Mitarbeiterinfo 3G

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Alle Rundschreiben, Mailings etc. an die Beschäftigten des RKI mit Informationen zum Nachweis- und Prüfungsverfahren von "3G am Arbeitsplatz" im RKI.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Februar 2022
  • Frist
    8. März 2022
  • Kosten dieser Information:
    300,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Rundschreibe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitarbeiterinfo 3G [#240023]
Datum
4. Februar 2022 19:28
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Rundschreiben, Mailings etc. an die Beschäftigten des RKI mit Informationen zum Nachweis- und Prüfungsverfahren von "3G am Arbeitsplatz" im RKI.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240023/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2022
Datum
7. Februar 2022 16:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0138. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0138) Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre o.g. Anfr…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0138)
Datum
4. März 2022 11:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage vom 04.02.2022 und bitte entschuldigen Sie unsere späte Rückmeldung. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen Folgendes mit: Wir weisen darauf hin, dass – die Erteilung einfacher Auskünfte ausgenommen – gem. § 10 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Gebühren und Auslagen für die Bearbeitung Ihres Antrages anfallen können. Diese bestimmen sich nach § 10 Abs. 3 IFG i.V.m. der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV). Die einschlägigen Normen sind abrufbar unter: https://www.gesetze-im-internet.de/if... Für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften kann nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 30,[geschwärzt] bis 250,[geschwärzt] EUR erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/if...). Wenn bei der Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, kann sogar eine Gebühr zwischen 60,[geschwärzt] bis 500,[geschwärzt] EUR erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/if...). Nach Vorsichtung der im vorliegenden Fall relevanten Unterlagen gehen wir von einem Verwaltungsaufwand von jedenfalls einem Personentag für die Zusammenstellung aus, z.B. Prüfung von (teilweisen) Ausschlussgründen und Unkenntlichmachung von personenbezogenen Daten eingeschlossen. Grundsätzlich betragen die Stundensätze für Angehörige des höheren Dienstes 93,61 EUR, für Angehörige des gehobenen Dienstes 74,41 EUR, für Angehörige des mittleren Dienstes 59,42 EUR und für Angehörige des einfachen Dienstes 50,73 EUR. Dies ergibt sich aus § 3 BMGBGebV i.V.m. der Allgemeinen Gebührenverordnung, Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze, Abschnitt 1, Personaleinzel- und Sacheinzelkosten, Verwaltungsbeschäftigte, abrufbare unter: https://www.gesetze-im-internet.de/ag... Nach alledem ist anzunehmen, dass die im vorliegenden Fall zu erhebenden Gebühr jedenfalls im höheren Kostenbereich liegen wird. Eine genauere Einschätzung zur Höhe der Gebühren kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht vorgenommen werden. Wir bitten Sie daher um Mitteilung, ob Sie trotz der zwingenden Kostenfolge an Ihrem Antrag festhalten wollen. Rückfragen und Antworten in dieser Sache senden Sie bitte ausschließlich an das Funktionspostfach [geschwärzt] unter Angabe des Aktenzeichens 2.13.04/0004#0138 zu senden. Lea [geschwärzt] Grundsatz und Recht (L1) Tel.: +49 (0)30 18 [geschwärzt] [geschwärzt] Von: [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]> Gesendet: Freitag, 4. Februar 2022 19:29 An: Informationszugang <[geschwärzt]> Betreff: Mitarbeiterinfo 3G [#240023] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Rundschreiben, Mailings etc. an die Beschäftigten des RKI mit Informationen zum Nachweis- und Prüfungsverfahren von "3G am Arbeitsplatz" im RKI. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0138) [#240023] Sehr geehrte Damen und Herren, ich b…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 04.02.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0138) [#240023]
Datum
7. März 2022 10:47
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich beschränke mich auf die elektronisch vorliegenden Unterlagen, die sich an eine größere Anzahl an Beschäftigten richten. Ich gehe davon aus, dass hier keine Ausschlussgründe vorliegen. Bitte teilen Sie mir mit, ob sich dadurch geringere Kosten ergäben, damit ich prüfen kann, ob ich den Antrag aufrecht erhalte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240023/ << Adresse entfernt >>- Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht. Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie: https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 in der Fassung vom 07.03.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0138) Sehr Antragsteller/in…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 in der Fassung vom 07.03.2022 (Unser Zeichen: 2.13.04/0004#0138)
Datum
14. April 2022 16:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. Rückmeldung vom 07.03.2022. Die darin enthaltene Einschränkung "elektronisch vorliegende Unterlagen, die sich an eine größere Anzahl an Beschäftigten richten" ändert nichts an der unserer Einschätzung zur Kostenfolge. Sämtliche der von uns vorab als einschlägig qualifizierten Unterlagen erfüllen die o.g. Kriterien und sind elektronisch veraktet. Auch in Bezug auf diese Unterlagen können Ausschlussgründe nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) greifen, z.B. zum Schutz personenbezogener Daten i.S.d. § 6 IFG. Daher bleibt es dabei, dass wir vorliegend << Adresse entfernt >> im Hinblick auf die Zusammenstellung der Unterlagen, die Prüfung von Ausschlussgründen und die etwaige Unkenntlichmachung z.B. von personenbezogenen Daten << Adresse entfernt >> von einem Verwaltungsaufwand von jedenfalls einem Personentag ausgehen. Wie bereits erläutert, kann für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften kann nach Teil A der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV eine Gebühr zwischen 30,<< Adresse entfernt >> bis 250,<< Adresse entfernt >> EUR erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html). Wenn bei der Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, kann sogar eine Gebühr zwischen 60,<< Adresse entfernt >> bis 500,<< Adresse entfernt >> EUR erhoben werden (siehe zu Teil A, Ziffer 1.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, abrufbar unter https://www.gesetze-im-internet.de/ifggebv/anlage.html). Nach alledem ist anzunehmen, dass die im vorliegenden Fall zu erhebenden Gebühr jedenfalls im höheren Kostenbereich liegen wird, auch wenn die Gebühr ggf. gemäß § 2 GGebV aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses ermäßigt werden könnte. Wir bitten um Verständnis, dass einer genauere Einschätzung zur Höhe der Gebühren zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht vorgenommen werden kann. Mit freundlichen Grüßen