Mögliche Erweiterung der Kompetenzen und des Aufgabenbereichs von Schulleitungen während der Corona-Pandemie
Sehr geehrte Damen und Herren,
mir liegt folgendes Rundschreiben vom 02.02.2021 um 14:39 Uhr einer Schulleitung aus Baden-Württemberg an die Elternschaft der Abschlussklassen ihrer Schule vor:
„Liebe Schüler der 10. Klassen, sehr geehrte Eltern der Abschlussschüler,
nach Unterrichtsende kam es heute zu einer größeren Versammlung der Abschlussschüler unter dem Marktplatzdach. Dabei wurde von einigen Schülern weder ein Mund-Nasen-Schutz getragen, noch die Mindestabstände eingehalten. Anwohner der Schule haben Anzeige beim Ordnungsamt erstattet.
Leider kann kein Lehrer sagen, um welche Schüler es sich gehandelt hat, da wir nach Unterrichtsende Notenkonferenzen hatten. Eigentlich gehört der Marktplatz auch nicht zum Schulgelände und daher sind wir dort nicht zur Aufsicht verpflichtet.
Die betreffenden Schüler gefährden mit ihrem Verhalten jedoch massiv den Schulbetrieb, da ich u.U. damit rechnen muss, dass durch das Verhalten WENIGER die Prüfungsvorbereitung ALLER in Präsenz untersagt wird (von der Ansteckungsgefahr und den Folgen für die Betroffenen ganz zu schweigen).
Ich erweitere daher mit sofortiger Wirkung den Bereich des Schulgeländes und schließe den Marktplatz mit ein. Der Aufenthalt während der Pausen bleibt weiterhin nur auf dem Schul-HOF gestattet. Bei Verstößen durch Schüler gegen die Corona-Auflagen im Bereich des Schulgeländes, angrenzender Bereiche, an der Bushaltestelle oder im Schulbus erfolgt ein Unterrichtsausschluss für mindestens eine Woche. Bei Wiederholung setze ich ein Verfahren auf Ausschluss von der Schule in Gang.
Mit freundlichen Grüßen
[Name der Schulleitung]“
Fragen:
1. Wann und auf welcher Rechtsgrundlage wurde der Aufgabenbereich der Schulleitungen im Hinblick auf die Corona-Pandemie erweitert, so dass die Schulleitungen nun öffentliche Plätze, wie einen Marktplatz, in das Schulgelände intergieren durften und sich somit das Hausrecht darüber verschafften konnten?
2. Sollten Verstöße gegen die Corona-Auflagen grundsätzlich durch jede und jeden an die entsprechenden Schulleitungen gemeldet werden, um, wie im o.g. Schreiben, Maßnahmen gem. § 90 SchG zur Anwendung kommen zu lassen?
3. Inwieweit wurde bei diesem Vorgang der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gem. § 90 Abs. 2 S. 2 SchG beachtet, da bei Verstößen ausnahmslos ein Unterrichtsausschluss für mindestens eine Woche erfolgen sollte?
4. Sollte es hierbei ermöglicht werden, Jugendliche „doppelt“ zur Rechenschaft zu ziehen, da es sich bei Verstößen gegen die Corona-Auflagen um Ordnungswidrigkeiten gem. § 1 Abs. 1 OWiG handelte und diese bereits mit einer Geldbuße geahndet werden konnten bzw. sollten?
5. Wäre es überhaupt möglich gewesen, dass die entsprechende Verwaltungsbehörde, deren Aufgabe die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist, sofern tatsächlich Beweise vorliegen, was aber in diesem Fall nicht so gewesen zu sein scheint, den Präsenzunterricht für die ganze Schule untersagt?
Mit den o.g. Fragen hatte ich mich bereits an das Innenministerium und Kultusministerium gewandt. Beide Behörden haben mich an Sie verwiesen.
Wären Sie überhaupt gewillt der Sache nachzugehen, wenn ich Ihnen den Namen der Schulleitung und der Schule zukommen lassen würde?
Anfrage erfolgreich
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Datum1. Februar 2024
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5. März 2024
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