Einen schönen guten Tag Herr Römgens,
erst einmal freut es mich, dass Sie mir offensichtlich unkompliziert Zugang zu den Verträgen gewähren möchten. Vielen Dank dafür!
Allerdings möchte ich Sie bitten, noch einmal abzuwägen, die Verträge doch über fragdenstaat.de zu veröffentlichen. Die guten Gründe dafür sind in der Überzahl:
Wenn Sie mir gestatten, die Verträge vor Ort einzusehen, dann sollen Sie das aus Gründen der Nichtdiskriminerung auch allen anderen Interessierten zugestehen. Entsprechend macht es in Hinblick auf die Erkenntnis des Inhalts keinen Unterschied, ob alle Interessierten einzeln vor Ort die Dokumente begutachten oder die Verträge offen im Internet einsehbar sind. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots sollten Sie als öffentliche Stelle im eigenen Interesse die Informationen nur einmal zur Verfügung stellen müssen und nicht immer wieder aufs Neue.
Sie verweigern die Veröffentlichung der Verträge mit Hinweis auf Vertraulichkeitsvereinbarungen. Das Deutsche Forschungsnetz (DFN) e. V., bei dem auch die RWTH Aachen Mitglied ist, hat eine „Handlungsempfehlung zum Umgang mit Auskunftsansprüchen aus dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)“ [1] herausgegeben. Dort führt das DFN aus: „Allein die privatrechtliche Vereinbarung einer Geheimhaltung kann jedoch nicht uneingeschränkt die Sperrwirkung des § 8 IFG NRW auslösen.“
Nach § 8 IFG NRW ist der „Antrag auf Informationszugang [...] abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde.“ Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages schätzt den entsprechenden Paragraphen § 6 IFG Bund folgendermaßen ein: „In Bezug auf das berechtigte Geheimhaltungsinteresse fordert die Rechtsprechung, dass die Offenlegung von Informationen dazu geeignet sein muss, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen preiszugeben, so dass die Wettbewerbsposition des Unternehmens geschwächt wird.“ [2] Ich sehe im vorliegenden Fall der Benennung der Hörsäle nicht, wie den Firmen durch die Veröffentlichung der Verträge ein wirtschaftlicher Schaden entstehen sollte.
Weiterhin führt § 8 IFG NRW aus, dass oben zitierter Satz nicht gelte, „wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre.“ Die Aachener Studierendenschaft umfasst gut 20 Prozent der Aachener Einwohnerinnen und Einwohner (ungefähr 50000 von 245000 Menschen). In der Sitzung des Studierendenparlamentes der RWTH Aachen am 18.04.2018 war das Thema „Sponsoring von Hörsälen“ ein Punkt mit langer Diskussion. Außerdem haben die Aachener Nachrichten am 11.04.2018 [3] über das Sponsoring der RWTH-Hörsäle berichtet. Somit ist direkt und zweifelsfrei zu erkennen, dass die Aachener Allgemeinheit hier ein hohes Interesse an der Gewährung zum Informationszugang hat.
Das DFN schreibt in seiner Handlungsempfehlung weiter:
„Im Hinblick auf Kooperationsverträge von Universitäten mit Unternehmen gilt demnach regelmäßig, dass Forschungsgegenstand und Forschungsmethoden eines solchen Vorhabens nach § 2 Abs. 3 IFG NRW ausgenommen sind, da sie dem Bereich der Forschung unterfallen. Das gilt jedoch nicht unbedingt für die äußeren Umstände der Kooperation (z.B. Dauer und Finanzierung des Vorhabens). Ebenso sind die Erkenntnisse eines Forschungsvorhabens nicht ausgenommen. Nach Ansicht des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW ist nämlich zu berücksichtigen, dass Verträge der öffentlichen Hand so weitgehend wie möglich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten, damit die Bürger sich über die Verwendung öffentlicher Gelder informieren und einschätzen können, ob und in wieweit Vereinbarungen Auswirkungen auf den Aufgabenvollzug der öffentlichen Hand haben. Schließlich gilt der Ausschluss des Anwendungsbereichs auch nicht für die sogenannten unmittelbar wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten. Darunter fallen Tätigkeiten im Bereich der universitären Selbstverwaltung (z.B. das Planen und Aufstellen des Lehrangebots). Diese sind zwar grundrechtlich vor staatlichen Eingriffen geschützt. Jedoch besteht kein Anlass, sie nach § 2 Abs. 3 IFG NRW von einem Informationsanspruch der Bürger auszunehmen.“
Da es sich bei den angesprochenen Verträgen nicht um Forschungsvorhaben handelt, dürfen die Verträge im Sinne des IFG veröffentlicht werden.
Ich möchte Sie deswegen noch einmal bitten, mir die von mir angefragten Verträge zuzusenden. Die Veröffentlichung der Verträge ist vom IFG NRW abgedeckt. Ich gehe nicht davon aus, dass in den Verträgen persönliche Daten, die über die Begriffe des IFG NRW hinausgehen, enthalten sind. Falls doch, dürfen Sie diese selbstverständlich gerne schwärzen.
Mit freundlichen Grüßen.
Antragsteller/in Antragsteller/in.
[1]
https://www.dfn.de/fileadmin/3Beratung/…
[2] Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 - 3000 - 164/17
[3]
https://www.aachener-nachrichten.de/lok…
Anfragenr: 27117
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