Nach Firmen benannte Hörsäle im C.A.R.L.

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Hörsaalgebäude C.A.R.L. befinden sich u. a. die drei Hörsäle „trivago-Hörsaal (H02)“, „OTTO FUCHS-Hörsaal (H03)“ und „Knorr-Bremse-Hörsaal (H04)“. Bitte senden Sie mir jeweils den Vertrag oder die Vereinbarung zu, der mit der jeweiligen Firma zu dieser Benennung abgeschlossen wurde.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    18. März 2018
  • Frist
    20. April 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Hörsaalgebäude …
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nach Firmen benannte Hörsäle im C.A.R.L. [#27117]
Datum
18. März 2018 11:31
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, im Hörsaalgebäude C.A.R.L. befinden sich u. a. die drei Hörsäle „trivago-Hörsaal (H02)“, „OTTO FUCHS-Hörsaal (H03)“ und „Knorr-Bremse-Hörsaal (H04)“. Bitte senden Sie mir jeweils den Vertrag oder die Vereinbarung zu, der mit der jeweiligen Firma zu dieser Benennung abgeschlossen wurde. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Mein Zeichen: 328/18 Sehr geehrtAntragsteller/in die drei von Ihnen angefragten Verträge können Sie gern bei …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
AW: Nach Firmen benannte Hörsäle im C.A.R.L. [#27117]
Datum
13. April 2018 10:58
Status
Warte auf Antwort
smime.p7s
5,8 KB


Mein Zeichen: 328/18 Sehr geehrtAntragsteller/in die drei von Ihnen angefragten Verträge können Sie gern bei der Stabsstelle Relationship Management der RWTH Aachen einsehen. Bitte vereinbaren Sie zur Akteneinsicht einen Termin mit Frau Poth (in cc, Tel. +49 241 80 94389). Ich bitte um Verständnis dafür, dass eine Übersendung und Veröffentlichung der Verträge aufgrund von Vertraulichkeitsvereinbarungen mit den beteiligten Unternehmen ausscheidet. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
Einen schönen guten Tag Herr Römgens, erst einmal freut es mich, dass Sie mir offensichtlich unkompliziert Zugang…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Nach Firmen benannte Hörsäle im C.A.R.L. [#27117]
Datum
18. April 2018 22:04
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Einen schönen guten Tag Herr Römgens, erst einmal freut es mich, dass Sie mir offensichtlich unkompliziert Zugang zu den Verträgen gewähren möchten. Vielen Dank dafür! Allerdings möchte ich Sie bitten, noch einmal abzuwägen, die Verträge doch über fragdenstaat.de zu veröffentlichen. Die guten Gründe dafür sind in der Überzahl: Wenn Sie mir gestatten, die Verträge vor Ort einzusehen, dann sollen Sie das aus Gründen der Nichtdiskriminerung auch allen anderen Interessierten zugestehen. Entsprechend macht es in Hinblick auf die Erkenntnis des Inhalts keinen Unterschied, ob alle Interessierten einzeln vor Ort die Dokumente begutachten oder die Verträge offen im Internet einsehbar sind. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots sollten Sie als öffentliche Stelle im eigenen Interesse die Informationen nur einmal zur Verfügung stellen müssen und nicht immer wieder aufs Neue. Sie verweigern die Veröffentlichung der Verträge mit Hinweis auf Vertraulichkeitsvereinbarungen. Das Deutsche Forschungsnetz (DFN) e. V., bei dem auch die RWTH Aachen Mitglied ist, hat eine „Handlungsempfehlung zum Umgang mit Auskunftsansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ [1] herausgegeben. Dort führt das DFN aus: „Allein die privatrechtliche Vereinbarung einer Geheimhaltung kann jedoch nicht uneingeschränkt die Sperrwirkung des § 8 IFG NRW auslösen.“ Nach § 8 IFG NRW ist der „Antrag auf Informationszugang [...] abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.“ Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages schätzt den entsprechenden Paragraphen § 6 IFG Bund folgendermaßen ein: „In Bezug auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse fordert die Rechtsprechung, dass die Offenlegung von Informationen dazu geeignet sein muss, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen preiszugeben, so dass die Wettbewerbsposition des Unternehmens geschwächt wird.“ [2] Ich sehe im vorliegenden Fall der Benennung der Hörsäle nicht, wie den Firmen durch die Veröffentlichung der Verträge ein wirtschaftlicher Schaden entstehen sollte. Weiterhin führt § 8 IFG NRW aus, dass oben zitierter Satz nicht gelte, „wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.“ Die Aachener Studierendenschaft umfasst gut 20 Prozent der Aachener Einwohnerinnen und Einwohner (ungefähr 50000 von 245000 Menschen). In der Sitzung des Studierendenparlamentes der RWTH Aachen am 18.04.2018 war das Thema „Sponsoring von Hörsälen“ ein Punkt mit langer Diskussion. Außerdem haben die Aachener Nachrichten am 11.04.2018 [3] über das Sponsoring der RWTH-Hörsäle berichtet. Somit ist direkt und zweifelsfrei zu erkennen, dass die Aachener Allgemeinheit hier ein hohes Interesse an der Gewährung zum Informationszugang hat. Das DFN schreibt in seiner Handlungsempfehlung weiter: „Im Hinblick auf Kooperationsverträge von Universitäten mit Unternehmen gilt demnach regelmäßig, dass Forschungsgegenstand und Forschungsmethoden eines solchen Vorhabens nach § 2 Abs. 3 IFG NRW ausgenommen sind, da sie dem Bereich der Forschung unterfallen. Das gilt jedoch nicht unbedingt für die äußeren Umstände der Kooperation (z.B. Dauer und Finanzierung des Vorhabens). Ebenso sind die Erkenntnisse eines Forschungsvorhabens nicht ausgenommen. Nach Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW ist nämlich zu berücksichtigen, dass Verträge der öffentlichen Hand so weitgehend wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten, damit die Bürger sich über die Verwendung öffentlicher Gelder informieren und einschätzen können, ob und in wieweit Vereinbarungen Auswirkungen auf den Aufgabenvollzug der öffentlichen Hand haben. Schließlich gilt der Ausschluss des Anwendungsbereichs auch nicht für die sogenannten unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Darunter fallen Tätigkeiten im Bereich der universitären Selbstverwaltung (z.B. das Planen und Aufstellen des Lehrangebots). Diese sind zwar grundrechtlich vor staatlichen Eingriffen geschützt. Jedoch besteht kein Anlass, sie nach § 2 Abs. 3 IFG NRW von einem Informationsanspruch der Bürger auszunehmen.“ Da es sich bei den angesprochenen Verträgen nicht um Forschungsvorhaben handelt, dürfen die Verträge im Sinne des IFG veröffentlicht werden. Ich möchte Sie deswegen noch einmal bitten, mir die von mir angefragten Verträge zuzusenden. Die Veröffentlichung der Verträge ist vom IFG NRW abgedeckt. Ich gehe nicht davon aus, dass in den Verträgen persönliche Daten, die über die Begriffe des IFG NRW hinausgehen, enthalten sind. Falls doch, dürfen Sie diese selbstverständlich gerne schwärzen. Mit freundlichen Grüßen. Antragsteller/in Antragsteller/in. [1] https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/… [2] Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 164/17 [3] https://www.aachener-nachrichten.de/lok… Anfragenr: 27117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Mein Zeichen: 328/18 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für die weitergehenden Ausführungen. Ich bleibe …
Von
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
Betreff
AW: AW: Nach Firmen benannte Hörsäle im C.A.R.L. [#27117]
Datum
20. April 2018 09:41
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
5,8 KB


