Meldungen zu Autowracks

-Wiederholte Meldungen zu Autowracks über das Portal des Ordnungsamtes (sofern das nicht eine sehr große Anzahl ist)
-Auswertungen/Statistiken aus denen die Ø Bearbeitungszeit von Autowrack Meldungen hervorgeht
-Dienstanweisungen zu dem beseitigen von Autowracks

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
  • 0 Follower:innen
Mario Burkhardt
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: -Wiede…
An Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg) Details
Von
Mario Burkhardt
Betreff
Meldungen zu Autowracks [#300174]
Datum
15. Februar 2024 09:32
An
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
-Wiederholte Meldungen zu Autowracks über das Portal des Ordnungsamtes (sofern das nicht eine sehr große Anzahl ist) -Auswertungen/Statistiken aus denen die Ø Bearbeitungszeit von Autowrack Meldungen hervorgeht -Dienstanweisungen zu dem beseitigen von Autowracks
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Burkhardt Anfragenr: 300174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300174/ Postanschrift Mario Burkhardt << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mario Burkhardt
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Von
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Betreff
RE: Meldungen zu Autowracks [#300174]
Datum
15. Februar 2024 09:32
Status
Warte auf Antwort
Vielen Dank für Ihre Nachricht. Hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Mit freundlichen Grüßen
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Sehr geehrter Herr Burkhardt, mit Bezug auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass eine Statistik zu „wiederholte Meldu…
Von
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Betreff
WG: Meldungen zu Autowracks [#300174]
Datum
21. Februar 2024 10:25
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Burkhardt, mit Bezug auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass eine Statistik zu „wiederholte Meldungen zu Autowracks über das Portal des Ordnungsamtes“ nicht geführt wird. Auch eine Abfrage hierzu ist nicht möglich. Die Bearbeitungszeiten richten sich natürlich nach dem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben. Sofern der Zustand des betreffenden Fahrzeuges als Abfallfahrzeug einzustufen ist, erfolgt die Bearbeitung nach den bundesgesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes -KrWG-. Hiernach sind gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers zielt darauf ab, den subjektiven Abfallbegriff zu verobjektivieren. Das bedeutet, dass im Regelfall der Abfallbesitzer zunächst einmal zu ermitteln und im Wege eines Verwaltungsverfahrens anzuhören ist. Nach einer erneuten Nachkontrolle durch den hiesigen Außendienst erfolgt die Beseitigungsaufforderung mit der Androhung der Ersatzvornahme. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und erneuter Überprüfung des Tatortes wird das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch gesonderten Bescheid festgesetzt, bevor ein Auftrag zur Beseitigung und anschließender Verwertung erfolgen kann. Hier ist von einer regulären Bearbeitungszeit von drei bis vier Monaten auszugehen. Wenn das betreffende Fahrzeug aufgrund seines Zustandes als sogenanntes Vollwrack einzustufen ist, greift der § 3 Abs. 4 KrWG. Hiernach muss sich der Besitzer von Stoffen und Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ... ausgeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 4 KrWG). Da das Fahrzeug bei Anwendung des § 3 Abs. 4 KrWG unverzüglich der Verwertung zuzuführen ist und es sich damit um einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen handelt, muss die Gefährdung sehr konkret und nachweisbar sein. Die Beseitigung solcher Fahrzeuge erfolgt innerhalb weniger Tage. Was im Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben aber statistisch erfasst wird, ist die Anzahl der Abholaufträge. In 2023 wurden 1.147 Aufträge zur Verschrottung nach § 3 Abs. 3 KrWG und 221 Aufträge zur Verschrottung nach § 3 Abs. 4 KrWG erteilt. Diese Auskunft ist gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen
Mario Burkhardt
Guten Tag, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Kann ich also davon ausgehen das es keine Dienstanweisungen …
An Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg) Details
Von
Mario Burkhardt
Betreff
AW: WG: Meldungen zu Autowracks [#300174]
Datum
21. Februar 2024 11:39
An
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, vielen Dank für die ausführliche Antwort. Kann ich also davon ausgehen das es keine Dienstanweisungen gibt die diesen Sachverhalt regeln? Mit freundlichen Grüßen Mario Burkhardt Anfragenr: 300174 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300174/

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Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Sehr geehrter Herr Burkhardt, es gibt keine Dienstanweisungen beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, die …
Von
Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben (Lichtenberg)
Betreff
AW: WG: Meldungen zu Autowracks [#300174]
Datum
21. Februar 2024 12:28
Status
Sehr geehrter Herr Burkhardt, es gibt keine Dienstanweisungen beim Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben, die die Beseitigung von Abfallfahrzeugen regeln. Jeder Vorgang wird als Einzelfall geprüft, da, wie ich in meiner vorherigen E-Mail beschrieben habe, viele Umstände zu berücksichtigen sind, um die weitere Vorgehensweise nach den gesetzlichen Vorgaben in die Wege zu leiten. Mit freundlichen Grüßen