Mitführung von Pfefferspray der Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz
Einen Nachweis, dass Mitarbeiter (oder, sofern es Unterscheidungen hier gibt, Beamte) des Finanzamtes Koblenz keine Waffen oder dem WaffenG unterliegende Gegenstände, auch bspw. kein Pfefferspray, tragen dürfen - bzw. den Nachweis, dass es den Mitarbeitern / Beamten erlaubt ist, Pfefferspray oder andere Waffen zu tragen.
Diesseits ist nur der Erlass des Minsteriums der Finanzen (Erlass vom 10.09.2009) bekannt, der sich wohl auf das Saarland bezieht:
Dort wurde eine Anfrage wie folgt beantwortet, mit der bitte um Beantwortung der Frage, ob dies auch für die Beamten sowie Mitarbeiter des Finanzamtes Koblenz gilt:
"Steuerfahndungsprüfer sind bereits seit Ende 2009 mit Reizstoffsprühgeräten ("Pfefferspray") ausgerüstet. Durch Erlass vom 10.09.2009 wurde vom Ministerium der Finanzen die Beschaffung von Pfefferspray durch die Steuerfahndungsstelle für Zwecke der Eigensicherung bei Durchsuchungen genehmigt. Reizstoffsprühgeräte, bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen eine angriffsunfähig machende Wirkung durch gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reizstoffen hervorgerufen werden kann, sind "Waffen" im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Waffengesetzes vom 11.10.2002 (BGBl. I S 3970, 4592; 2003 I S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 (BGBl. I S. 2133)."
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können.
Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
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als Vertreter von Frau
Anna Marieta Krey
Kruppstr. 3
56072 Koblenz
Anfrage eingeschlafen
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Datum3. Dezember 2019
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7. Januar 2020
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