Mündliche Abiturprüfung // NRW // 2015 //

Am Montag (4. Mai 2015) wurde ich mündlich im Fach Geschichte an einem Gymnasium in Dortmund geprüft. Die Abiturprüfung wurde von einem Schriftführer protokolliert aber es wurde nur ein Ergebnis- und kein Verlaufsprotokoll von der Prüfung angefertigt.

Bei der anschließenden Nachbesprechung mit den Prüfern gab es Streitigkeiten über Ausführungen im Protokoll. Long Story short - Es wurden zwei Fragen nicht mitgeschrieben, sondern nur das Thema der Frage genannt. Gerade in Geschichte antwortet man natürlich auf Fragen die auf die Wiedergabe eines historischen Ergebnisse abzielen anders als wenn man dieses Ereignis bewerten soll.

Meine Frage: Warum gibt es zum heutigen Stand der Technik keine Audioaufzeichnung von mündlichen Prüfungen, um genau diesen Streitigkeiten vorzubeugen?

Die Schulleitung hat mit einer für mich sehr unbefriedigenden Antwort auf diese Frage geantwortet: (...) "gibt es nicht, weil es das Ministerium nicht vorsieht" (...).

Ich hätte gerne Einsicht in das Dokument, welches die Audioaufzeichnung in mündlichen Abiturprüfungen untersagt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    7. Mai 2015
  • Frist
    19. Juni 2015
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Connor York
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Connor York
Betreff
Mündliche Abiturprüfung // NRW // 2015 // [#9671]
Datum
7. Mai 2015 01:46
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am Montag (4. Mai 2015) wurde ich mündlich im Fach Geschichte an einem Gymnasium in Dortmund geprüft. Die Abiturprüfung wurde von einem Schriftführer protokolliert aber es wurde nur ein Ergebnis- und kein Verlaufsprotokoll von der Prüfung angefertigt. Bei der anschließenden Nachbesprechung mit den Prüfern gab es Streitigkeiten über Ausführungen im Protokoll. Long Story short - Es wurden zwei Fragen nicht mitgeschrieben, sondern nur das Thema der Frage genannt. Gerade in Geschichte antwortet man natürlich auf Fragen die auf die Wiedergabe eines historischen Ergebnisse abzielen anders als wenn man dieses Ereignis bewerten soll. Meine Frage: Warum gibt es zum heutigen Stand der Technik keine Audioaufzeichnung von mündlichen Prüfungen, um genau diesen Streitigkeiten vorzubeugen? Die Schulleitung hat mit einer für mich sehr unbefriedigenden Antwort auf diese Frage geantwortet: (...) "gibt es nicht, weil es das Ministerium nicht vorsieht" (...). Ich hätte gerne Einsicht in das Dokument, welches die Audioaufzeichnung in mündlichen Abiturprüfungen untersagt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Connor York <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Connor York
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
18. Mai 2015 15:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Sylvia Löhrmann oder das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Mündliche Abiturprüfung // NRW // 2015 Sehr geehrter Herr York, vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie fragen, w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mündliche Abiturprüfung // NRW // 2015
Datum
6. Juli 2015 11:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr York, vielen Dank für Ihre E-Mail, in der Sie fragen, warum es nicht möglich ist die mündliche Abiturprüfung in Form eines Audiomitschnitts aufzuzeichnen. Der Anlass Ihrer Anfrage ist, dass es Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Prüfungsfragen in Ihrer mündlichen Abiturprüfung gibt und das Protokoll nicht zur Klärung beitragen kann, weil es Ihrer Ansicht nach ein Ergebnisprotokoll ist. Grundsätzlich besteht nicht die Verpflichtung, ein "Wortprotokoll" aller Fragen und Antworten anzufertigen. Es ist ausreichend, wenn das Protokoll den Prüfungsverlauf in groben Zügen erkennen lässt. Ihre Frage, ob Audiomitschnitte in mündlichen Prüfungen möglich sind, ist in größeren Kontexten zu beantworten. Jede Person besitzt Persönlichkeitsrechte, die Schutz vor Eingriffen in ihren Lebensbereich sichern. Zu diesen Persönlichkeitsrechten gehört unter anderem der Schutz der Daten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrerinnen und Lehrern. Tonaufzeichnungen tangieren die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen in besonderer Weise. Dies gilt erst recht, wenn die Aufzeichnung in einer Prüfung erfolgt, weil die Teilnahme für den Prüfling als auch für die Lehrkraft verpflichtend ist. Deswegen ist es besonders wichtig, den Schutz der Daten von Prüflingen und Lehrkräften sorgfältig zu beachten. Sie beantragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Einsicht in ein Dokument, das Audioaufzeichnungen in mündliche Prüfungen untersagt. Im Schulgesetz (SchG) regeln § 120 und §121 den Schutz der Daten von Schülerinnen, Schülern, Lehrerinnen und Lehrern. Laut § 120 Abs. 3 SchG und § 121 Abs. 2 SchG gilt, dass Tonaufzeichnungen prinzipiell nur zur Lehrerbildung und Qualitätsentwicklung und -sicherung zulässig sind, vorausgesetzt die Betroffenen geben ihr Einverständnis ab. Den Gesetzestext finden Sie im Bildungsportal unter https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulrecht/Schulgesetz/. Ich hoffe, durch meine Ausführungen zum Verständnis des sehr komplexen Themenfeldes "Datenschutz" beigetragen zu haben. Für weitere Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung und wünsche Ihnen für die Zukunft alles Gute. Mit freundlichen Grüßen