Mikrofilme aus Sanaa

Herr Hans-Caspar Graf von Bothmer aus der Universität Saarland besitzt einen Mikrofilm mit den aus Sanaa gefundenen Koranseiten. Dieser wurde mithilfe von Bundesgeldern erstellt, aber nicht veröffentlicht. Wann hat die Öffentlichkeit Zugang zu diesem Mikrofilm? Dieser ist wohl in seinem privaten Besitz.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Juli 2023
  • Frist
    26. August 2023
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Herr Hans-Caspar Graf von Bothmer aus…
An Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mikrofilme aus Sanaa [#284443]
Datum
22. Juli 2023 23:18
An
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Herr Hans-Caspar Graf von Bothmer aus der Universität Saarland besitzt einen Mikrofilm mit den aus Sanaa gefundenen Koranseiten. Dieser wurde mithilfe von Bundesgeldern erstellt, aber nicht veröffentlicht. Wann hat die Öffentlichkeit Zugang zu diesem Mikrofilm? Dieser ist wohl in seinem privaten Besitz.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 284443 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/284443/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
K11-13002/00044#0033 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 22. Juli 2023, mit de…
Von
Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien
Betreff
AW: Mikrofilme aus Sanaa [#284443]
Datum
1. August 2023 17:34
Status
Anfrage abgeschlossen
K11-13002/00044#0033 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Mail vom 22. Juli 2023, mit der Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) um Zugang zu amtlichen Informationen baten mit folgendem Antrag: „Herr Hans-Caspar Graf von Bothmer aus der Universität Saarland besitzt einen Mikrofilm mit den aus Sanaa gefundenen Koranseiten. Dieser wurde mithilfe von Bundesgeldern erstellt, aber nicht veröffentlicht. Wann hat die Öffentlichkeit Zugang zu diesem Mikrofilm? Dieser ist wohl in seinem privaten Besitz.“ Bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) liegen hierzu keine Informationen vor. Diese Auskunft ergeht gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch erhoben werden (§ 9 Abs. 4 IFG, § 68 VwGO). Der Widerspruch ist zu erheben bei der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Postanschrift: Postfach 17 02 90, 53108 Bonn, Hausanschrift: Graurheindorfer Straße 198, 53117 Bonn. Mit freundlichen Grüßen