Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir gehen davon aus, dass sich Ihre Anfrage darauf bezieht, dass Sie gemäß § 3 Absatz 3 FZV beantragen, ein Fahrzeug trotz einer Zulassungsbefreiung den Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu unterwerfen.
Auf eine freiwillige Zulassung besteht kein Anspruch, sondern lediglich ein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung.
Mit dem Schreiben vom 21.10.2022 hat das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr eine ermessensleitende Vorgabe erlassen. Sie dient dem Ziel einer gleichmäßigen Ermessensausübung. Sie entbindet die Kreisverwaltungsbehörde jedoch nicht von der Verpflichtung zu einer eigenverantwortlichen Ermessensentscheidung unter sachlicher Abwägung aller einschlägigen Gesichtspunkte des konkreten Falles, sondern gibt ihr nur Anhaltspunkte für die zutreffende Entscheidung. Die Entscheidung ist weiter von der Kreisverwaltungsbehörde zu treffen.
Der Inhalt des Schreibens lautet:
Die Notwendigkeit zur Zulassung von Fahrzeugen, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden, ist in § 3 Absatz 1 FZV geregelt.
Nach § 3 Absatz 2 Nr. 1 FZV sind bestimmte Fahrzeuge, wie Leichtkrafträder, zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder oder auch Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne
des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren (d.h. von der Notwendigkeit zur Zulassung) allerdings ausgenommen.
Nach § 3 Absatz 3 FZV können jedoch die nach § 3 Absatz 2 FZV von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge (freiwillig)
zugelassen werden.
Die FZV wird gegenwärtig neugefasst. Gegenstand des Entwurfs der Neufassung ist neben vielem anderen, die vorgenannte Möglichkeit zur freiwilligen Zulassung von Elektrokleinstfahrzeugen nach § 3 Absatz 3 FZV zu streichen.
Hintergrund zu der vorgesehenen Streichung sind folgende Überlegungen:
Konsequenz der Zulassung eines Elektrokleinstfahrzeuges ist, dass ein allgemeines Kennzeichen (i. S. d. § 8 FZV) an dem Elektrokleinstfahrzeug anzubringen ist,
anstelle der eigentlich vorgesehenen Versicherungsplaketten i. S. d. § 29a FZV. Ein allgemeines Kennzeichen kann jedoch aufgrund der Bauart und Abmessungen
eines eKF nicht angebracht werden; es ist schlicht zu groß und seine Anbringung kann Gefahren hervorrufen. Gerade aus diesem Grund wurde für eKF vorgesehen, anstelle eines allgemeinen Kennzeichens Versicherungsplaketten abzubringen.
Der Bund und die Länder haben sich darauf verständigt, dass bei den Elektrokleinstfahrzeugen eine freiwillige Zulassung nicht erfolgen kann, da sonst ein normales Kennzeichen angebracht werden müsste. Dies widerspräche jedoch der Wertung des Verordnungsgebers, der mit der eKFV eine Sonderregelung geschaffen hat, nach der die freiwillige Zulassung von eKF gar nicht vorgesehen ist.
Daher ist unter Anwendung dieser Verordnung heute schon die freiwillige Zulassung von eKF ausgeschlossen und darf auch vor dem Inkrafttreten der FZV-Klarstellung nicht vorgenommen werden.
Bei den Kleinkrafträdern ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei ist zu prüfen, ob eine freiwillige Zulassung davon abhängt, dass weitere Ausnahmen von den technischen Regelungen geschaffen werden müssten.
Kleinkrafträder im Sinne des § 3 Abs. 3 FZV i.V.m § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. d FZV können auf Antrag zugelassen werden. Die Zulassungsbehörde sollte sich das Fahrzeug jeweils vorführen lassen. Anträge auf freiwillige Zulassung einer erheblichen Anzahl von Kleinkrafträdern, würden den Ausnahmecharakter der Vorschriften unterlaufen und, sollten von den Zulassungsbehörden daher abgelehnt werden. Eine massenweise Zulassung eigentlich zulassungsfrei gestellter Fahrzeuge würde zu einer generellen Regelung/Verwaltungspraxis führen, die dem Regel-/
Ausnahmeverhältnis der Vorschriften der FZV über die freiwillige Zulassung widerspräche.
Nur im Einzelfall soll daher eine Ausnahme erteilt werden, sofern nachvollziehbare Gründen vorliegen.
Bei einer freiwilligen Zulassung ist zudem immer eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II auszustellen. Die Arbeitsanweisung für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern
(Az.: 65-3613-1-76) TOP 3.1 wird überarbeitet. Die Regelzuteilung von verkleinerten Kennzeichen an freiwillig zugelassene Kleinkrafträder hat nicht mehr zu erfolgen, vielmehr ist der Einzelfall zu prüfen.
Das Schreiben vom 27.7.2022 (Az.: StMB-65-3613-3-1024-8) hinsichtlich der Entbehrlichkeit einer Kennzeichenbeleuchtung wird aufgehoben. Eine Kennzeichenbeleuchtung ist grundsätzlich nachzurüsten. Ausnahmen können im Einzelfall erteilt werden, wenn eine Nachrüstung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist.
Mit freundlichen Grüßen