Mitteilungen gem. Artikel 45 EinigVtr

Gemäß Artikel 45 des Einigungsvertrages tritt der Einigungsvertrag an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Bitte übersenden Sie mir Kopien der Urkunden, die diese Mitteilungen dokumentieren.

Ergebnis der Anfrage

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz teilt mit, dass das Bundesarchiv für meine Anfrage zuständig ist und verneint eine Informationspflicht nach dem IFG, was ich als irreführend betrachte, da auch das Bundesarchiv eine informationspflichtige Stelle i.S.d. IFG Bund ist. - Zudem ist nicht glaubwürdig, dass das BMJ über keine diesbzgl. Information zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages, verfügt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    21. Oktober 2021
  • Frist
    23. November 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemäß Artikel 45 …
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mitteilungen gem. Artikel 45 EinigVtr [#231493]
Datum
21. Oktober 2021 12:29
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemäß Artikel 45 des Einigungsvertrages tritt der Einigungsvertrag an dem Tag in Kraft, an dem die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Bitte übersenden Sie mir Kopien der Urkunden, die diese Mitteilungen dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 231493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/231493/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesministerium der Justiz
Sehr Antragsteller/in bei den von Ihnen mit Antrag vom 21. Oktober 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
AW: Mitteilungen gem. Artikel 45 EinigVtr [#231493]
Datum
22. Oktober 2021 09:35
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bei den von Ihnen mit Antrag vom 21. Oktober 2021 nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erbetenen Informationen handelt es sich nach Auskunft des Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat um Archivgut des Bundes. Sie können im Bundesarchiv eingesehen werden, soweit sie dort als archivwürdig bewertet wurden. Die Benutzung von Archivgut richtet sich nicht nach dem IFG, sondern nach dem Bundesarchivgesetz. Bitte wenden Sie sich unmittelbar an das Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> <mailto:<<E-Mail-Adresse>>> . Mit freundlichen Grüßen