Montags-Spaziergänge in Bietigheim

Anfrage an: Landratsamt Rastatt

In Bietigheim findet seit einigen Wochen jeden Montagabend ein sogenannter Montags-Spaziergang statt. Dabei sind regelmäßig mehr als 50 Personen anwesend, also mehr als nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg erlaubt sind. Deswegen habe ich die folgenden Fragen:
1.) Ist diese Tatsache dem Landratsamt als zuständige Versammlungsbehörde bekannt?
2.) Sind diese Spaziergänge als Demonstrationen angemeldet?
3.) Falls Frage 2 mit nein beantwortet wird: Ist das Landratsamt Rastatt als zuständige Versammlungsbehörde in Kontakt mit der Polizei, sodass diese nach der aktuellen Verordnung nicht zulässigen Zusammenkünfte aufgelöst werden?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
  • Ein:e Follower:in
Johanna Drescher
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In Bietigheim …
An Landratsamt Rastatt Details
Von
Johanna Drescher
Betreff
Montags-Spaziergänge in Bietigheim [#239101]
Datum
28. Januar 2022 12:14
An
Landratsamt Rastatt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Bietigheim findet seit einigen Wochen jeden Montagabend ein sogenannter Montags-Spaziergang statt. Dabei sind regelmäßig mehr als 50 Personen anwesend, also mehr als nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg erlaubt sind. Deswegen habe ich die folgenden Fragen: 1.) Ist diese Tatsache dem Landratsamt als zuständige Versammlungsbehörde bekannt? 2.) Sind diese Spaziergänge als Demonstrationen angemeldet? 3.) Falls Frage 2 mit nein beantwortet wird: Ist das Landratsamt Rastatt als zuständige Versammlungsbehörde in Kontakt mit der Polizei, sodass diese nach der aktuellen Verordnung nicht zulässigen Zusammenkünfte aufgelöst werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Johanna Drescher Anfragenr: 239101 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239101/
Mit freundlichen Grüßen Johanna Drescher

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Landratsamt Rastatt
Sehr geehrte Frau Drescher, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 28. Januar 2022. Als zuständig…
Von
Landratsamt Rastatt
Betreff
AW: Montags-Spaziergänge in Bietigheim [#239101]
Datum
14. Februar 2022 14:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Drescher, hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail vom 28. Januar 2022. Als zuständiger Versammlungsbehörde des Landkreises Rastatt (ohne die großen Kreisstädte Bühl (mit der Gemeinde Ottersweier), Gaggenau und Rastatt) ist uns bekannt, dass derzeit eine Vielzahl an sogenannten "Montagsspaziergängen" im Landkreis Rastatt sowie im Stadtkreis Baden-Baden, den zuvor genannten großen Kreisstädten und auch darüber hinaus stattfinden. Ebenso ist uns bekannt, dass daran oftmals mehrere 100 Personen teilnehmen. Nach § 12 Abs. 1 CoronaVO (in der ab dem 9. Februar 2022 geltenden Fassung) sind Versammlungen zur Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 GG gestattet. Nach der Begründung zur CoronaVO ist vor dem Hintergrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 Abs. 1 GG die generelle Zulässigkeit der verfassungsrechtlichen besonders geschützten öffentlichen und nicht-öffentlichen Versammlungen unabhängig von der Teilnehmerzahl geregelt. Somit gilt hier nicht, (-wie von Ihnen erwähnt-), die Personenobergrenze von 50 Personen unter freiem Himmel. Die von Ihnen erwähnte Personenobergrenze von 50 Personen unter freiem Himmel bezieht sich nach der derzeitig gültigen CoronaVO auf private Zusammenkünfte und private Veranstaltungen (§ 9 CoronaVO). Allerdings auch nur dann, wenn wir uns in der Alarmstufe II befinden, was aktuell nicht der Fall ist. Gegenwärtig befinden wir uns in der Alarmstufe I. Nach derzeitigem Stand ist keiner der sogenannten "Montagsspaziergänge" bei uns als für den Landkreis Rastatt zuständige Versammlungsbehörde angemeldet worden. Trotz alledem werden die "Montagsspaziergänge" durch die Polizei eng begleitet. Auch wenn die sogenannten "Montagsspaziergänge" nicht angemeldet sind, stehen wir als Versammlungsbehörde im engen Kontakt mit den zuständigen Polizeirevieren/Polizeiposten bzw. dem Polizeipräsidium Offenburg und halten regelmäßig Rücksprache hinsichtlich der Einhaltung der geltenden Coronaregeln durch die Teilnehmenden der "Montagsspaziergänge". Alle bislang stattgefunden "Montagsspaziergängen" sind unter weitestgehender Einhaltung der Coronavorschriften problemlos verlaufen. Insoweit besteht derzeit keine Notwendigkeit für weitergehende Maßnahmen. Sollte sich dies ändern und uns im regelmäßigen Austausch mit der Polizei bekannt werden, dass es zu vermehrten Verstößen gekommen ist, besteht jederzeit die Möglichkeit, durch eine entsprechende Allgemeinverfügung entsprechende Auflagen zu erlassen, um die Einhaltung der Coronavorschriften weiterhin zu gewährleisten. Freundliche Grüße