Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 10.10.2022 haben Sie einen Antrag auf Auskunft nach dem IFG über
fragden-staat.de (#260562) gestellt.
Mit dieser Anfrage hatten Sie beantragt, Ihnen zur Breitbandmessung der Bundesnetzagentur folgende Fragen zu beantworten:
1. Wie viele Messungen wurden bis Ende September 2022 begonnen und wie viele davon abgeschlossen (unabhängig von etwaigen Minderungsansprüchen)?
2. Wie viele der abgeschlossenen Messungen stellten einen Minderungsanspruch fest, d.h. eine erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung der Geschwindigkeit i.S.d. § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 TKG?
3. Wie verteilen sich diese dokumentierten Abweichungen i.S.d. § 57 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 TKG auf Download und Upload?
4. Wie verteilen sich die a) begonnenen, b) abgeschlossenen, und c) einen Minderungs-anspruch (jeglicher Höhe) ergebenden abgeschlossenen Messungen auf die einzelnen Telekommunikationsanbieter? Es versteht sich von selbst, dass diese Informationen im Kontext der jeweiligen Marktanteile zu verstehen sind, wie sie beispielsweise hier abzu-rufen sind:
https://www.vatm.de/wp-content/uploads/2021/10/VATM_TK-Marktstudie_281021_f.pdf (Folie 12) oder auch hier:
https://de.statista.com/statistik/daten/studie/202093/umfrage/anzahl-der-breitbandkunden-in-deutschland-nach-anbietern/
Hierzu ergeht folgende Entscheidung:
1. Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben.
2. Dieser Bescheid ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Begründung:
Frage 1:
Vom 13. Dezember 2021 (Inkrafttreten der Vorgaben der Bundesnetzagentur zum Minderungsverfahren) bis Ende September 2022 wurden von knapp 98.000 Nutzern Messkampagnen durchgeführt. Hiervon wurden ca. 26.500 Messkampagnen beendet (Eine Messkampagne besteht aus insgesamt 30 Messungen an drei unterschiedlichen Kalendertagen).
Frage 2:
Bei den abgeschlossenen Messkampagnen wurde fast ausschließlich ein Minderungsanspruch festgestellt.
Frage 3:
Der Download war stärker als der Upload betroffen. Sowohl im Download als auch im Upload stellt die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit das am meisten gerissene Kriterium dar.
Frage 4:
Ihrem Antrag zu Frage 4 wird nicht stattgegeben.
Es wird auf die Begründung meines Bescheides vom 22.04.2022 Bezug genommen. Auch wenn nunmehr der Betrachtungszeitraum neun Monate umfasst, so ändert sich an den grundsätzlichen Erwägungen zur Veröffentlichung von Auswertungen bezogen auf die Anteile der Netzbetreiber nichts.
Die Nutzung des Nachweisverfahrens ist eigeninitiiert, daher können insbesondere Verzerrungen bei der Nutzerzusammensetzung nicht ausgeschlossen werden. Ob ein Nutzer sich beteiligt, hängt davon ab, ob er vom Nachweisverfahren Kenntnis hat und ob er willens ist, den Test zu nutzen. Ggf. sind Kunden bestimmter Anbieter bisher besser über ihre Möglichkeiten informiert und nutzen das Nachweisverfahren stärker. Dies könnte dazu führen, dass die Wahrnehmung entstehen könnte, einzelne Anbieter wären stärker von Minderungsansprüchen betroffen, weil mehr Kunden der jeweiligen Anbieter das Nachweisverfahren durchgeführt haben als Kunden anderer Anbieter. Darüber hinaus müsste auch eine Einordnung in die Marktsituation mit den jeweiligen Marktanteilen erfolgen. Gerade stark im Markt vertretene Anbieter haben aufgrund ihrer sehr hohen Kundenzahlen absolut betrachtet auch eine höhere Anzahl an Kunden, die einen Minderungsanspruch geltend machen.
Auch wäre eine bloße Veröffentlichung der Zahlen mit Blick auf die abgeschlossenen Messkampagnen mit Minderungsanspruch irreführend, da hiermit keine qualitative Aussage getroffen wird. Vielmehr müssten auch weitere Parameter (z.B. „Wie viele der vereinbarten Datenübertragungsraten wurden nicht erreicht?“, „Wie hoch war dabei jeweils die durchschnittliche Unterschreitung?“) berücksichtigt werden.
Bei den zu veröffentlichenden Minderungsansprüchen könnte es sich bei Anspruchsgrund und -höhe um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handeln, die wiederum geschützte Daten wären. Dies müsste im Rahmen einer Veröffentlichung geprüft werden. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nach § 6 Satz 2 IFG nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Beim Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wäre daher eine Drittbeteiligung nach § 8 IFG der betroffenen Anbieter erforderlich. Für diesen Fall würden zudem Kosten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG anfallen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden.
Mit freundlichen Grüßen