Az: GI5-12017/1#1 -
Antragsteller/in, Antragsteller/in
Sehr
geehrteAntragsteller/in
So verhält es sich auch mit dem Aufenthaltsgesetz einschließlich Beendigung des Aufenthalts bzw. Ausweisung. Der Bund schafft die gesetzlichen Grundlagen, die dann von den örtlich zuständigen Ausländerbehörden ausgeführt werden.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass sich das BMI nicht zum verkürzt und pauschal vorgetragenen Sachverhalt eines möglichen Einzelfalls in der Zuständigkeit einer Ausländerbehörde äußert. Auch ist das BMI nicht befugt, Rechtsberatung in Einzelfällen zu leisten.In der Aufgabenwahrnehmung unterliegen die Ausländerbehörden den Weisungen der zuständigen obersten Landesbehörde, in der Regel den Landesinnenministerien bzw. Innensenatoren bei Stadtstaaten (Artikel
<< Adresse entfernt >>3 ff. Grundgesetz -GG). Auf Grund dieser verfassungsmäßigen Kompetenzverteilung obliegt den Ländern und deren Ausländerbehörden die Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Ausländern, die in Deutschland kein Bleiberecht haben. Dabei sind diese an Recht und Gesetz gebunden.Mit Blick auf das im Grundgesetz festgeschriebene Prinzip der Gewaltenteilung ist mir verwehrt, auf gerichtliche Verfahren bzw. Vollstreckungsverfahren Einfluss zu nehmen oder deren Verlauf im Einzelfall – zustimmend oder kritisch – zu würdigen.Zur Rechtslage gebe ich Ihnen gerne allgemeine Hinweise:Die Regelungen zur Beendigung des Aufenthalts finden Sie in §§ 50 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), - Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) -insbesondere:§ 53 Ausweisung(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom
2<< Adresse entfernt >>. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eine terroristische Gefahr anzusehen ist oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, weil er wegen einer schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.(3b) Ein Ausländer, der die Rechtsstellung eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt, darf nur ausgewiesen werden, wenn er eine schwere Straftat begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn1.ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3 eine Ausweisung rechtfertigt oder2.eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.§ 53 AufenthG können Sie auf der Ìnternet seit "Gesetze im Internet" unter folgendem Link einsehen:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufe… 54 AufenthG Ausweisungsinteresse regelt sehr deatilliert, in welchen Fällen das Ausweisungsinteresse besonders schwer wiegt (u.a. Straftaten, Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung, usw.).Wegen des Umfangs wird auf den entsprechenden Link hingewiesen:https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.htmlZudem wird in § 55 AufenthG das Bleibeinteresse und in § 60 AufenthG das Verbot der Abschiebung in bestimmten Fällen geregelt, siehe unter:https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__55.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60.htmlIn jedem Fall findet seitens der zuständigen Ausländerbehörde eine sorgfältige Abwägung aller zu berücksichtigender Interessen statt.Weitere Hinweise können Sie auf der Internetseite des BMI zu Rückkehr und Rückführung finden unter:www.bmi.bund.dehttps://www.bmi.bund.de/DE/themen/migration/aufenthaltsrecht/aufenthaltsrecht-node.htmlEs würde mich freuen, wenn Ihnen diese Hinweise hilfreich sind.
Mit freundlichen
Grüßen