Mein Zeichen: 328/18 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für die weitergehenden Ausführungen. Ich bleibe jedoch bei meiner Entscheidung, den Informationszugang nicht durch Veröffentlichung, sondern durch Akteneinsicht zu gewähren. Im Einzelnen: Die inhaltliche Schlüssigkeit der von Ihnen zitierten Handlungsempfehlung bestreite ich nicht. Eine privatrechtliche Geheimhaltungsvereinbarung kann Ansprüche nach dem IFG NRW grundsätzlich nicht übersteuern, da der Auskunftsanspruch sonst regelmäßig ins Leere gehen würde. Abgesehen davon, dass solche Handlungsanweisungen natürlich nicht bindend für die Hochschule sind, gehen die Ausführungen jedoch in der Sache an meiner Entscheidung vorbei. Es geht vorliegend nicht um die Verweigerung des Informationszugangs (gestützt auf § 2 Abs. 3 oder § 8 IFG NRW) – der Zugang wird Ihnen gewährt. Allerdings kann die zuständige Behörde die Art und Weise des Zugangs bestimmen. Meine Gründe für die Gewährung des Zugangs durch Akteneinsicht habe ich Ihnen bereits mitgeteilt. Hieran vermag auch Ihr nunmehriger Vortrag nichts zu ändern. Das bestehende Geheimhaltungsinteresse der beteiligten Unternehmen ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 5 IFG NRW. Sollten Sie mit der in Aussicht gestellten Art des Informationszugangs nach wie vor nicht einverstanden sein und auf einer Veröffentlichung bestehen, teilen Sie mir dies bitte mit. Ich bin dann gehalten, vor einer abschließenden Entscheidung den betroffenen Unternehmen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, § 8 S. 4 IFG NRW. Mit freundlichem Gruß

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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe einen Termin zur persönli…
An Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen Details
Von
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Betreff
AW: AW: AW: Nach Firmen benannte Hörsäle im C.A.R.L. [#27117]
Datum
15. Mai 2018 06:15
An
Rheinisch-Westfälische Technische Hochschule Aachen
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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort. Ich habe einen Termin zur persönlichen Akteneinsicht vereinbart. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27117 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>