Mietkosten und Dauer der Mietverträge für die Prüfungsräume zur Ablegung der ersten juristischen Prüfung (Staatliche Pflichtprüfung)

1. Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten der Anmietung der Prüfungsräumlichkeiten zur Ablegung der schriftlichen Prüfungen der ersten juristischen Prüfung im Prüfungsdurchgang September 2023? Bitte geben Sie die Kosten je nach Prüfungsraum bzw. Prüfungsort an.

2. Welche Dauer bzw. Befristung ergibt sich aus dem Mietvertrag? Wird dieser zu jedem Prüfungsdurchgang erneut verhandelt oder in einem Rahmenmietvertrag konkretisiert?

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, da das Informationsersuchen unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 3 LIFG falle. Nach Urteil der bescheidenden Behörde betreffen bereits die Inhalte des Mietvertrags über die Prüfungsräume die Prüfungen an sich derart konkret, dass eine Auskunft nicht zulässig ist.
Notiz des Antragstellers: Ob deshalb auch die Fahrtkosten der Behördenmitarbeiter zu den Prüfungsräumen auszuschließen sind oder auch der Kaufvertrag über die Uhr, die an den Prüfungstagen zur Darstellung der Zeit verwendet wurde, bleibt fraglich. Auf weitere 100 Anfragen.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. Oktober 2023
  • Frist
    25. November 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Auf welche Höhe beliefen sich d…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mietkosten und Dauer der Mietverträge für die Prüfungsräume zur Ablegung der ersten juristischen Prüfung (Staatliche Pflichtprüfung) [#290856]
Datum
23. Oktober 2023 20:19
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Auf welche Höhe beliefen sich die Kosten der Anmietung der Prüfungsräumlichkeiten zur Ablegung der schriftlichen Prüfungen der ersten juristischen Prüfung im Prüfungsdurchgang September 2023? Bitte geben Sie die Kosten je nach Prüfungsraum bzw. Prüfungsort an. 2. Welche Dauer bzw. Befristung ergibt sich aus dem Mietvertrag? Wird dieser zu jedem Prüfungsdurchgang erneut verhandelt oder in einem Rahmenmietvertrag konkretisiert?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 290856 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/290856/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. Oktober 2023, mit der Sie über das Po…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: EXTERN: Mietkosten und Dauer der Mietverträge für die Prüfungsräume zur Ablegung der ersten juristischen Prüfung (Staatliche Pflichtprüfung) [#290856]
Datum
26. Oktober 2023 17:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 23. Oktober 2023, mit der Sie über das Portal „FragDenStaat.de“ gem. § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG) und anderer Vorschriften Auskünfte über die Prüfungsräumlichkeiten zur Ablegung der schriftlichen Prüfungen in der Staatsprüfung der Ersten juristischen Prüfung im September 2023 beantragt haben. Ihrem Antrag kann nicht entsprochen werden. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft. Der Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 Abs. 2 LIFG, da das Landesinformationsgesetz gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG auf Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind, keine Anwendung findet. Ihr Antrag ist daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen