Nachholen des Visumsverfahrens für russische Staatsangehörige nach Aufenthaltsgesetz § 5 Abs 2 AufenthG
ich hätte gerne vom Minister für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen folgende Frage/n beantwortet in Bezug auf "Nachholen des Visumsverfahrens von russischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern.
In einigen Bundesländern wurde von den zuständigen Ministerien schon vor längerer Zeit folgender Erlass an die Ausländerbehörden weitergegeben.
"Soweit die inhaltlichen Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel bspw. zum Familiennachzug vorliegen, soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, von der Regelerteilungsvoraussetzung der Einreise mit dem „richtigen“ Visum nach § 5 Abs 2 AufenthG im Wege einer Ermessensentscheidung abzusehen, da es russischen Staatsangehörigen derzeit nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen."
Das BMI teilte am 24.02.2022 mit das es ukrainischen Staatsangehörigen nicht zumutbar ist das Visumsverfahren durchzuführen. Eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts für die Russische Föderation liegt vor mit dem Hinweis das in der Stadt Moskau und dem Umland es bereits mehrfach zu Drohnenangriffen gekommen ist. Die Bearbeitung von nationalen Visa wird zentral an der Deutschen Botschaft Moskau durchgeführt. Andere deutsche Generalkonsulate sind bereits geschlossen und es herrschen Personalengpässe an der Deutschen Botschaft Moskau.
1. Gibt es einen ähnlich inhaltsgleichen Erlass für das Land NRW? Wenn nein, ist es beabsichtigt hier eine Regelung zu finden, falls nein weshalb nicht?
2. Wenn es bisher keinen Erlass oder Weisung gibt wie gehen derzeit die Ausländerbehörden im Land NRW mit russischen Staatsangehörigen um sofern diese Personen die inhaltlichen Voraussetzungen für einen längerfristigen Aufenthaltstitel besitzen? Werden diese auf das Visumsverfahren verwiesen?
Vielen Dank im Voraus für die Bearbeitung.
Anfrage abgelehnt
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Datum18. Oktober 2023
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21. November 2023
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