Sehr geehrter Herr Rodig,
ich nehme Bezug auf Ihren Transparenzantrag vom 5. Februar 2024 [#299272].
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SächsTranspG ist der Sächsische Landtag eine transparenzpflichtige Stelle, soweit er Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt und soweit weder sein Selbstorganisationsrecht und das seiner Gremien, die freie Mandatstätigkeit der Abgeordneten sowie Unterstützungsleistungen in parlamentarischen Angelegenheiten, noch die Unabhängigkeit der Fraktionen betroffen sind.
Fraktionen sind nach § 1 Absatz 2 SächsFraktG als unabhängige und rechtlich selbständige Gliederungen des Sächsischen Landtages mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattete Vereinigungen des Parlamentsrechts mit originärem Rechtscharakter, die unter ihrem Namen klagen und verklagt werden können. Mitarbeiter von Fraktionen des Sächsischen Landtags stehen in einem Arbeitsverhältnis mit der betreffenden Landtagsfraktion, jedoch nicht mit dem Freistaat Sachsen. Die Abwicklung der Arbeitsverhältnisse erfolgt ausschließlich über die Fraktionen. Das Recht, eigenständig Mitarbeiter auszuwählen und zu beschäftigen, ist wesentlicher Bestandteil der Unabhängigkeit einer Fraktion.
Die Landtagsverwaltung verarbeitet Informationen bzw. personenbezogene Daten von Mitarbeitern der Landtagsfraktionen im Zusammenhang mit der Ausübung des Hausrechts des Präsidenten, z. B. zur Regelung des Zutritts zum Landtagsgebäudes. Damit ist auch das Selbstorganisationsrecht des Landtags betroffen.
Da die Namen der Mitarbeiter der AfD-Fraktion weder von der Landtagsverwaltung, noch von der Fraktion (z. B. über deren Website) veröffentlicht werden, beträfe deren Weitergabe im Rahmen eines Transparenzanspruchs sowohl die Unabhängigkeit der Fraktionen, als auch das Selbstorganisationsrecht des Landtags. Der Sächsische Landtags ist somit bezogen auf Ihre Anfrage keine transparenzpflichtige Stelle.
Außerdem ist auf den von § 6 Absatz 1 SächsTranspG normierten Schutz personenbezogener Daten hinzuweisen. Danach müssen transparenzpflichtigen Stellen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich machen, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. Dieser Fall würde bei Ihrer Anfrage eintreten, da ohne Benennung der Mitarbeiternamen keine Auflistung erfolgen könnte. Auch wenn der SLT eine transparenzpflichtige Stelle wäre, dürften die begehrten Informationen aufgrund der Ausnahme in § 6 Absatz 1 Satz 2 SächsTranspG somit nicht herausgegeben werden.
Es wird deshalb beabsichtigt, Ihren Antrag abzulehnen. Ich bitte Sie daher um Rückmeldung, ob Sie Ihren Antrag vor diesem Hintergrund zurücknehmen oder aufrechterhalten wollen.
Mit freundlichen Grüßen