Monatszahlen der deutschen Bevölkerung nach Bundesländern

1. Monatszahlen der deutschen Bevölkerung in den Bundesländern laut Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011 für die Jahre 2011 bis 2023.
2. Jeweils den Zeitpunkt, zu dem diese Zahlen amtlich im Sinn von § 78 Abs. 1 Nr. 7 BWO bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG geworden sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    2. August 2023
  • Frist
    5. September 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Monatszahlen der deutschen Bevölke…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Monatszahlen der deutschen Bevölkerung nach Bundesländern [#285341]
Datum
2. August 2023 17:27
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Monatszahlen der deutschen Bevölkerung in den Bundesländern laut Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011 für die Jahre 2011 bis 2023. 2. Jeweils den Zeitpunkt, zu dem diese Zahlen amtlich im Sinn von § 78 Abs. 1 Nr. 7 BWO bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG geworden sind.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285341/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsge…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]Monatszahlen der deutschen Bevölkerung nach Bundesländern [#285341]
Datum
3. August 2023 10:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 2. August 2023. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30641 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 2. August 2023 (unser Az.: A34/1010001001-IF3…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid: [EXTERN]Monatszahlen der deutschen Bevölkerung nach Bundesländern [#285341]
Datum
11. August 2023 14:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben mit Nachricht vom 2. August 2023 (unser Az.: A34/1010001001-IF30641) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen, wir zitieren: "1. Monatszahlen der deutschen Bevölkerung in den Bundesländern laut Fortschreibung auf Basis des Zensus 2011 für die Jahre 2011 bis 2023. 2. Jeweils den Zeitpunkt, zu dem diese Zahlen amtlich im Sinn von § 78 Abs. 1 Nr. 7 BWO bzw. § 2 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG geworden sind." Wir antworten Ihnen nach Rücksprache innerhalb des Hauses hierzu wie folgt: Zu Ihrer 1. Frage übermitteln wir Ihnen die beigefügte Excel-Tabelle (Zeitreihe Bevoelkerung). Informationen zur Methodik der Bevölkerungsfortschreibung können Sie dem folgenden Link zum entsprechenden Qualitätsbericht entnehmen (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Bevoelkerung/bevoelkerungsfortschreibung-2022.pdf?__blob=publicationFile ). Zu Ihrer 2. Frage teilen wir folgendes mit: a) Stichtage der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder, § 78 Abs. 1 Nr. 7 BWO: Bundestagswahl 2013: Stichtag 31.12.2012 (noch auf Basis der Volkszählung 1987) Bundestagswahl 2017: Stichtag 30.06.2016 (auf Basis Zensus 2011) Bundestagswahl 2021: Stichtag 31.05.2021 (auf Basis Zensus 2011) b) Stichtage der letzten amtlichen Bevölkerungszahlen der Länder, § 2 Abs. 1 Satz 2 BPräsWahlG: 15. Bundesversammlung (2012): Stichtag 30.09.2011 (noch auf Basis der Volkszählung 1987) 16. Bundesversammlung (2017): Stichtag 31.12.2015 (auf Basis Zensus 2011) 17. Bundesversammlung (2022): Stichtag 31.07.2021 (auf Basis Zensus 2011) Die Bevölkerungszahlen wurden aufgrund von Amtshilfeersuchen an das Bundesministerium des Innern und für Heimat übermittelt. Die Bevölkerungszahlen der Bundestagswahl 2013 sowie der 15. Bundesversammlung beruhen noch auch Fortschreibungen der Volkszählung von 1987. Wir teilen Ihnen dennoch diese Stichtage mit, um die angefragte Zeitspanne von 2011 bis 2023 nachvollziehbar abzubilden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden Wir hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben, bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und verbleiben mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen A34/1010001001-IF30641 Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für die Daten, aber die von Juli …
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Bescheid: [EXTERN]Monatszahlen der deutschen Bevölkerung nach Bundesländern [#285341]
Datum
18. August 2023 09:16
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen A34/1010001001-IF30641 Sehr geehrte Damen und Herren! Vielen Dank für die Daten, aber die von Juli 2018, April 2020 und April 2022 muss ich reklamieren. Die beiden Ersten sind jeweils identisch mit dem Vormonat, Letztere nur knapp die Hälfte der zu erwartenden Werte, also vermutlich nur die männlichen Deutschen. Ich hätte mir das übrigens auch selber aus den Dateien mit den zusätzlichen Angaben rauskopiert; umkopieren muss ich es eh nochmal. Zu 2. hab ich eigentlich nicht die verwendeten »Stichtage« gemeint, sondern letztlich die Information, welche Daten zu welchem Zeitpunkt übermittelt worden wären, wenn ein derartiges Amtshilfeersuchen gestellt worden wär. BWO und BPräsWahlG unterstellen ja, dass im Prinzip immer Zahlen existieren, die einen Status »amtlich« haben, den wohl die Monatszahlen fortlaufend irgendwann (oder sofort nach Erstellung) kriegen (möglicherweise waren es früher nur Quartalszahlen; die BWO hat sich vor 2017 explizit auf Jahresendzahlen bezogen). Die zusätzlichen Schwierigkeiten zu den Zeiten, wo 2 Fortschreibungen existieren, sind mir im Prinzip bekannt. Die Aussage »Die Nutzenden müssen festlegen, an welche der beiden, in der Umstellungs­phase parallel verfügbaren Bevölkerungszahlen – Basis Zensus 2011 oder Zensus 2022 – Rechtsfolgen zu knüpfen sind.« auf <https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Bevoelkerungsstand/Methoden/Erlauterungen/umstellung-bevoelkerungszahlen-zensus-2022.html> ist mir bekannt und heißt hier wohl, dass sich darum der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber kümmern müsste. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 285341 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/285341/

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Statistisches Bundesamt
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht. Nach Rücksprache mit den …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid: [EXTERN]Monatszahlen der deutschen Bevölkerung nach Bundesländern [#285341]
Datum
22. August 2023 11:40
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre unten stehende Nachricht. Nach Rücksprache mit den fachlich zuständigen Organisationseinheiten habe ich eine korrigierte Excel-Tabelle erhalten, die ich Ihnen gerne im Anhang zuleite. Hinsichtlich der notwendigen Korrektur bitten wir um Entschuldigung; aus Kapazitätsgründen war/ist es nicht möglich, die Tabelle noch einmal zu überprüfen. Hinsichtlich des von Ihnen angesprochenen Punktes 2 darf ich Ihnen aus dem Bereich der Bundeswahlleiterin die folgenden ergänzenden Informationen weiterreichen: Wir verstehen Ihre Rückfrage dahingehend, dass Sie wissen möchten, ob wir zum Zeitpunkt des Amtshilfeersuchens jeweils die neuesten Bevölkerungszahlen verwenden. Dies ist der Fall. Überdies gibt es mit den endgültigen Bevölkerungszahlen auf Basis des Zensus 2011 keine qualitativen Unterschiede mehr zwischen Monats- und Jahresendzahlen (im Gegensatz zur Fortschreibung 1987). Insofern hat dieser Umstand dazu beigetragen, dass der zuständige Verordnungsgeber für die Bundeswahlordnung, das Bundesministerium des Innern und für Heimat, im Rahmen der Elften Verordnung zur Änderung der Bundeswahlordnung vom 24.03.2017 (BGBl. I S. 585 (Nr. 15)) in § 78 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 die Wörter „zum Jahresende“ gestrichen hat. Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen