Sehr geehrter Herr Burkhardt,
mit Bezug auf Ihre Anfrage teile ich mit, dass eine Statistik zu „wiederholte Meldungen zu Autowracks über das Portal des Ordnungsamtes“ nicht geführt wird. Auch eine Abfrage hierzu ist nicht möglich.
Die Bearbeitungszeiten richten sich natürlich nach dem konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Vorgaben.
Sofern der Zustand des betreffenden Fahrzeuges als Abfallfahrzeug einzustufen ist, erfolgt die Bearbeitung nach den bundesgesetzlichen Regelungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes -KrWG-.
Hiernach sind gemäß § 3 Abs. 1 KrWG Abfälle im Sinne dieses Gesetzes alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 KrWG ist der Wille zur Entledigung im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegenstände anzunehmen, deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwendungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt. Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auffassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen. Diese Vorgehensweise des Gesetzgebers zielt darauf ab, den subjektiven Abfallbegriff zu verobjektivieren.
Das bedeutet, dass im Regelfall der Abfallbesitzer zunächst einmal zu ermitteln und im Wege eines Verwaltungsverfahrens anzuhören ist. Nach einer erneuten Nachkontrolle durch den hiesigen Außendienst erfolgt die Beseitigungsaufforderung mit der Androhung der Ersatzvornahme. Erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist und erneuter Überprüfung des Tatortes wird das Zwangsmittel der Ersatzvornahme durch gesonderten Bescheid festgesetzt, bevor ein Auftrag zur Beseitigung und anschließender Verwertung erfolgen kann. Hier ist von einer regulären Bearbeitungszeit von drei bis vier Monaten auszugehen.
Wenn das betreffende Fahrzeug aufgrund seines Zustandes als sogenanntes Vollwrack einzustufen ist, greift der § 3 Abs. 4 KrWG. Hiernach muss sich der Besitzer von Stoffen und Gegenständen im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG entledigen, wenn diese entsprechend ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung nicht mehr verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung ... ausgeschlossen werden kann (§ 3 Abs. 4 KrWG). Da das Fahrzeug bei Anwendung des § 3 Abs. 4 KrWG unverzüglich der Verwertung zuzuführen ist und es sich damit um einen massiven Eingriff in die Eigentumsrechte des Betroffenen handelt, muss die Gefährdung sehr konkret und nachweisbar sein. Die Beseitigung solcher Fahrzeuge erfolgt innerhalb weniger Tage.
Was im Amt für regionalisierte Ordnungsaufgaben aber statistisch erfasst wird, ist die Anzahl der Abholaufträge. In 2023 wurden 1.147 Aufträge zur Verschrottung nach § 3 Abs. 3 KrWG und 221 Aufträge zur Verschrottung nach § 3 Abs. 4 KrWG erteilt.
Diese Auskunft ist gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen