Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen für Sonderfahrzeuge/Hubarbeitsbühnen/Busse/Lichtanlagen (2014-2019)

Alle Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen, die von der Polizei Aachen in den Jahren 2014 bis 2019 zum Anmieten/zur Nutzung von Fahrzeugen wie Geländewagen, Hubarbeitsbühnen, Bussen, … und Einsatzgerätschaften wie z.B. Lichtanlagen geschlossen wurden. Insbesondere solcher Fahrzeuge, die für den Einsatz im Hambacher Forst bestimmt waren.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    17. Januar 2019
  • Frist
    19. Februar 2019
  • 2 Follower:innen
Lilith Wittmann
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen für Sonderfahrzeuge/Hubarbeitsbühnen/Busse/Lichtanlagen (2014-2019) [#44865]
Datum
17. Januar 2019 10:22
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen, die von der Polizei Aachen in den Jahren 2014 bis 2019 zum Anmieten/zur Nutzung von Fahrzeugen wie Geländewagen, Hubarbeitsbühnen, Bussen, … und Einsatzgerätschaften wie z.B. Lichtanlagen geschlossen wurden. Insbesondere solcher Fahrzeuge, die für den Einsatz im Hambacher Forst bestimmt waren.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann
Lilith Wittmann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen für So…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
AW: Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen für Sonderfahrzeuge/Hubarbeitsbühnen/Busse/Lichtanlagen (2014-2019) [#44865]
Datum
19. Februar 2019 09:05
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen für Sonderfahrzeuge/Hubarbeitsbühnen/Busse/Lichtanlagen (2014-2019)“ vom 17.01.2019 (#44865) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann Anfragenr: 44865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Polizeipräsidium Aachen
Ihr Antrag vom 17.01.2019 Sehr geehrte Frau Wittmann, in der Anlage erhalten Sie mein Antwortschreiben bezüglich …
Von
Polizeipräsidium Aachen
Betreff
Ihr Antrag vom 17.01.2019
Datum
14. März 2019 13:06
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,5 MB
image001.jpg
6,2 KB


Sehr geehrte Frau Wittmann, in der Anlage erhalten Sie mein Antwortschreiben bezüglich Ihrer oben genannten Anfrage. Mit freundlichem Gruß
Lilith Wittmann
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Lilith Wittmann
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Mietverträge/Überlassungsvereinbarungen für Sonderfahrzeuge/Hubarbeitsbühnen/Busse/Lichtanlagen (2014-2019)“ [#44865] [#44865]
Datum
15. März 2019 07:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/44865 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die hier als schutzwürdig bezeichneten Informationen - wie in anderen Anfragen im Rahmen des IFGs bereits durch die Polizei Aachen bestätigt wurde (vgl. "Räumung Hambacher Wald" Angefragt am 18.10 mit Antwort des PK Aachen vom 28.01- https://fragdenstaat.de/anfrage/raumung-hambacher-wald-3/) - bereits öffentlich verfügbar sind. Des Weiteren wird in der Antwort noch auf die personenbezogenen Daten im Rahmen von §9 abs. 1, die durch die Erfüllung/Veröffentlichung der Anfrage öffentlich werden könnten, verwiesen. Hier gibt es aus meiner Sicht weder Hinderungsgründe ein Einwilligungsverfahren nach §9 Abs 1 a durchzuführen, noch gibt es Hinderungsgründe die Personenbezogenen Daten im Falle einer Nichteinwilligung im Rahmen von §9 Abs 2 in den Dokumenten vor Herausgabe zu schwärzen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Lilith Wittmann Anhänge: - 44865.pdf - 2019-03-14_1-Antwortschreiben.pdf - 2019-03-14_1-image001.jpg Anfragenr: 44865 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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209.2.3.1.5-3039/19 Mietverträge von Fahrzeugen Einsatz Hambacher Forst (2017-2019) Aktenzeichen 209.2.3.1.5-3039/…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.1.5-3039/19 Mietverträge von Fahrzeugen Einsatz Hambacher Forst (2017-2019)
Datum
14. Juni 2019 08:55
Status
Aktenzeichen 209.2.3.1.5-3039/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 17.01.2019 auf Informationszugang zu Mietverträgen von Fahrzeugen insbesondere Einsatz Hambacher Forst (2017-2019) Sehr geehrte Frau Wittmann, ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt zu einer Rückäußerung komme. Die weitere Bearbeitung der Angelegenheit hat sich unangemessen verzögert, wofür ich um Entschuldigung bitte. Vorliegend hatten Sie bereits am 17.01.2019 gegenüber der Polizei Aachen einen Antrag auf Informationszugang zu Mietverträgen von Fahrzeugen, die insbesondere für den Einsatz im Hambacher Forst im Zeitraum 2017-2019 erfolgten, gestellt. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 14.03.2019 unter Hinweis auf § 6 IFG NRW abgelehnt mit der Begründung, dass nicht auszuschließen sei, dass zukünftige Einsätze im Tagebaubereich stattfinden könnten und dass bei Bekanntgabe der Firmen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sehr wahrscheinlich wäre. Dies wurde auch weitergehend begründet, da bereits in der Vergangenheit Straftaten gegenüber den Vertragspartnern der Polizei verübt und in den Medien bereits Widerstand von Braunkohlegegnern bei Maßnahmen angekündigt wurde. Damit liegt eine Beeinträchtigung der polizeilichen Arbeit vor, da ein Schaden zu befürchten ist. Die Voraussetzungen des § 6 Buchstabe a) IFG NRW sind somit einschlägig. Ihr Hinweis auf eine ähnlich gelagerte Anfrage (#34742) kann ich nicht einordnen, da in der von Ihnen zitierten Anfrage keine Informationen öffentlich verfügbar waren. Dies ist zudem auch dem Bescheid vom 14.02.2019 zu entnehmen. Ein Einwilligungsverfahren zum Zugang der personenbezogenen Daten der Vertragspartner (§ 9 Abs. 1 Buchstabe a IFG NRW) ist aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen der Beeinträchtigungen der Tätigkeit der Polizei (§ 6 Buchstabe a IFG NRW) nicht durchzuführen. Selbst wenn also eine Zustimmung der Betroffenen vorläge, greift die Regelung des § 6 Buchstabe a IFG NRW. Ich werde den Vorgang gegenüber der öffentlichen Stelle daher nicht aufgreifen. Mit freundlichen Grüßen