MIA (Melde- und Informationsstelle Antiziganismus

1. In welcher Höhe wurde die Melde- und Informationsstelle Antiziganismus "MIA" aus Bundesmitteln gefördert

2. Welche Auflagen wurden in Zusammenhang mit dieser Forderung gemacht

3. und wie wird durch das Ministerium sichergestellt, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. September 2023
  • Frist
    28. Oktober 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. In welcher Höhe wurde die Melde- u…
An Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
MIA (Melde- und Informationsstelle Antiziganismus [#289107]
Datum
26. September 2023 13:27
An
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. In welcher Höhe wurde die Melde- und Informationsstelle Antiziganismus "MIA" aus Bundesmitteln gefördert 2. Welche Auflagen wurden in Zusammenhang mit dieser Forderung gemacht 3. und wie wird durch das Ministerium sichergestellt, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289107 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289107/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätige ich den Eingang Ihres Antrags zur MIA (Melde- und Informa…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
IFG-Antrag zu MIA (Melde- und Informationsstelle Antiziganismus [#289107]
Datum
27. September 2023 15:19
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> gerne bestätige ich den Eingang Ihres Antrags zur MIA (Melde- und Informationsstelle Antiziganismus) [#289107] vom 26. September 2023, mit dem Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um amtliche Informationen beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) bitten zu MIA: "1. In welcher Höhe wurde die Melde- und Informationsstelle Antiziganismus "MIA" aus Bundesmitteln gefördert 2. Welche Auflagen wurden in Zusammenhang mit dieser Forderung gemacht 3. und wie wird durch das Ministerium sichergestellt, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet werden." Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Nach Abschluss der Prüfung werden wir Ihren Antrag bescheiden. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren nachfolgenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG…
Von
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Betreff
MIA (Melde- und Informationsstelle Antiziganismus [#289107]
Datum
10. Oktober 2023 10:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren nachfolgenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 26. September 2023 ergeht folgender Bescheid Der Antrag wird wie folgt entschieden: 1. Dem Antrag wird stattgegeben. 2. Der Bescheid ist nicht gebührenpflichtig. I. Rechtsgrundlage für Ihren Antrag ist § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Danach hat jede Person nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Zur Frage 1: Die Förderung der Melde- und Informationsstelle (MIA) betrug für: * 2021, 20.624,71 Euro * 2022, 680.133,80 Euro Zur Frage 2: Der aktuelle Zuwendungsbescheid weist keine Auflagen auf. Zur Frage 3: Es gelten die Allgemeinen Nebenbestimmung für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Diese können Sie unter dem Link https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Aufgaben/ZMV/Zuwendungen_national/nebenbestimmungen_anbest_p_2019.pdf?__blob=publicationFile&v=9 einsehen. Die Verwendungsnachweisprüfung erfolgt durch BMFSFJ und BVA. II. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Glinkastraße 24, 10117 Berlin schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG oder zur Niederschrift zu erheben. Mit freundlichen Grüßen