Müssen Lehrer in Thüringen selbst für Schulbücher aufkommen?

Müssen wir Lehrer in Thüringen für unsere Schulbücher selbst aufkommen oder werden diese von der Schule gestellt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juli 2023
  • Frist
    15. August 2023
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Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Müssen wir Lehrer in Thüringe…
An Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Müssen Lehrer in Thüringen selbst für Schulbücher aufkommen? [#283662]
Datum
11. Juli 2023 12:14
An
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Müssen wir Lehrer in Thüringen für unsere Schulbücher selbst aufkommen oder werden diese von der Schule gestellt?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 283662 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/283662/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Ihre Transparenzanfrage #283662 Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. I…
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
Ihre Transparenzanfrage #283662
Datum
13. Juli 2023 06:21
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Ihr Anliegen wurde zur weiteren Bearbeitung an den zuständigen Bearbeiter weitergeleitet. Aufgrund der derzeit hohen Arbeitsbelastung wird die Bearbeitung noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sie können bis zum 21. Juli 2023 mit einer Antwort in der Sache rechnen. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob Lehrer in Thüringen für ihre Schulbücher selbst auf…
Von
Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport
Betreff
Transparenzanfrage #2835662_Müssen Lehrer in Thüringen selbst für Schulbücher aufkommen?
Datum
24. Juli 2023 10:21
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hinsichtlich Ihrer Anfrage, ob Lehrer in Thüringen für ihre Schulbücher selbst aufkommen müssen oder ob ihnen diese von der Schule gestellt werden, kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Das Thüringer Oberverwaltungsgericht (ThürOVG) hat in seinem Urteil vom 29. August 2019, Az.: 4 KO 549/16, bezüglich des Themas "Lehrbücher für die Hand des Lehrers" entschieden, dass es sich bei dem Schulbuch für die Hand des Lehrers um ein Lehrmittel im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Thüringer Gesetzes über die Finanzierung der staatlichen Schulen (ThürSchFG) und somit um Sachaufwand handelt, der vom Schulträger zu tragen ist. Schon nach dem Wortsinn des "Lehrmittels" handele es sich um ein Mittel zum Lehren und somit um eine Nutzung im Unterricht. Darunter lasse sich auch vor dem Hintergrund der bisher ergangenen Rechtsprechung das Schulbuch für den Lehrer fassen. Das Schulbuch habe daher je nach Zweckrichtung eine Doppelfunktion: in der Hand des Schülers sei es ein Lernmittel und in der Hand des Lehrer ein Lehrmittel. Folglich sind die Lehreinnen und Lehrer grundsätzlich nicht verpflichtet, das Schulbuch in der Auflage, wie es auch die Schülerinnen und Schüler im Unterricht verwenden, selbst anzuschaffen. Weitergehende Inhalte des Urteils können über das Portal Online-Verwaltung Thüringen abgerufen und nachgelesen werden (https://www.landesrecht.thueringen.de/bsth/search). Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass für Anfragen, welche die Rechte und Pflichten der Lehrerinnen und Lehrer im Rahmen der Dienstausübung betreffen, der Dienstweg einzuhalten ist. Daher bitte ich Sie, sich mit solchen Fragen zukünftig direkt an die Schulleiterin oder den Schulleiter bzw. an das zuständige Staatliche Schulamt zu wenden, welche ausführlich über die Thematik "Lehrbücher für die Hand des Lehrers" informiert wurden. Mit freundlichen Grüßen