Sehr geehrte Damen und Herren,
hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob Lehrer in Thüringen für ihre Schulbücher selbst aufkommen müssen oder ob ihnen diese von der Schule gestellt werden, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen:
Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG) hat in seinem Urteil vom 29. August 2019, Az.: 4 KO 549/16, bezüglich des Themas "Lehrbücher für die Hand des Lehrers" entschieden, dass es sich bei dem Schulbuch für die Hand des Lehrers um ein Lehrmittel im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) und somit um Sachaufwand handelt, der vom Schulträger zu tragen ist. Schon nach dem Wortsinn des "Lehrmittels" handele es sich um ein Mittel zum Lehren und somit um eine Nutzung im Unterricht. Darunter lasse sich auch vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rechtsprechung das Schulbuch für den Lehrer fassen. Das Schulbuch habe daher je nach Zweckrichtung eine Doppelfunktion: in der Hand des Schülers sei es ein Lernmittel und in der Hand des Lehrer ein Lehrmittel. Folglich sind die Lehreinnen und Lehrer grundsätzlich nicht verpflichtet, das Schulbuch in der Auflage, wie es auch die Schülerinnen und Schüler im Unterricht verwenden, selbst anzuschaffen.
Weitergehende Inhalte des Urteils können über das Portal Online-Verwaltung Thüringen abgerufen und nachgelesen werden (
https://www.landesrecht.thueringen.de/bsth/search).
Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für Anfragen, welche die Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Dienstausübung betreffen, der Dienstweg einzuhalten ist. Daher bitte ich Sie, sich mit solchen Fragen zukünftig direkt an die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. an das zuständige Staatliche Schulamt zu wenden, welche ausführlich über die Thematik "Lehrbücher für die Hand des Lehrers" informiert wurden.
Mit freundlichen Grüßen