Mietabsenkungsverfahren, Ermittlung der Kosten der Unterkunft

Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 16.05.2012 in der Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden. (BSG, AZ: B 4 AS 109/11 R)

Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wurden in der Vergangenheit durch Jobcenter und Optionskommunen Tausende von Mietsenkungsverfahren rechtsgrundlos betrieben, indem ein fehlerhaftes Ermessen ausgeübt wurde.

1. Ich bitte um die Nennung der Anzahl/Schätzung der deutschlandweit betriebenen Absenkungsverfahren (pro Jahr)
2. Wie viele Leistungsberechtigte sind tatsächlich umgezogen? (Jahr)
3. Wie viele zahlen Mietanteile aus ihrer Regelleistung? (Jahr)
4. Liegen Zahlen über das "Einsparpotential" vor?
5. Ist davon auszugehen, dass die BA bzw. das Ministerium für Arbeit eine Weisung erlassen, dass die Betroffenen entschädigen wird?

Ergebnis der Anfrage

Obgleich die BA die bundesweiten Statistiken verantwortet und bereits aus diesem Grund Kenntnis über die Verwendung der Steuermittel haben dürfte, wird die Kenntnis derselben bestritten:

"Die Trägerverantwortung obliegt insoweit nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II den kreisfreien Städten und Kreisen. Die Aufsicht führen nach § 47 Absatz 2 SGB II die zuständigen Landesbehörden aus. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales verfügt deshalb nicht über Aufzeichnungen, die Ihrem Informationswunsch entsprechen."

Eine beim Jobcenter Märkischer Kreis ähnlich gestellte Anfrage wurde ebenfalls eher ausweichend und unzureichend beantwortet. So erreichte die Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Jahr 2006 mit 20.434 Bedarfsgemeinschaften ihren bisherigen Höchststand. Insgesamt wurden 7310 Haushalte aufgefordert ihre Wohnkosten zu senken, dass entspricht 36,76 % gemessen am Höchststand. (Die Gesamtzahl einschließlich der Zugänge und Abgänge liegt nicht vor.)

http://www.beispielklagen.de/IFG042.html

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    20. Mai 2012
  • Frist
    21. Juni 2012
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mietabsenkungsverfahren, Ermittlung der Kosten der Unterkunft
Datum
20. Mai 2012 09:52
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 16.05.2012 in der Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des „Sozialen Wohnungsbaus“ zugrunde gelegt werden. (BSG, AZ: B 4 AS 109/11 R) Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wurden in der Vergangenheit durch Jobcenter und Optionskommunen Tausende von Mietsenkungsverfahren rechtsgrundlos betrieben, indem ein fehlerhaftes Ermessen ausgeübt wurde. 1. Ich bitte um die Nennung der Anzahl/Schätzung der deutschlandweit betriebenen Absenkungsverfahren (pro Jahr) 2. Wie viele Leistungsberechtigte sind tatsächlich umgezogen? (Jahr) 3. Wie viele zahlen Mietanteile aus ihrer Regelleistung? (Jahr) 4. Liegen Zahlen über das "Einsparpotential" vor? 5. Ist davon auszugehen, dass die BA bzw. das Ministerium für Arbeit eine Weisung erlassen, dass die Betroffenen entschädigen wird?
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Sonntag, 20. Mai 2012 09:5…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: PEW [IVBV] Mietabsenkungsverfahren, Ermittlung der Kosten der Unterkunft
Datum
21. Mai 2012 14:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr<<name and email address>>> <<email address>> Gesendet: Sonntag, 20. Mai 2012 09:52 An: <<email address>> Betreff: PEW [IVBV] Mietabsenkungsverfahren, Ermittlung der Kosten der Unterkunft Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Das Bundessozialgericht in Kassel hat am 16.05.2012 in der Frage der angemessenen Kosten der Unterkunft zugunsten der Hartz IV-Betroffenen entschieden: demnach müssen für die Wohnraumzumessung die aktuellen Vorschriften des "Sozialen Wohnungsbaus" zugrunde gelegt werden. (BSG, AZ: B 4 AS 109/11 R) Vor dem Hintergrund dieser Entscheidung wurden in der Vergangenheit durch Jobcenter und Optionskommunen Tausende von Mietsenkungsverfahren rechtsgrundlos betrieben, indem ein fehlerhaftes Ermessen ausgeübt wurde. 1. Ich bitte um die Nennung der Anzahl/Schätzung der deutschlandweit betriebenen Absenkungsverfahren (pro Jahr) 2. Wie viele Leistungsberechtigte sind tatsächlich umgezogen? (Jahr) 3. Wie viele zahlen Mietanteile aus ihrer Regelleistung? (Jahr) 4. Liegen Zahlen über das "Einsparpotential" vor? 5. Ist davon auszugehen, dass die BA bzw. das Ministerium für Arbeit eine Weisung erlassen, dass die Betroffenen entschädigen wird? Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ablehnungsbescheid Mit Ablehnungsbescheid vom 21.06.2012 wies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Au…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnungsbescheid
Datum
21. Juni 2012
Status
Anfrage abgelehnt
Mit Ablehnungsbescheid vom 21.06.2012 wies das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Auskunft ab. Zur Erklärung wurde auf die für die Kosten der Unterkunft zuständigen Landesbehörden verwiesen. Eine Weiterleitung an die zuständigen Adressaten erfolgte jedoch nicht. "Die Trägerverantwortung obliegt insoweit nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 SGB II den kreisfreien Städten und Kreisen. Die Aufsicht führen nach § 47 Absatz 2 SGB II die zuständigen Landesbehörden aus."