Möglichkeiten Ämtern und Behörden Kosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen

Welche Möglichkeiten hat der Bürger um aufwändigen Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden, welche viel Zeit sowie Briefporto (Einschreiben) in Anspruch nehmen, diesen in Rechnung zu stellen? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein?

Konkretes Beispiel: Bürger erhält einen ungültigen Bescheid, Bescheidaussteller beharrt auf dessen Gültigkeit, nach langem Schriftwechsel stellt sich tatsächlich die Ungültigkeit heraus. Bürger hatte hohe Kosten und Mühen. Kann er sich diese erstatten lassen? Das Verschulden lag schließlich nicht bei ihm.

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  • Datum
    2. März 2023
  • Frist
    4. April 2023
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Details
Von
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Betreff
Möglichkeiten Ämtern und Behörden Kosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen [#271895]
Datum
2. März 2023 14:35
An
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Welche Möglichkeiten hat der Bürger um aufwändigen Schriftverkehr mit Ämtern und Behörden, welche viel Zeit sowie Briefporto (Einschreiben) in Anspruch nehmen, diesen in Rechnung zu stellen? Welche Voraussetzungen müssen gegeben sein? << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Konkretes Beispiel: Bürger erhält einen ungültigen Bescheid, Bescheidaussteller beharrt auf dessen Gültigkeit, nach langem Schriftwechsel stellt sich tatsächlich die Ungültigkeit heraus. Bürger hatte hohe Kosten und Mühen. Kann er sich diese erstatten lassen? Das Verschulden lag schließlich nicht bei ihm. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 271895 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/271895/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Ihre E-Mail ist hier eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel einer einfachen …
Von
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Betreff
Automatische Antwort: EXTERN: Möglichkeiten Ämtern und Behörden Kosten und Aufwendungen in Rechnung zu stellen [#271895]
Datum
2. März 2023 14:35
Status
Warte auf Antwort
Ihre E-Mail ist hier eingegangen. Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Kommunikationsmittel einer einfachen E-Mail Schriftsätze in gerichtlichen Verfahren nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Auf die Hinweise auf der Seite http://vghmannheim.de/pb/,Lde/1212920 und ggf. die Rechtsmittelbelehrung einer Ihnen vorliegenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax oder auf dem Postweg oder einem der sonst zugelassenen Kommunikationswege erforderlich. Auf einen durch einfache E-Mail eingereichten Schriftsatz zu einem gerichtlichen Verfahren wird nichts weiter veranlasst. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nur auf ein förmliches Rechtsmittel (Berufung, Antrag auf Zulassung der Berufung, Beschwerde) gegen die Entscheidung eines erstinstanzlichen Verwaltungsgerichts und in bestimmten Fällen als erstinstanzliches Gericht tätig werden kann. Er ist hingegen nicht zur Rechtsberatung berufen.“