Sehr
[geschwärzt],
vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 04.02.2022 und bitte entschuldigen Sie unsere späte Rückmeldung. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Wir weisen darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die einschlägigen Normen sind abrufbar unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/if...
Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften kann nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 30,
[geschwärzt] bis 250,
[geschwärzt] EUR erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter
https://www.gesetze-im-internet.de/if...). Wenn bei der Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, kann sogar eine Gebühr zwischen 60,
[geschwärzt] bis 500,
[geschwärzt] EUR erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter
https://www.gesetze-im-internet.de/if...).
Nach Vorsichtung der im vorliegenden Fall relevanten Unterlagen gehen wir von einem Verwaltungsaufwand von jedenfalls einem Personentag für die Zusammenstellung aus, z.B. Prüfung von (teilweisen) Ausschlussgründen und Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten eingeschlossen.
Grundsätzlich betragen die Stundensätze für Angehörige des höheren Dienstes 93,61 EUR, für Angehörige des gehobenen Dienstes 74,41 EUR, für Angehörige des mittleren Dienstes 59,42 EUR und für Angehörige des einfachen Dienstes 50,73 EUR. Dies ergibt sich aus § 3 BMGBGebV i.V.m. der Allgemeinen Gebührenverordnung, Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze, Abschnitt 1, Personaleinzel- und Sacheinzelkosten, Verwaltungsbeschäftigte, abrufbare unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/ag...
Nach alledem ist anzunehmen, dass die im vorliegenden Fall zu erhebenden Gebühr jedenfalls im höheren Kostenbereich liegen wird.
Eine genauere Einschätzung zur Höhe der Gebühren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht vorgenommen werden.
Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie trotz der zwingenden Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten wollen.
Rückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach
[geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens 2.13.04/0004#0138 zu senden.
Lea
[geschwärzt]
Grundsatz und Recht (L1)
Tel.: +49 (0)30 18
[geschwärzt]
[geschwärzt]
Von: [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]>
Gesendet: Freitag, 4. Februar 2022 19:29
An: Informationszugang <[geschwärzt]>
Betreff: Mitarbeiterinfo 3G [#240023]
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Rundschreiben, Mailings etc. an die Beschäftigten des RKI mit Informationen zum Nachweis- und Prüfungsverfahren von "3G am Arbeitsplatz" im RKI.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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