(Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bezugnehmend auf Ihren Facebook-Post (https://www.facebook.com/Polizei.NRW.BN/photos/a.763832616967780/8681735365177426) möchte ich gerne fragen, ob es seitens der Polizei eine Statistik dazu gibt, inwiefern (mobile) Videoüberwachungseinrichtungen zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten und über die Entwicklung der "gefühlten Sicherheit" durch die Bürger beitragen, bestenfalls aus Bonn.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

//Erneute Nachfrage Ende Januar

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. November 2022
  • Frist
    23. Dezember 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf I…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
(Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten [#263575]
Datum
19. November 2022 13:37
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bezugnehmend auf Ihren Facebook-Post (https://www.facebook.com/Polizei.NRW.BN/photos/a.763832616967780/8681735365177426) möchte ich gerne fragen, ob es seitens der Polizei eine Statistik dazu gibt, inwiefern (mobile) Videoüberwachungseinrichtungen zur Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten und über die Entwicklung der "gefühlten Sicherheit" durch die Bürger beitragen, bestenfalls aus Bonn. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263575/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „(Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten“ vom 19.11.2022 (#…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: (Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten [#263575]
Datum
26. Dezember 2022 19:14
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „(Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten“ vom 19.11.2022 (#263575) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 4 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Bonn
Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-678 Polizeipräsidium Bonn …
Von
Polizeipräsidium Bonn
Betreff
Polizei Bonn - Unser Zeichen 13.05.01/22-678
Datum
27. Dezember 2022 12:31
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
datenschutzhinweiseppbonn.pdf
299,5 KB
image001.jpg
41,6 KB


Polizeipräsidium Bonn Bonn, den 27.12.2022 Presse- und Öffentlichkeitsarbeit _ Bürgerdialog AZ. 13.05.01/22-678 Eingaben und Beschwerden Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage nach dem IFG vom 19.11.2022 ist heute bei mir eingegangen. Die zeitliche Verzögerung bitte ich zu entschuldigen. Ihre Anfrage wird bearbeitet; Sie erhalten alsbald eine Rückmeldung von uns. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Bonn
Ihre Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Von
Polizeipräsidium Bonn
Betreff
Ihre Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022
Datum
13. Januar 2023 08:24
Status
Warte auf Antwort
image001.jpg
41,6 KB


Herr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> per E-Mail an "<<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>" Eingaben an die Polizei (Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten Ihre Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 Sehr << Antragsteller:in >> für Ihr Schreiben vom 19.11.2022 danke ich Ihnen. Einleitend möchte ich darauf hinweisen, dass die Datenerhebung durch den offenen Einsatz optisch-technischer Mittel (Videobeobachtung) eine Maßnahme der Gefahrenabwehr darstellt und als polizeiliche Befugnis in § 15a Polizeigesetz NRW (PolG NRW) normiert ist. Bei der Videobeobachtung erfolgt die Sichtung des Bildmaterials in Echtzeit und ermöglicht dadurch ein sofortiges polizeiliches Einschreiten. Durch die Sichtung in Echtzeit war es uns in der Vergangenheit bereits möglich, Einsatzkräfte zu beobachteten Delikten zu entsenden, noch bevor der erste Notruf getätigt wurde. Die Videobeobachtung wird insofern einsatzfachlich als sinnvolle Ergänzung polizeilichen Handelns bewertet. Eine statistische Auswertung im Sinne Ihrer Anfrage erfolgt hingegen nicht. Eine rein quantitative Betrachtung der Kriminalitätsentwicklung ohne kontextuale Zusammenhänge in den videobeobachteten Arealen ist nicht zielführend. Bezugnehmend auf Ihre Frage zur Entwicklung der "gefühlten Sicherheit" in Bonn liegen hier eine Vielzahl positiver Zuschriften aus der Bürgerschaft vor, die eine positive Entwicklung des Sicherheitsgefühls bei gleichzeitiger Abnahme der Kriminalitätsfurcht in den entsprechenden Bereichen erkennen lassen. Zwar obliegt die empirische Erhebung des Sicherheitsempfindens von Bürgerinnen und Bürgern anderen Akteuren, gleichwohl nehmen wir als Behörde entsprechende Befunde, z. B. aus Bevölkerungsbefragungen, natürlich interessiert zur Kenntnis. Abschließend möchte ich betonen, dass die Videobeobachtung nur einen Teilbereich eines ganzheitlichen Konzeptes darstellt, welches einzig dem Ziel folgt, die größtmögliche Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger in Bonn zu gewährleisten. Im Auftrag
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 [#263575] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. …
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 [#263575]
Datum
14. Januar 2023 14:39
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Vielleicht könnten Sie mir mit konkreten Zahlen dahingehend weiterhelfen, über wie viele der Anlagen die Polizei Bonn verfügt und wie viele davon aktuell im Einsatz sind. Sollte die Polizei Bonn die Anlagen nicht im eigenen Bestand haben und diese aus dem Bestand einer anderen Dienststelle "ausleihen", würde mir auch eine Anzahl insgesamt zur Verfügung stehender und aktuell eingesetzter Anlagen helfen, bzw. auch ein Kontakt, sodass ich Ihre Kollegen selber anschreiben kann. Besten Dank und freundliche Grüße << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263575/
Polizeipräsidium Bonn
Ihre_Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 und 14.01.2023 Herr [geschwärzt] per E-Mail an "[geschwärzt]<[ges…
Von
Polizeipräsidium Bonn
Betreff
Ihre_Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 und 14.01.2023
Datum
13. Februar 2023 13:03
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.jpg
41,6 KB


Herr [geschwärzt] per E-Mail an "[geschwärzt]<[geschwärzt]>" Eingaben an die Polizei (Mobile) Videoüberwachung an öffentlichen Orten Ihre Anfragen per E-Mail vom 19.11.2022 und 14.01.2023 Sehr [geschwärzt], für Ihr erneutes Schreiben vom 14.01.2023 danke ich Ihnen. Das Polizeipräsidium Bonn verfügt über zwei mobile Videobeobachtungsanlagen die zielgerichtet und bedarfsgerecht eingesetzt werden. Aktuell wird keine der beiden Anlagen eingesetzt. Im Auftrag [geschwärzt] Polizeirätin Leitung Führungsstelle GE Polizeipräsidium Bonn Führungsstelle Direktion Gefahrenabwehr/Einsatz Königswinterer Str. 500 53227 Bonn Telefon 0228 [geschwärzt] Telefax 0228 [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [Polizeilogo_Bonn_Signatur]

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre_Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 und 14.01.2023 [#263575] Sehr << Anrede >> vielen Dank für…
An Polizeipräsidium Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre_Anfrage per E-Mail vom 19.11.2022 und 14.01.2023 [#263575]
Datum
17. Februar 2023 12:59
An
Polizeipräsidium Bonn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort und ein schönes Wochenende << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 263575 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/263575/