Nachbesetzungsverfahren
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Guten Tag,
bitte senden Sie mir die Antwort auf folgende Fragen zu:
1. In wie vielen Fällen haben die KÄBV und ihre Pendants auf Länderebene eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V gezahlt, im Zeitraum zwischen 2015 und 2023? Welche Beträge wurden gezahlt?
2. Welches Budget halten die KÄV des Bundes sowie, falls Informationen vorliegen, die KÄV der Länder für Entschädigungen nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V in ihrem Haushalt bereit?
3. In wie vielen Fällen erfolgte n Deutschlandseit 2015
a. ein Nachbesetzungsverfahren,
b. ein Nachbesetzungsverfahren, in dem ein Familienmitglied § 103 Abs. 3a S. 3 Hs. 2 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 S. 5 Nr. 5 SGB V ausgewählt wurde,
c. ein Nachbesetzungsverfahren, das mit einer Entscheidung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V endete?
4. Wie lang ist in den verschiedenen Planbereichen mit Überversorgung die Warteliste, d.h. wie viele Ärzte stehen für jeden Planbereich aktuell darauf?
5. Gibt es Verwaltungsvorschriften, Richtlinien o.ä., die den Umgang mit den Kriterien für das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V genauer regeln?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
-
Datum15. Juni 2023
-
18. Juli 2023
-
0 Follower:innen
Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen
FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!