Nachricht von Guttenberg auf Handy der Bundeskanzlerin

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Die Nachricht, die Karl-Theodor zu Guttenberg auf die Mobilnummer der Bundeskanzlerin Merkel am 3.9.2019 oder in den davorliegenden Tagen zugesandt hat sowie sämtliche Antworten der Bundeskanzlerin darauf, die über ihre Mobilnummer verschickt wurden. Herr zu Guttenbergs Mitarbeiterin nahm auf die Nachricht in einer E-Mail vom 3.9.2019 Bezug (vgl. https://fragdenstaat.de/dokumente/7303-augustus_mail-guttenberg/)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. August 2020
  • Frist
    29. September 2020
  • 9 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Nachricht, d…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Nachricht von Guttenberg auf Handy der Bundeskanzlerin [#196023]
Datum
26. August 2020 16:24
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Nachricht, die Karl-Theodor zu Guttenberg auf die Mobilnummer der Bundeskanzlerin Merkel am 3.9.2019 oder in den davorliegenden Tagen zugesandt hat sowie sämtliche Antworten der Bundeskanzlerin darauf, die über ihre Mobilnummer verschickt wurden. Herr zu Guttenbergs Mitarbeiterin nahm auf die Nachricht in einer E-Mail vom 3.9.2019 Bezug (vgl. https://fragdenstaat.de/dokumente/7303-augustus_mail-guttenberg/)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196023/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 26. Augus…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
31. August 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, ich habe Ihre E-Mail vom 26. August 2020 erhalten. Sie beantragen darin u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Nachricht, die Karl-Theodor zu Guttenberg auf die Mobilnummer der Bundeskanzlerin Merkel am 3.9.2019 oder in den davorliegenden Tagen zu- gesandt hat sowie sämtliche Antworten der Bundeskanzlerin darauf, die über ihre Mobilnummer verschickt wurden. Herrn zu Guttenbergs Mitarbeiterin nahm auf die Nachricht in einer E-Mail vom 3.9.2019 Bezug (vgl. https:/fragdenstaat.de/dokumente/7303-augustus_mail-quttenberg/).“ Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt.
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. August 2020 be…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
29. September 2020
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 26. August 2020 beantragten Sie u. a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Nachricht, die Karl-Theodor zu Guttenberg auf die Mobilnummer der Bundeskanzlerin Merkel am 3.9.2019 oder in den davorliegenden Tagen zugesandt hat sowie sämtliche Antworten der Bundeskanzlerin darauf, die über ihre Mobilnummer verschickt wurden. Herrn zu Guttenbergs Mitarbeiterin nahm auf die Nachricht in einer E-Mail vom 3.9.2019 Bezug (vgl. https:/frag-denstaat.de/dokumente/7303-augustus_mail-guttenberg/)." Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: 1. Der Anspruch aus §8 1 Abs. 1 IFG auf Zugang zu amtlichen Informationen ist von vornherein auf solche Informationen beschränkt, die — unabhängig von der Art ihrer Speicherung - bei der in Anspruch genommenen Behörde vorhanden sind. Im Bundeskanzleramt werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien veraktet, das heißt, unabhängig davon, ob die Bundeskanzlerin telefoniert, persönlich mit jemandem spricht oder per SMS oder E-Mail kommuniziert. Sobald daraus ein Verwaltungsvorgang wird oder etwas, das für einen Verwaltungsvorgang inhaltlich wichtig ist, werden diese Informationen veraktet. Der Ursprung der Information (Telefonat, E-Mail, SMS, persönliches Gespräch, etc.) wird hierbei grundsätzlich nicht festgehalten. Im Sinne Ihrer Anfrage einschlägige amtliche Informationen konnten daher nicht ermittelt werden. Gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Ihr Bescheid vom 29. September 2020 [#196023] per E-Mail und per Fa…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Ihr Bescheid vom 29. September 2020 [#196023]
Datum
3. Oktober 2020 21:49
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
per E-Mail und per Fax Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Ihr Bescheid vom 29. September 2020 Sehr geehrte<< Anrede >> gegen Ihren Bescheid vom 29. September 2020 mit dem Zeichen 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 lege ich Widerspruch ein. Sie lehnen meinen Antrag ab, da die von mir angefragte SMS nicht veraktet sei. Dies ist allerdings nicht entscheidend. Entscheidend ist das Vorliegen der Information - in diesem Fall die SMS, deren Vorhandensein auf einem Mobiltelefon der Kanzlerin unbestritten ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das insoweit ähnliche Urteil des VG Berlin zu nicht verakteten Twitter-Direktnachrichten des Innenministeriums (2 K 163.18). Das Kanzleramt hat die SMS sicherzustellen und vor allem dafür zu sorgen, dass die Information nicht widerrechtlich gelöscht wird, da es sich dabei ohne Zweifel um amtliche Informationen handelt. Der Bezug zur amtlichen Tätigkeit wird durch die E-Mail des Herrn zu Guttenberg, die ich in der Anfrage genannt habe, deutlich. Dass das Bundeskanzleramt versäumt, Informationen von den Mobiltelefonen der Kanzlerin ordnungsgemäß zu verakten, ändert nichts an den gesetzlichen Auskunftspflichten. Ich bitte erneut um sofortigen Zugang zu den begehrten Informationen und erinnere an die Dringlichkeit. Ansonsten werde ich meinen Informationsanspruch gerichtlich durchsetzen. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196023/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Ihr Bescheid vom 29. September 2020 [#196023]
