Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH

Anfrage an: Landratsamt Esslingen

Mietvertrag mit ggf. Anlagen, Nachträgen, Untermietverträgen zu Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH, ggf. Vor-/ Nachfolgeunternehmen/ Eigentümer(n)

personenbezogene Daten noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sollte dem entgegen stehen, da es sich nicht um eine natürliche Person handelt und Details zu dem Mietvertrag kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach dem LIFG darstellen.

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    30. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
  • 0 Follower:innen
Stephan Wiedmann
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mietvertrag mit ggf. Anlagen, Nach…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
Stephan Wiedmann
Betreff
Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH [#298815]
Datum
30. Januar 2024 20:38
An
Landratsamt Esslingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mietvertrag mit ggf. Anlagen, Nachträgen, Untermietverträgen zu Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH, ggf. Vor-/ Nachfolgeunternehmen/ Eigentümer(n) personenbezogene Daten noch Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse sollte dem entgegen stehen, da es sich nicht um eine natürliche Person handelt und Details zu dem Mietvertrag kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach dem LIFG darstellen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Stephan Wiedmann Anfragenr: 298815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298815/ Postanschrift Stephan Wiedmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Stephan Wiedmann
Landratsamt Esslingen
Sehr geehrter Herr Wiedmann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer Nachricht. Das…
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
AW: Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH [#298815]
Datum
2. Februar 2024 12:04
Status
Warte auf Antwort
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7,3 KB


Sehr geehrter Herr Wiedmann, vielen Dank für Ihre Anfrage. Hiermit bestätige ich den Erhalt Ihrer Nachricht. Das LIFG gewährt jeder antragstellenden Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, ohne dass es der Darlegung eines Informationsinteresses bedarf (§ 1 Abs. 1 LIFG). Der Informationszugangsanspruch muss sich dabei auf eine vorhandene amtliche Information beziehen und die amtliche Stelle rechtlich über die Information verfügen (§ 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Nr. 3 LIFG). Der Anspruch auf Informationszugang ist jedoch nur gegeben, wenn keine Auskunftsversagungsgründe vorliegen. Diese umfassen: 1. den Schutz von öffentlichen Belangen nach § 4 LIFG 2. den Schutz personenbezogener Daten nach § 5 LIFG 3. den Schutz geistigen Eigentums und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen nach § 6 LIFG 4. die Ablehnungsgründe nach § 9 Abs. 3 LIFG. Sofern Mietverträge mit natürlichen Personen geschlossen werden, ist der Informationszugang insoweit gemäß § 5 LIFG eingeschränkt, als die Mietverträge personenbezogene Daten enthalten. Der Ablehnungsgrund des § 5 LIFG dient dem Schutz personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, weshalb der Zugang zu diesen nach § 5 Abs. 1 LIFG entweder die Einwilligung oder das dem Schutz personenbezogener Daten überwiegende öffentliche Informationsinteresse voraussetzt. Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Persönliche Verhältnisse sind Merkmale eines Menschen selbst, die etwas über Identität oder typische Eigenschaften aussagen, etwa Name, Beruf, Fingerabdrücke, etc. Sachliche Verhältnisse einer Person sind deren rechtliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen zur Umwelt wie etwa Eigentum, Verwandtschaft, Freizeit- und Konsumverhalten. Zum anderen besteht die Möglichkeit, dass Mietverträge mit juristischen Personen geschlossen werden. Hier stehen in der Regel der von § 6 LIFG geforderte Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie der Schutz geistigen Eigentums dem Informationszugang entgegen. Der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen durch § 6 Satz 2 LIFG trägt der Berufs- und Eigentumsfreiheit in Artikel 12 und 14 Grundgesetz sowie für fiskalisches Handeln der öffentlichen Hand haushaltsrechtlichen Grundsätzen Rechnung. Als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis werden nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 115, 205, 230) "alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat." Auf den Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen können sich auch öffentliche Stellen berufen (in diesem Sin-ne Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. März 2013 - 8 A 1172/11). Ob ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt, ist anhand der Besonderheiten des jeweils betroffenen Sach- oder Rechtsgebiets zu bestimmen. Insbesondere das Kriterium des berechtigten Geheimhaltungsinteresses ermöglicht durch abwägende Interpretation in Einzelfällen Korrekturen vorzunehmen, da es einer wertenden Einschätzung der Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens und der Konsequenzen einer möglichen Veröffentlichung von Informationen bedarf. Nach § 6 Satz 2 LIFG darf der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, soweit und solange die betroffene Person eingewilligt hat. Wir sehen gewichtige Indizien bzw. Anhaltspunkte dafür, dass eine betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann und werden daher das Beteiligungsverfahren gemäß § 8 LIFG durchführen und der betroffenen Person Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb eines Monats geben. Gemäß § 7 Abs. 7 LIFG verlängern wir die Frist zur Bereitstellung der Information auf drei Monate, da die Antragsbearbeitung innerhalb eines Monats wegen der Beteiligung der betroffenen Person nicht möglich ist (vgl. § 7 Abs. 7 S. 2 und 3 LIFG). Wir werden Ihnen und der betroffenen Person die Entscheidung bzgl. der Einwilligung gemäß § 8 Abs. 2 LIFG bekannt geben. Sie haben die Möglichkeit, uns innerhalb von einer Woche nach Zugang dieses Schreibens wissen zu lassen, inwieweit Ihre persönlichen Daten als antragstellende Person und die von Ihnen genannte Antragsbegründung bzgl. der Kontaktaufnahme an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen (vgl. § 7 Abs. 1 S. 3 LIFG). Falls Sie nicht antworten oder die Weitergabe ablehnen, eröffnen wir das Beteiligungsverfahren ohne diese Angaben. Mit freundlichen Grüßen
Stephan Wiedmann
Sehr << Anrede >> mit Ihrem Vorgehen bin ich einverstanden. Sofern meine personenbezogenen Daten wei…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
Stephan Wiedmann
Betreff
AW: Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH [#298815]
Datum
2. Februar 2024 14:05
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> mit Ihrem Vorgehen bin ich einverstanden. Sofern meine personenbezogenen Daten weitergegeben werden sollten, könnten Sie mitteilen dass die Anfrage von einem Eigentümer aus der Nachbarschaft (WEG Uhlandstr/KreuzgartenStr./Stuttgarter Str.) erfolgt, der selbst vermietet und sich Klarheit über die Verhältnisse und Entwicklungen in der angrenzenden Nachbarschaft (Plienauvorstadt) machen möchte. mit freundlichen Grüßen Stephan Wiedmann Anfragenr: 298815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298815/ Postanschrift Stephan Wiedmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Stephan Wiedmann
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemei…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
Stephan Wiedmann
Betreff
AW: Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH [#298815]
Datum
1. März 2024 08:22
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH“ vom 30.01.2024 (#298815) wurde von Ihnen noch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile überschritten. Bitte informieren Sie mich über den Stand meiner Anfrage in den nächsten 2 Wochen. Mit freundlichen Grüßen Stephan Wiedmann
Stephan Wiedmann
Sehr << Anrede >> Sie hatten die Frist zur Beantwortung um 2 Monate verlängert. Nach meiner Berechnun…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
Stephan Wiedmann
Betreff
AW: Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH [#298815]
Datum
30. April 2024 17:00
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Sie hatten die Frist zur Beantwortung um 2 Monate verlängert. Nach meiner Berechnung lief diese Frist heute aus. Ich bitte daher um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung des Landratsamtes gerechnet werden kann? Ich hoffe doch, dass es nicht erforderlich sein wird das Verwaltungsgericht Stuttgart mit der Sache betrauen zu müssen. Mit freundlichen Grüßen Stephan Wiedmann
Landratsamt Esslingen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landratsamt Esslingen
Betreff
Betreff versteckt
Datum
30. April 2024 17:00
Status
smime.p7s
7,3 KB


Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Stephan Wiedmann
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Abwesenheitsnachricht von Herrn Stanke-Roth bitte ich um Mitteilung d…
An Landratsamt Esslingen Details
Von
Stephan Wiedmann
Betreff
AW: Automatische Antwort: Mietvertrag Roser Areal Esslingen, Hedelfinger Str 4,6,10,24 Gemeinschaftsunterkunft (Notunterkunft) für Geflüchtete mit MER Immobilien Investment GmbH [#298815]
Datum
30. April 2024 17:04
An
Landratsamt Esslingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der Abwesenheitsnachricht von Herrn Stanke-Roth bitte ich um Mitteilung durch die Urlaubsvertretung. Sie hatten die Frist zur Beantwortung um 2 Monate verlängert. Nach meiner Berechnung lief diese Frist heute aus. Ich bitte daher um Mitteilung, wann mit einer Entscheidung des Landratsamtes gerechnet werden kann? Ich hoffe doch, dass es nicht erforderlich sein wird das Verwaltungsgericht Stuttgart mit der Sache betrauen zu müssen. Mit freundlichen Grüßen Stephan Wiedmann Anfragenr: 298815 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298815/ Postanschrift Stephan Wiedmann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>