Müssen Lehrer Schulbücher Lehrer selbst zahlen?

Sind Lehrer an öffentlichen Gymnasien in NRW dazu verpflichtet, Schulbücher, die sie im Unterricht benötigen, auf eigene Kosten anzuschaffen? Ist das in einem Gesetzt oder Verordnung geregelt? Ausser einem "Gewohnheitsrecht" habe ich dazu im Netz nichts gefunden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    20. Februar 2018
  • Frist
    24. März 2018
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Müssen Lehrer Schulbücher Lehrer selbst zahlen? [#26692]
Datum
20. Februar 2018 14:40
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sind Lehrer an öffentlichen Gymnasien in NRW dazu verpflichtet, Schulbücher, die sie im Unterricht benötigen, auf eigene Kosten anzuschaffen? Ist das in einem Gesetzt oder Verordnung geregelt? Ausser einem "Gewohnheitsrecht" habe ich dazu im Netz nichts gefunden.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
20. Februar 2018 14:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Yvonne Gebauer oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 20. Februar 2018 danke ich Ihnen. Sie bitten um Auskunft, ob Lehr…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Müssen Lehrer Schulbücher Lehrer selbst zahlen? [#26692]
Datum
22. Februar 2018 08:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 20. Februar 2018 danke ich Ihnen. Sie bitten um Auskunft, ob Lehrerinnen und Lehrer an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen verpflichtet sind, im Unterricht benötigte Schulbücher auf eigene Kosten anzuschaffen. Im Unterricht benötigte Schulbücher, deren Einführung als Lernmittel die Schulkonferenz beschlossen hat, müssen Lehrerinnen und Lehrer nicht auf eigene Kosten anschaffen. Sie sind ihnen vielmehr von der Schule - in der Regel als Leihgabe aus der Schulbibliothek - zur Verfügung zu stellen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf Bereitstellung von oder Kostenübernahme für Zusatzmaterialien wie Lehrerlösungshefte, CDs o.Ä. besteht jedoch nicht. Zur Frage der Bereitstellung von Schulbüchern für Lehrkräfte hat das Oberverwaltungsgericht NRW im Jahr 2013 eine Grundsatzentscheidung getroffen (Urteil vom 14. März 2013 – 6 A 1760/11). Darin hat das OVG klargestellt, dass in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich der Schulträger zur Bereitstellung der von den Lehrkräften zu verwendenden Schulbücher und zur Tragung der dafür anfallenden Kosten verpflichtet ist. Kommt der Schulträger seiner Bereitstellungspflicht nicht nach, dürfen Lehrkräfte in aller Regel nicht ohne Weiteres zur Selbsthilfe greifen und eine Ersatzbeschaffung vornehmen. In einem solchen Fall ist es vielmehr Aufgabe der Schulaufsichtsbehörde, auf den Schulträger dahin einzuwirken, den Lehrkräften die notwendigen Lehrmittel zur Verfügung zu stellen. Aus Anlass dieser Entscheidung haben das damalige Ministerium für Schule und Weiterbildung und die kommunalen Spitzenverbände Absprachen zur Frage der Bereitstellung von Schulbüchern für Lehrkräfte getroffen. Danach sind folgende Grundsätze zu beachten: Der Schulträger ist verpflichtet, der Schule die für einen ordnungsgemäßen Unterricht erforderlichen Lehrmittel bereitzustellen. Dazu zählen auch die von den Lehrkräften für den Unterricht benötigten Schulbücher, deren Einführung als Lernmittel die Schulkonferenz beschlossen hat. Soweit Lehrkräfte gegenüber der Schule den Bedarf an diesen Schulbüchern geltend machen, ist zunächst zu prüfen, ob er aus den an der Schule bereits in der Schulbibliothek vorhandenen Büchern gedeckt werden kann. Besteht diese Möglichkeit nicht, ist der Bedarf unter Nutzung des mit dem Schulträger abgestimmten Budgets zu decken, insbesondere durch Anschaffung des Schulbuchs für die Schulbibliothek. Es ist davon auszugehen, dass diese Thematik in den zwischen Schule und Schulträger bestehenden bewährten Strukturen einer einvernehmlichen Lösung zugeführt werden kann. Es kommt in der Regel weder eine Ermächtigung zum Kauf noch die Erstattung von Kosten für ein durch die Lehrkraft angeschafftes Schulbuch in Betracht. Mit freundlichen Grüßen