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Ihr Bescheid vom 29. September 2020 [#196023]
Datum
3. Oktober 2020 21:50
An
Bundeskanzleramt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
43,3 KB
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 3. Oktober 2020 le…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
30. November 2020
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,7 MB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit E-Mail vom 3. Oktober 2020 legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 29. September 2020 ein. Auf den Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Mit E-Mail vom 26. August 2020 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt: "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Nachricht, die Karl-Theodor zu Guttenberg auf die Mobilnummer der Bundeskanzlerin Merkel am 3.9.2019 oder in den davorliegenden Tagen zugesandt hat sowie sämtliche Antworten der Bundeskanzlerin darauf, die über ihre Mobilnummer verschickt wurden. Herrn zu Guttenbergs Mitarbeiterin nahm auf die Nachricht in einer E-Mail vom 3.9.2019 Bezug (vgl. https:/frag-denstaat.de/dokumente/7303-augustus_mail-quttenberg/)." Mit Bescheid vom 29. September 2020, Ihnen zugestellt am 30. September 2020, wurde Ihr Antrag abgelehnt, da im Sinne Ihrer Anfrage einschlägige Informationen im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes nicht ermittelt werden konnten. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung, mit der Sie zutreffend und vollständig über die Möglichkeit des Widerspruchs und der insoweit einzuhaltenden Form belehrt wurden. Mit E-Mail vom 3. Oktober 2020 legten Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 29. September 2020 Widerspruch ein. Ihr Widerspruch ist unzulässig. Der Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 29. September 2020 ist gemäß vorliegender Zustellungsurkunde am 30. September 2020 zugestellt worden. Gem. § 70 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Sie haben Ihren Widerspruch vom 3. Oktober 2020 lediglich per E-Mail und ohne Unterschrift eingelegt. Dies genügt nicht der schriftlichen Form. Auch die elektronische Form des § 3a Abs. 2 VwVfG wurde nicht gewahrt. Vor Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist ist kein formgerechter Widerspruch im Bundeskanzleramt eingegangen. Ihr Widerspruch ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. 8 80 Abs. 1 S. 3 VwVfG i.V.m. § 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus & 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens "1180 0514 8393 In 2020/NA 215, Semsrott' innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF 1860, bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 [#196023] Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Sehr geehr…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 [#196023]
Datum
4. Dezember 2020 09:59
An
Bundeskanzleramt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 13 IFG - 02814 - In 2020 / NA 215 Sehr geehrte<< Anrede >> Sie lehnen meinen Widerspruch ab, da er unzulässig sei. Er sei nur per E-Mail gestellt worden. Dies ist nicht zutreffend. Er ist auch per Fax bei Ihnen eingegangen. Der Sendebericht: 2020-10-03T19:50:36.450455+00:00 Status: delivered FaxStatus: delivered From: << Anrede >> FaxSid: FX91559fe8485f2fae407d4775e018a729 NumPages: 2 To: +4930184002357 BitRate: 14400 Resolution: standard RemoteStationId: +493018104002357 Bitte sagen Sie mir kurzfristig Bescheid, ob Sie an Ihrer Entscheidung festhalten, da ich andernfalls eine Klage vorbereiten würde. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 196023 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/196023/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, aufgrund Ihrer E-Mail vom 4. Deze…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
8. Dezember 2020
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
546,1 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, aufgrund Ihrer E-Mail vom 4. Dezember 2020 konnten wir das von Ihnen benannte Fax vom 3. Oktober 2020, mit dem Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 29. September 2020 eingereicht haben, hier auffinden. Das Fax wurde wegen eines Büroversehens leider nicht registriert und gelangte daher nicht zu dem Verwaltungsvorgang, wofür ich um Entschuldigung bitte. Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 30. November 2020 wiesen wir Ihren Widerspruch vom 3. Oktober 2020 als unzulässig zurück mit der Begründung, der Widerspruch genüge nicht der Schriftform. Aufgrund des nun hier vorliegenden Faxes vom 3. Oktober 2020 werden wir zeitnah eine neue Sachentscheidung treffen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundeskanzleramt
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Fax vom 3. Oktober 2020 legten…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
19. Januar 2021
Status
geschwärzt
748,6 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Fax vom 3. Oktober 2020 legten Sie Widerspruch gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 29. September 2020 ein. Auf den Widerspruch ergehen folgende Entscheidungen: 1. Die Entscheidung des Bundeskanzleramtes vom 30. November 2020 wird zurückgenommen. 2. Der Widerspruch wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt der Widerspruchsführer. 4. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf 30,00 EUR festgesetzt. Gründe: i: Mit E-Mail vom 26. August 2020 beantragten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundeskanzleramt: "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Nachricht, die Karl-Theodor zu Guttenberg auf die Mobilnummer der Bundeskanzlerin Merkel am 3.9.2019 oder in den davorliegenden Tagen zugesandt hat sowie sämtliche Antworten der Bundeskanzlerin darauf, die über ihre Mobilnummer verschickt wurden. Herrn zu Guttenbergs Mitarbeiterin nahm auf die Nachricht in einer E-Mail vom 3.9.2019 Bezug (vgl. https:/frag-denstaat.de/dokumente/7303-augustus_mail-guttenberg/)." Mit Bescheid vom 29. September 2020, Ihnen zugestellt am 30. September 2020, wurde Ihr Antrag abgelehnt, da im Sinne Ihrer Anfrage einschlägige Informationen im Aktenbestand des Bundeskanzleramtes nicht ermittelt werden konnten. Ihnen wurde mitgeteilt, dass Informationen im Bundeskanzleramt unabhängig davon, ob sie aus einer SMS, einem Telefonat, einer E-Mail oder einer anderen Quelle stammen, nur dann zu den Akten genommen werden, wenn sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorganges relevant sind. Der Ursprung der Information wird dabei grundsätzlich nicht festgehalten. Mit E-Mail und Fax vom 3. Oktober 2020 legten Sie gegen den Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 29. September 2020 Widerspruch ein. Zur Begründung Ihres Widerspruchs führen Sie im Wesentlichen aus, dass die Information - in diesem Fall die SMS - vorhanden sei und es daher unerheblich sei, ob die Information veraktet wurde oder nicht. Ferner verweisen Sie auf das in diesem Zusammenhang Ihres Erachtens ähnliche Urteil des VG Berlin (2 K 163.18) bezüglich nicht verakteter Twitter-Direktnachrichten des BMI. Im Übrigen nehme ich Bezug auf Ihre Widerspruchsbegründung. II. Durch ein Büroversehen wurde Ihr Fax nicht registriert und der Widerspruch lag lediglich als E-Mail vor. Mit Bescheid des Bundeskanzleramtes vom 30. November 2020 wurde Ihr Widerspruch vom 3. Oktober 2020 als unzulässig zurückgewiesen mit der Begründung, der Widerspruch genüge nicht der Schriftform. Da der Widerspruch als Fax jedoch der Schriftform genügt, wurde Ihnen bereits mit Schreiben vom 7. Dezember 2020 eine neue Sachentscheidung angekündigt. Der Widerspruchsbescheid des Bundeskanzleramtes vom 30. November 2020 wird daher gem. § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen. III. Ihr Widerspruch ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundeskanzleramts vom 29. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt Sie nicht in Ihren Rechten. Der Anspruch gem. § 1 Abs. 1 IFG ist auf Zugang zu amtlichen Informationen beschränkt, die - unabhängig von der Art ihrer Speicherung - bei der in Anspruch genommenen Behörde tatsächlich vorhanden sind. Im Bundeskanzleramt werden Informationen, sofern sie für die inhaltliche Bearbeitung eines Verwaltungsvorgangs relevant sind, in geeigneter Form entsprechend der Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien veraktet, das heißt, unabhängig davon, ob die Bundeskanzlerin telefoniert, persönlich mit jemandem spricht oder per SMS oder E-Mail kommuniziert. Sobald daraus ein Verwaltungsvorgang wird oder etwas, das für einen Verwaltungsvorgang inhaltlich wichtig ist, werden diese Informationen veraktet. Der Ursprung der Information (Telefonat, E-Mail, SMS, persönliches Gespräch, etc.) wird hierbei grundsätzlich nicht festgehalten. Im Sinne Ihrer Anfrage konnten auch nach erneuter Recherche keine einschlägigen amtlichen Informationen im Sinne der Anfrage ermittelt werden. Ihr Widerspruch ist daher zurückzuweisen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 S. 3 VwGO i.V.m. 8 80 Abs. 1 S.3 VwVfG i.V.m. 8 10 IFG. Die Höhe der festgesetzten Widerspruchsgebühr folgt aus & 10 Abs. 1, 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV. Sie werden gebeten, die festgesetzten Kosten von 30,00 EUR unter Angabe des Kassenzeichens "1180 0514 8393 In 2020/NA 215, Semsrott" innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: DE 38 8600 0000 0086 001040, BIC: MARKDEF1860, bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen