Sehr
geehrteAntragsteller/in
Sie haben mit E-Mail vom 28. Januar 2020 (unser Az.: 95 12.2 / 7-7) eine Anfrage u. a. nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) an das Statistische Landesamt Baden-Württemberg gerichtet.
Ihre Anfrage berührt weder den Anwendungsbereich des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG) noch den des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG), da es sich bei den begehrten Informationen weder um sog. Umwelt- noch um sog. Verbraucherinformationen im Sinne der jeweiligen Gesetze handelt. Zur Anwendung kommen allein die Regelungen des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Hiernach können wir Ihnen nur teilweise die gewünschten Informationen zukommen lassen. Im Einzelnen:
Zu 1.:
Die Erhebungsbeauftragten bekommen durchschnittlich drei Auswahlbezirke zur Bearbeitung. Ein Auswahlbezirk kann ein ganzes Gebäude oder nur einen Teil eines Gebäudes (bei sehr großen Gebäuden) oder aber auch mehrere Gebäude umfassen. Im Durchschnitt wohnen in einem Auswahlbezirk 8 – 10 Haushalte.
Zu 2.:
Die beim Mikrozensus eingesetzten Erhebungsbeauftragten müssen gem. § 14 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz (BStatG) die Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit bieten. Erhebungsbeauftragte dürfen nicht eingesetzt werden, wenn aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder aus anderen Gründen Anlass zur Besorgnis besteht, dass Erkenntnisse aus der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu Lasten der Befragten oder Betroffenen genutzt werden.
Zu 3.:
Interessierte Personen, die sich in der Regel schriftlich melden, werden zunächst telefonisch kontaktiert. Bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen werden die Interessenten während einer mehrtägigen Schulung mit den Aufgaben vertraut gemacht und auf ihre Eignung getestet. Teilweise werden im Vorfeld Informationsveranstaltungen durchgeführt.
Zu 4.:
Die Erhebungsbeauftragten des Mikrozensus sind ehrenamtlich tätig und erhalten daher für ihre Tätigkeit eine steuerfreie Aufwandsentschädigung i.S.d. § 3 Nr. 12 S. 2 Einkommensteuergesetz, mit der die entstandenen Aufwendungen abgegolten werden, vgl. § 12 Abs.2 Mikrozensusgesetz (MZG). Diese Aufwandsentschädigung ist überwiegend leistungs- und erfolgsabhängig. Es gibt bestimmte Sätze z.B. für die Begehung des Objektes oder einen ordnungsgemäß erhobenen Haushalt. Zudem gibt es noch Pauschalen, wie z. B. eine Telefonpauschale.
Zu 5.:
Die Auswahl beim Mikrozensus erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 MZG auf der Grundlage von Flächen oder vergleichbaren Bezugsgrößen (Auswahlbezirke). Beim angewandten Verfahren wurde, von den im Rahmen des Zensus 2011 festgestellten bewohnten Gebäuden ausgehend, das gesamte Bundesgebiet in Flächen (Gebäude- oder Gebäudeteile) mit etwa gleich großer Bevölkerungszahl aufgeteilt. Von diesen nach regionalen Gesichtspunkten sowie nach Gebäudegrößenklassen geschichteten und nummernmäßig verschlüsselten Auswahleinheiten wurden dann mit einem mathematisch-statistischen Zufallsverfahren des Statistischen Bundesamts für jedes Befragungsjahr ein Prozent ausgewählt. In den ausgewählten Gebäuden ermitteln die Erhebungsbeauftragten vor Ort die Namen der dort wohnenden Personen anhand der Beschriftung der Briefkästen oder Klingelschilder. Eine detaillierte Beschreibung des Auswahlverfahrens zum Mikrozensus können Sie einem Aufsatz in der Zeitschrift „Wirtschaft und Statistik“ entnehmen, der im Internet unter
https://www.destatis.de/DE/Methoden/WIS… verfügbar ist.
Im Rahmen des Auswahlverfahrens wird nicht auf Meldedaten zurückgegriffen. Für die Durchführung des Mikrozensus können gem. § 15 MZG allerdings Melderegisterauskünfte eingeholt werden, z. B. zur Ermittlung des vollständigen Namens oder zur Feststellung der Auskunftspflicht.
Zu 6.1.:
Hierüber liegen keine Informationen vor. Interne Statistiken hierzu gibt es nicht. Ein Anspruch auf die statistische Aufbereitung von so bislang nicht vorhandenen Informationen wird durch das LIFG nicht begründet (vgl. Gesetzesbegründung zum LIFG, LT-Drs. 15/7720, S. 63).
Zu 6.2.:
In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass zunächst die rechtlichen Voraussetzungen geprüft werden müssen, wenn Betroffene Rechte nach Art. 17, 18 und 21 DS-GVO geltend machen. So besteht beispielsweise ein Anspruch auf Löschung von personenbezogenen Daten nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO in den Fällen nicht, in denen aufgrund entgegenstehender Interessen das Recht der betroffenen Person auf Löschung im Einzelfall eingeschränkt werden kann, u. a. wenn die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt, erforderlich ist. Die Durchführung des Mikrozensus ist durch das Mikrozensusgesetz (MZG) gesetzlich angeordnet und für die einbezogenen Personen besteht eine Auskunftspflicht (§ 13 MZG).
Zu 7.:
Hierüber liegen keine Informationen vor. Interne Statistiken hierzu gibt es nicht. Es erübrigt sich daher, Gelegenheit zur Präzisierung der in Bezug auf den zu betrachtenden Zeitraum unbestimmten Anfrage gem. § 7 Abs. 2 S. 2. LIFG zu geben.
Hinzuweisen ist im Übrigen darauf, dass Zwangsgelder nicht wie Bußgelder eine Verletzung der Pflicht zur Auskunftserteilung sanktionieren. Zwangsgelder dienen allein dazu, die Pflicht zur Auskunftserteilung durchzusetzen, d. h. die Pflicht zur Zahlung des Zwangsgeldes erlischt, sobald die Auskünfte vollständig und wahrheitsgemäß erteilt werden.
Zu 8.:
Hierüber liegen keine Informationen vor. Interne Statistiken hierzu gibt es nicht. Es erübrigt sich daher, Gelegenheit zur Präzisierung der in Bezug auf den zu betrachtenden Zeitraum unbestimmten Anfrage gem. § 7 Abs. 2 S. 2 LIFG zu geben.
Zu 9.:
Mit der Neuregelung des Mikrozensus 2020 werden neben den bereits seit 1968 integrierten Fragen zur Arbeitsmarktbeteiligung auch die Befragungen zu Einkommen und Lebensbedingungen und ab 2021 zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien in den Mikrozensus integriert. Je nachdem zu welcher Unterstichprobe die Haushalte im Auswahlbezirk befragt werden, unterscheiden sich die Frageprogramme.
Aktuelle Musterfragebögen können unter folgendem Link abgerufen werden:
https://erhebungsportal.estatistik.de/E…
Zu 9.1:
Ab 2020 ist es möglich, die Auskünfte zum Mikrozensus online zu erteilen. Alternativ stehen weiterhin das persönliche und telefonische Interview sowie ein Papierfragebogen zur Verfügung.
Zu 9.2:
Die Software auf dem Laptop der Erhebungsbeauftragten prüft zum einen, ob die Eingaben im jeweils gültigen Wertebereich liegen. Zum anderen werden verschiedene Kombinationsprüfungen gemacht, um sich gegenseitig ausschließende Antwortkombinationen zu vermeiden.
Zu 9.3:
Bei offensichtlich widersprüchlichen Angaben wird der Haushalt kontaktiert. Des Weiteren werden nach der Eingabe des Papierfragebogens programmtechnisch unplausible Angaben ermittelt (siehe 9.2).
Zu 9.4:
Bei nicht vollständigen oder unplausiblen Angaben wird der entsprechenden Haushalt kontaktiert und aufgefordert, die Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. Falls der Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Auskunft nicht nachgekommen wird, kann diese im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens durchgesetzt werden.
Zu 9.5:
Die Dauer der Befragung variiert je nach Haushaltsgröße, Frageprogramm und der individuellen Lebenssituation.
Zu 9.6:
Das Bundesstatistikgesetz sieht vor, dass die Auskunftspflichtigen die aus der Auskunftserteilung entstehenden Kosten selbst tragen (vgl. § 15 Absatz 5 Satz 3). Der Erhebungsvordruck ist deshalb bei schriftlicher Auskunftserteilung auf Kosten des Auskunftspflichtigen zu übersenden.
Die Erhebungsbeauftragten erhalten für Ihre Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung sowie Erstattungen für Ihre Aufwendungen.
Zu 10.:
Das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein AöR (Statistikamt Nord) ist mit der Bereitstellung der Serverinfrastruktur und der Erhebungsclients beauftragt und hat seinerseits den Dienstleister für die öffentliche Verwaltung DATAPORT AöR mit der Leistungserbringung beauftragt. Darüber hinaus sind keine weiteren Dienstleister mit der Datenverarbeitung betraut.
Zu 11.:
Die Erhebungsbeauftragten des Mikrozensus führen die Befragungen mit Hilfe von Laptops durch. Der Laptop mit Zubehör wird den Erhebungsbeauftragten zur ausschließlichen Verwendung für den Mikrozensus zur Verfügung gestellt. Die Festplatten der Laptops sind nach dem Stand der Technik vollständig verschlüsselt. Laptops und der Uploadserver werden durch Maßnahmen nach dem Stand der Technik gegen Angriffe aus dem Internet geschützt. Der Datentransport ist ebenfalls nach dem Stand der Technik verschlüsselt.
Zu 12.:
Die Verwendung privater IT-Geräte (z. B. PC, Laptop) für die Verarbeitung von Einzeldaten ist untersagt. Ausschließlich zur Absprache von Interviewterminen mit den Auskunftspflichtigen können die Erhebungsbeauftragten private E-Mail-Adressen verwenden. Geheimzuhaltende statistische Daten dürfen nicht per E-Mail oder Fax übermittelt werden. Für mögliche Telefoninterviews können die Erhebungsbeauftragten ihre privaten Arbeitsmittel (Telefon, Handy/Smartphone) nutzen.
Zu 13.:
Des Weiteren bitten Sie um die Zusendung von datenschutzrechtlichen Unterlagen, die die Verarbeitungsschritte des Zensus beschreiben, insbesondere die Schwellenwertanalyse, die Datenschutzfolgenabschätzung, das Verzeichnis aller relevanten Verarbeitungstätigkeiten sowie die technische Verfahrensbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritt zur Anwendung kommen.
Im Unterschied zum Mikrozensus ("kleine Bevölkerungszählung"), der seit 1957 von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder gemeinschaftlich jedes Jahr über das gesamte Kalenderjahr bzw. zu einer bestimmten Berichtswoche durchgeführt wird, findet der Zensus ("große Bevölkerungszählung") nur in großen Zeitabständen von derzeit zehn Jahren zu einem Stichtag statt. Nach dem letzten Zensus im Jahre 2011 wird der nächste im Jahre 2021 durchgeführt.
Die gewünschten Informationen zum Zensus können wir Ihnen aus den nachfolgend dargestellten Gründen nicht übermitteln.
Ihr Informationsbegehren richtet sich nach § 1 Abs. 2 LIFG. Nach Maßgabe dieses Gesetzes hat jeder gegenüber Behörden Anspruch auf Informationszugang, soweit dem nicht Versagensgründe entgegenstehen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 IFG besteht kein Anspruch auf Informationszugang, wenn das Bekanntwerden der Dokumente nachteilige Auswirkungen auf Belange der öffentlichen Sicherheit haben kann. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit ist wie im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht zu bestimmen. Schutzgut der öffentlichen Sicherheit sind neben den Rechtsgütern des Einzelnen und der Unversehrtheit der Rechtsordnung auch die grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates, mithin die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Daher besteht kein Zugangsanspruch bei Akten zu Sicherheitsthemen (LT-Drs. 15/7720, S. 65).
Ob eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen ist, ergibt sich aus einer Abschätzung der Risiken der Verarbeitungsvorgänge; diese ist die sogenannte "Schwellenwertanalyse". Ergibt diese ein voraussichtlich hohes Risiko, dann ist eine Datenschutzfolgenabschätzung durchzuführen. Die Datenschutzfolgenabschätzung ist Teil der generellen und umfassenden Rechenschaftspflicht des Verantwortlichen, Art. 5 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 1 DS-GVO (Datenschutz-Grundverordnung). Sie ist ein spezielles Instrument, mit dessen Hilfe die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten beschrieben, bewertet und eingedämmt werden sollen. Der Inhalt der Datenschutzfolgenabschätzung bestimmt sich nach Art. 35 Abs. 7 DSGVO und enthält insbesondere zur Bewältigung der identifizierten Risiken geplante Abhilfemaßnahmen. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um technische und organisatorische Maßnahmen der Informationssicherheit. Schon allein aus der Beschreibung der Schwellenwertanalyse wie auch der Datenschutzfolgenabschätzung ergibt sich, dass die Weitergabe von Informationen zu diesen beiden Maßnahmen sensible Bereiche der Datenverarbeitung im Rahmen des Zensus offenlegen würde und daher unterbleiben muss. Die Weitergabe von Informationen zu vermeiden, dient außerdem dazu, potentielle Angriffe zu vermeiden.
Entscheidend ist, ob die Funktionsfähigkeit der amtlichen Statistik durch die Herausgabe der Datenschutzfolgenabschätzung und der damit in Verbindung stehenden Dokumente berührt sein könnte.
Der Inhalt der Datenschutzfolgenabschätzung vermittelt, wo die Risiken bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Zensus 2021 liegen, und welche technischen und organisatorischen Maßnahmen ergriffen werden, um diese Risiken einzudämmen. Ein Offenlegen der Risiken wie auch der technischen und organisatorischen Abhilfemaßnahmen würde bedeuten, mögliche Missbrauchsszenarien aufzuzeigen. Die Durchführung des Zensus 2021 könnte beispielsweise durch Hackerangriffe gefährdet werden.
Eine Herausgabe der Datenschutzfolgenabschätzung und der damit in Verbindung stehenden Dokumente würde somit ein Sicherheitsrisiko für die Durchführung des Zensus 2021 und folglich eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Landesamtes hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des Amtes bedeuten.
Somit besteht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich der Datenschutzfolgenabschätzung und aller damit zusammenhängender Dokumente. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 4 LIFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht.
Das Verzeichnis der relevanten Verarbeitungstätigkeiten (das sogenannte Verfahrensverzeichnis) ist gemäß Art. 30 Abs. 4 DS-GVO intern zu führen und auf Anforderung den Aufsichtsbehörden vorzulegen.
Im Verfahrensverzeichnis sind explizite Maßnahmen dargestellt, welche die Informationssicherheit des Zensus gewährleisten sollen. Eine Offenlegung dieser sicherheitsrelevanten Informationen könnte die Informationssicherheit der Durchführung des Zensus gefährden. Dies würde ebenfalls eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Statistischen Landesamtes hinsichtlich einer der Hauptaufgaben des Amtes bedeuten.
Somit besteht ebenfalls nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LIFG kein Anspruch auf Informationszugang hinsichtlich des Verfahrensverzeichnisses und aller damit zusammenhängender Dokumente. Ein Teilzugang gemäß § 7 Abs. 2 LIFG durch Schwärzung kommt nicht in Betracht.
Eine von Ihnen gewünschte "technische Verfahrungsbeschreibung, aus der hervorgeht, welche IT-Systeme in welchem Verarbeitungsschritt zur Anwendung kommen" liegt im Statistischen Landesamt nicht vor. Nach § 2 Abs. 2 Zensusvorbereitungsgesetz 2021 (ZensVorbG 2021) ist das Statistische Bundesamt für die Entwicklung der für den Zensus benötigten technischen Anwendungen verantwortlich und hält die für die Aufbereitung und Datenhaltung notwendige IT-Infrastruktur in Zusammenarbeit mit dem Informationstechnikzentrum Bund vor.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Statistischen Landesamt Baden-Württemberg, Böblinger Straße 68, 70199 Stuttgart, Widerspruch erheben. Der Widerspruch kann auch elektronisch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen unter der Adresse <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> eingelegt werden.
Wir bedauern, Ihnen nicht alle gewünschten Informationen übermitteln zu können, hoffen aber dennoch, Ihnen mit unserer Antwort weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen