Mottowoche

ich habe eine Frage bezüglich der Mottowoche des sowieso schon unschönen Abiturjahrgangs 2021. Wir als Stufe würden uns gerne unter Berücksichtigung aller Corona Maßnahmen kostümieren. Dabei sollen alle weiteren Aktivitäten der Mottowoche, wie zum Beispiel Versammlungen, entfallen. Es geht ausschließlich um die Bekleidung. Darf die Schule dies verbieten und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage. Oder ist es nicht Ausübung der eigenen Individualität und von daher verfassungsrechtlich geschützt. Denn wir möchten einfach mal lächeln und warum soll uns das verwehrt bleiben.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. März 2021
  • Frist
    20. April 2021
  • 2 Follower:innen
Annabelle Sömer
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Schulamt für den Kreis Olpe Details
Von
Annabelle Sömer
Betreff
Mottowoche [#215689]
Datum
16. März 2021 14:28
An
Schulamt für den Kreis Olpe
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich habe eine Frage bezüglich der Mottowoche des sowieso schon unschönen Abiturjahrgangs 2021. Wir als Stufe würden uns gerne unter Berücksichtigung aller Corona Maßnahmen kostümieren. Dabei sollen alle weiteren Aktivitäten der Mottowoche, wie zum Beispiel Versammlungen, entfallen. Es geht ausschließlich um die Bekleidung. Darf die Schule dies verbieten und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage. Oder ist es nicht Ausübung der eigenen Individualität und von daher verfassungsrechtlich geschützt. Denn wir möchten einfach mal lächeln und warum soll uns das verwehrt bleiben.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Annabelle Sömer Anfragenr: 215689 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/215689/ Postanschrift Annabelle Sömer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Annabelle Sömer

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Schulamt für den Kreis Olpe
Am 16.03.2021 14:28, schrieb Annabelle Sömer [#215689]: > Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG …
Von
Schulamt für den Kreis Olpe
Betreff
Re: Mottowoche [#215689]
Datum
18. März 2021 07:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Am 16.03.2021 14:28, schrieb Annabelle Sömer [#215689]: > Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG > > Sehr geehrte Damen und Herren, > > bitte senden Sie mir Folgendes zu: > > ich habe eine Frage bezüglich der Mottowoche des sowieso schon > unschönen Abiturjahrgangs 2021. Wir als Stufe würden uns gerne unter > Berücksichtigung aller Corona Maßnahmen kostümieren. Dabei sollen alle > weiteren Aktivitäten der Mottowoche, wie zum Beispiel Versammlungen, > entfallen. Es geht ausschließlich um die Bekleidung. Darf die Schule > dies verbieten und wenn ja auf welcher rechtlichen Grundlage. Oder ist > es nicht Ausübung der eigenen Individualität und von daher > verfassungsrechtlich geschützt. Denn wir möchten einfach mal lächeln > und warum soll uns das verwehrt bleiben. > > Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu > Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen > (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem > Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit > Umweltinformationen betroffen sind) und dem > Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit > Verbraucherinformationen betroffen sind). > > Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. > > Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, > dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur > Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG > NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit > Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine > einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. > > Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte > ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten > anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine > gesetzliche Grundlage gibt. > > Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir > die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines > Monats zugänglich zu machen. > > Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie > bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber > zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner > Daten an Dritte. > > Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in > elektronischer Form (E-Mail). > Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre > Mühe! > > Mit freundlichen Grüßen