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Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können

BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist.

BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018
- 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157),
http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html

"Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können."

Ein Beitragsschuldner hat Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Möglichkeit existiert in allen öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden, die Rundfunkbeitrag zahlen.

Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Juli 2018
  • Frist
    25. August 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: BVerfG…
An Sächsische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können [#32251]
Datum
24. Juli 2018 11:41
An
Sächsische Staatskanzlei
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
BVerfG hat vor kurzem entschieden, dass Rundfunkbeitrag verfassungsgemäß ist. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - Rn. (1-157), http://www.bverfg.de/e/rs20180718_1bvr167516.html "Der mit der Erhebung des Rundfunkbeitrags ausgeglichene Vorteil liegt in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können." Ein Beitragsschuldner hat Vorteil in der Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Die Möglichkeit existiert in allen öffentlichen Stellen, Unternehmen, Behörden, die Rundfunkbeitrag zahlen. Bitte schicken Sie mir exakte Informationen über die Möglichkeit, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nutzen zu können. Z.B. in Behörden. Welche Möglichkeiten sind vorhanden? Räume, Fernsehgeräte?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sächsische Staatskanzlei
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018. / Ihre Mail vom 24.07.18 Sehr geehrtAntragsteller/in ich…
Von
Sächsische Staatskanzlei
Betreff
Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018. / Ihre Mail vom 24.07.18
Datum
8. August 2018 15:45
Status
Anfrage abgeschlossen
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
4,7 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in ich wurde gebeten, Ihnen ein Antwortschreiben zuzusenden. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Re: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018. / Ihre Mail vom 24.07.18 [#32251] Sehr geehrte<Inf…
An Sächsische Staatskanzlei Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Re: Urteil des Bundesverfassungsgerichtes vom 18. Juli 2018. / Ihre Mail vom 24.07.18 [#32251]
Datum
8. August 2018 16:11
An
Sächsische Staatskanzlei
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<Information-entfernt> vielen Dank für Ihre Antwort. In dieser schreiben Sie: "... jedes Büro als Computerarbeitsplatz ausgestattet ist und wie auch alle anderen Räume über eine Steckdose verfügt. Neben der stromunabhängigen Nutzung, bspw auf Mobiltelefonen, besteht mithin in jedem Büro die Möglichkeit, einen Rundfunkempfänger zu installieren. ...". Soweit ich Sie verstanden habe, können sowohl Sachbearbeiter, als auch Besucher real am öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Räumen teilnehmen. 1. Haben Sie Statistik zur Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Ihren Räumen? 2. Da in Räumen die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk tatsächlich stattfinden kann, existiert wahrscheinlich ein Dokument (Ordnung) dazu, das die Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk regelt. Bitte schicken Sie mir diesen Dokument. 3. An wenn kann man sich wenden (als Besucher), falls irgendwelche Probleme bei Teilnahme am öffentlich-rechtlichen Rundfunk in ihren Räumen auftauchen? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 32251 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.