23. Februar 2024 16:53
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Nachricht. Ich bin bis einschließlich Montag, den 26.02.2024 nicht im Dienst. Ihre Nachricht wird nicht weitergeleitet. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an meine Vertretung Frau Heyden (<<E-Mail-Adresse>>). Mit freundlichen Grüßen
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich nehme Bezug …
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23)
Datum
12. März 2024 17:58
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 14.02.2024 und meine Antwort vom 21.02.2024. Sie baten um Gebührenauskunft für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW). Rechtsgrundlage für die Kostenforderung im Zusammenhang mit der Informationserteilung nach dem IFG NRW ist § 11 Abs. 1 S.1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Nach § 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW sind für Amtshandlungen wie die Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft mit erheblichem Vorbereitungsaufwand, die aufgrund des IFG NRW vorgenommen werden, Gebühren zu erheben. Ziffer 1.2 des Gebührentarifs sieht bei einem erheblichem Verwaltungsaufwand einen Gebührenrahmen von 10 Euro bis 500 Euro vor. Zur Berechnung der konkreten Gebühr werden darüber hinaus Stundensätze aus dem Runderlass des Ministeriums des Innern – 14-36.08.06 - vom 17. April 2018 herangezogen (vgl. § 29 GebG NRW). Danach sind je nach Eingruppierung der mit der Sache beschäftigten Bediensteten Stundensätze zwischen 44 und 84 Euro als Richtwerte vorgesehen. Die von Ihnen gewünschten Informationen werden seitens der Stadt Bonn nicht separat erfasst. Es ist daher eine Durchsicht jeder einzelnen Meldung notwendig. Da es sich um insgesamt 338 Meldungen im Jahr 2023 handelt, würde dies nach der erfolgten Beschränkung Ihrer Anfrage nach Einschätzung des zuständigen Fachbereichs 2 bis 5 Minuten pro Meldung, also für 338 Meldungen insgesamt 11,26 bis 28,16 Stunden dauern. Der Zeitaufwand ist allerdings nicht alleiniger Maßstab für die Gebührenbemessung, sondern der konkrete Aufwand ist insgesamt in den Gebührenrahmen einzuordnen. Unter Berücksichtigung dessen, dass die Erhebung von Gebühren für die Erteilung von Auskünften nach den Informationsfreiheitsgesetzen keine abschreckende Wirkung entfalten darf und somit nicht auf eine Kostendeckung ausgerichtet ist, kommt eine Berechnung der Gebühr allein auf Grundlage der oben genannten Stundensätze nicht in Betracht. Dies würde dazu führen, dass der Gebührenrahmen bereits bei vergleichsweise geringem Aufwand schnell ausgeschöpft wäre. Es erscheint vorliegend angemessen, von einer Gebührenpflicht im mittleren Bereich des Rahmens auszugehen, da die Zusammenstellung der von Ihnen begehrten Informationen trotz des hohen Zeitaufwands voraussichtlich keine besondere Komplexität erfordern wird. Möchten Sie unter dieser Voraussetzung, dass die Informationen zusammengestellt werden? Bei Nachfragen stehe ich gerne – auch telefonisch - zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Sören Wallrodt
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358] Guten Tag, vielen Dank für Ihre…
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
Sören Wallrodt
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
23. März 2024 14:16
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich wäre bereit die Gebühren zu übernehmen. Allerdings bitte ich noch um die Bestätigung, dass es sich bei dem angefragten Zeitraum ("Jahr 2023") um das Kalenderjahr 2023 handelt. Falls es das Kalenderjahr 2023 ist, übernehme ich die Gebühren. Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt Anfragenr: 293358 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293358/
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich komme zurück…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23)
Datum
27. März 2024 15:08
Status
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Sehr geehrter Herr Wallrodt, ich komme zurück auf Ihre E-Mail vom 23.03.2024. Ja, es handelt sich bei dem angefragten Zeitraum um das Kalenderjahr 2023. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Sören Wallrodt
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358] Guten Tag, dann kann ich davon …
An Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51) Details
Von
Sören Wallrodt
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
13. April 2024 10:20
An
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, dann kann ich davon ausgehen, dass die Anfrage entsprechend bearbeitet wird? Wie lange wird die Bearbeitung ungefähr dauern? Mit freundlichen Grüßen Sören Wallrodt Anfragenr: 293358 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/293358/

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AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358] Sehr geehrter Herr Wallrodt, ja…
Von
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bonn (Amt 51)
Betreff
AW: Anfrage nach Informationsfreiheitsgesetz - IFG NRW - (30-1 1505/23) [#293358]
Datum
17. April 2024 13:40
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Sehr geehrter Herr Wallrodt, ja, Ihre Anfrage wird derzeit vom zuständigen Fachamt bearbeitet. Nach Einschätzung des dortigen Fachbereichs sollte die Zusammenstellung und Auswertung der gewünschten Daten bis Ende des Monats erfolgt sein, so dass ich Ihnen anschließend einen abschließenden Bescheid erteilen kann. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen