Mietobergrenze für ALG 2 Empfänger/ für 2 Personen / gesamte, auch geänderte Dokumente zum Vorjahr 2021, Informationen mit konkreten Mietzahlungsangaben für alle Städte der Ortenau

1. Ich erbitte nach §14,15 SGB 1 konkrete Auskunft zu allen Mietobergrenzen in der Ortenau für 2 Personen mit konkreten Zahlen in den verschiedenen Einzugsgebieten/ Städten -also gesamte Dokumente zur Thematik

2.Desweiteren wurden die Mietobergrenzen in 2022 im Vergleich zum Vorjahr gesenkt, dazu hätte ich gern eine Begründung!

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Ich erbitte…
An Landratsamt Ortenaukreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mietobergrenze für ALG 2 Empfänger/ für 2 Personen / gesamte, auch geänderte Dokumente zum Vorjahr 2021, Informationen mit konkreten Mietzahlungsangaben für alle Städte der Ortenau [#258414]
Datum
4. September 2022 23:17
An
Landratsamt Ortenaukreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Ich erbitte nach §14,15 SGB 1 konkrete Auskunft zu allen Mietobergrenzen in der Ortenau für 2 Personen mit konkreten Zahlen in den verschiedenen Einzugsgebieten/ Städten -also gesamte Dokumente zur Thematik 2.Desweiteren wurden die Mietobergrenzen in 2022 im Vergleich zum Vorjahr gesenkt, dazu hätte ich gern eine Begründung!
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 258414 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/258414/upload/b9a88091ac892d2159b22407384316e7c562f092/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Ortenaukreis
Sehr << Antragsteller:in >> im Ortenaukreis werden zur Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II di…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
WG: Mietobergrenze für ALG 2 Empfänger/ für 2 Personen / gesamte, auch geänderte Dokumente zum Vorjahr 2021, Informationen mit konkreten Mietzahlungsangaben für alle Städte der Ortenau [#258414]
Datum
8. September 2022 11:42
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> im Ortenaukreis werden zur Prüfung der Angemessenheit nach § 22 SGB II die Werte nach § 12 Wohngeldgesetz zuzügl. 10% zu Grunde gelegt. Das Gesetz und somit auch die Werte für die einzelnen Gemeinden sind aus dem Wohngeldgesetz ersichtlich und somit im Internet zugänglich. Für 2 Personen ist in Baden-Württemberg eine Wohnungsgröße von 60 m² angemessen. Die Werte für einen 2-Personenhaushalt können somit Aufgrund der Wohnungsgröße auch aus dem Netz ermittelt werden. Die Werte nach dem Wohngeldgesetz wurden vom Gesetzgeber zum 01.01.2022 angehoben. Aus diesem Grund wurden die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung im Ortenaukreis angepasst und erhöht. Uns erschließt sich nicht, wie Sie darauf kommen, dass die Werte gesenkt wurden. Freundliche Grüße