Nachbesetzungsverfahren

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir die Antwort auf folgende Fragen zu:
1. In wie vielen Fällen hat die KÄV BW eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V gezahlt, im Zeitraum zwischen 2015 und 2023? Welche Beträge wurden gezahlt?
2. Welches Budget hält die KÄV BW für Entschädigungen nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V in ihrem Haushalt bereit?
3. In wie vielen Fällen erfolgte seit 2015
a. ein Nachbesetzungsverfahren,
b. ein Nachbesetzungsverfahren, in dem ein Familienmitglied § 103 Abs. 3a S. 3 Hs. 2 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 S. 5 Nr. 5 SGB V ausgewählt wurde,
c. ein Nachbesetzungsverfahren, das mit einer Entscheidung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V endete?
4. Wie lang ist in den verschiedenen Planbereichen mit Überversorgung die Warteliste, d.h. wie viele Ärzte stehen für jeden Planbereich aktuell darauf?
5. Gibt es Verwaltungsvorschriften, Richtlinien o.ä., die den Umgang mit den Kriterien für das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V genauer regeln?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir die Antwort auf folgende Fragen zu: 1. In wie vie…
An Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachbesetzungsverfahren [#280879]
Datum
11. Juni 2023 16:09
An
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir die Antwort auf folgende Fragen zu: 1. In wie vielen Fällen hat die KÄV BW eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V gezahlt, im Zeitraum zwischen 2015 und 2023? Welche Beträge wurden gezahlt? 2. Welches Budget hält die KÄV BW für Entschädigungen nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V in ihrem Haushalt bereit? 3. In wie vielen Fällen erfolgte seit 2015 a. ein Nachbesetzungsverfahren, b. ein Nachbesetzungsverfahren, in dem ein Familienmitglied § 103 Abs. 3a S. 3 Hs. 2 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 S. 5 Nr. 5 SGB V ausgewählt wurde, c. ein Nachbesetzungsverfahren, das mit einer Entscheidung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V endete? 4. Wie lang ist in den verschiedenen Planbereichen mit Überversorgung die Warteliste, d.h. wie viele Ärzte stehen für jeden Planbereich aktuell darauf? 5. Gibt es Verwaltungsvorschriften, Richtlinien o.ä., die den Umgang mit den Kriterien für das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V genauer regeln? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280879 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/280879/upload/2f15846a996165b7133dabc62f1a0cebf987e567/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Eingangsbestätigung - Vorgangsnummer [#20230611-0046] Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage w…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Betreff
Eingangsbestätigung - Vorgangsnummer [#20230611-0046]
Datum
11. Juni 2023 16:10
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage wurde entgegengenommen und befindet sich unter der im Betreff genannten Vorgangsnummer in Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen

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Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage die wir wie folgt beantworten: 1. In wie vi…
Von
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg
Betreff
WG: Nachbesetzungsverfahren
Datum
3. Juli 2023 13:46
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage die wir wie folgt beantworten: 1. In wie vielen Fällen hat die KÄV BW eine Entschädigung nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V gezahlt, im Zeitraum zwischen 2015 und 2023? Welche Beträge wurden gezahlt? Es wurde bisher keine entsprechende Entschädigung bezahlt. 2. Welches Budget hält die KÄV BW für Entschädigungen nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V in ihrem Haushalt bereit? Für Entschädigungen nach § 103 Abs. 3a S. 13 SGB V ist im Haushalt 2023 ein Budget in Höhe von 0,8 Mio. Euro berücksichtigt. In den Haushalten der Vorjahre waren ebenfalls 0,8 Mio. Euro eingestellt. Falls Aufwendungen für Entschädigungen dieser Art anfallen sollten, könnten diese bei Bedarf aus einer bestehenden Rücklage für besondere Sicherstellungsmaßnahmen entnommen werden. Zum 31.12.2022 hat diese Rücklage einen Bestand von 1 Mio. Euro. 3. In wie vielen Fällen erfolgte seit 2015 a. ein Nachbesetzungsverfahren? Bezirksdirektion Freiburg: 1.693 Bezirksdirektion Karlsruhe: 1.754 Bezirksdirektion Stuttgart: 1.842 Bezirksdirektion Tübingen: 1.385 b. ein Nachbesetzungsverfahren, in dem ein Familienmitglied § 103 Abs. 3a S. 3 Hs. 2 1. Alt. i. V. m. Abs. 4 S. 5 Nr. 5 SGB V ausgewählt wurde? Hierüber wird von uns keine Statistik geführt c. ein Nachbesetzungsverfahren, das mit einer Entscheidung nach § 103 Abs. 4 S. 10 SGB V endete? Es gab bislang keine entsprechenden Nachbesetzungsverfahren 4. Wie lang ist in den verschiedenen Planbereichen mit Überversorgung die Warteliste, d.h. wie viele Ärzte stehen für jeden Planbereich aktuell darauf? Die geführten Wartelisten sind nicht aussagekräftig. Es gibt hierzu mehrere Erklärungsgründe. Zum einen wird niemand gelöscht der mal aufgeführt war. Zum anderen erfolgen viele Eintragungen vorsorglich für alle Planungsbereiche. Eine Löschung wird oft trotz erfolgter Zulassung nicht gewünscht. Darüber hinaus ist es sehr aufwändig, für jede Arztgruppe und Planungsbereich eine Übersicht zu generieren, die aussagekräftig ist. 5. Gibt es Verwaltungsvorschriften, Richtlinien o.ä., die den Umgang mit den Kriterien für das Nachbesetzungsverfahren nach § 103 SGB V genauer regeln? Gesetzlich klar geregelt in § 103 SGB V; eine ergänzende Verwaltungsvorschrift gibt es nicht. Bei Fragen freuen wir uns über Ihre Nachricht. Mit freundlichen Grüßen