Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg

Frage: Welche Stelle in Ihrem Haus ist Ansprechstelle für Diskriminierung wegen Behinderung in Schulen und wie ist das von Ihnen vorgesehene Vorgehen, wenn sich Diskriminierung in Schulen zeigt?

In Baden-Württemberg ist die Beschulung autistischer Schüler und Schülerinnen Aufgabe aller Schulen, für deren jeweiliges Lernniveau sie ausreichende kognitive Fähigkeiten mitbringen. Leider genügen ihre sozialen Fähigkeiten für keine der gegebenen Schulen, ganz besonders nicht für die ersatzweise verfügbaren SBBZ.
Leider lassen sich die sozialen Einschränkungen nicht abstellen. Diese sind Ausdruck der autistischen Behinderung.

Damit also der Schulpflicht trotzdem Genüge getan werden kann, sind Nachteilsausgleiche vorgesehen. Diese sind in der Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999, Az.: IV/1-6500.333/61, Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen, beschrieben. Darin ist festgelegt, dass schulorganisatorische Maßnahmen, technische Hilfsmittel und didaktisch-methodische Maßnahmen eingesetzt werden können, die das Anforderungsprofil nicht berühren, aber unbedingt erforderlich sind, um den unterschiedlichen Lebenssachverhalten ausreichend Rechnung zu tragen und um die Diskriminierung von autistischen Schülern und Schülerinnen möglichst gering zu halten.
Ebenso ist in der Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass die Nachteilsausgleiche von der Klassenkonferenz beschlossen werden, in der Jahrgangsstufe, von der Jahrgangsstufenkonferenz. Die Klassenkonferenz erfolgt unter Vorsitz der Schulleitung.

Wie ist das von Ihnen vorgesehen Vorgehen, wenn die Einberufung der Klassenkonferenz mehrfach verschoben wird, teilweise um Monate, bei einzelnen Schülern aus meiner therapeutischen Praxis um Jahre?
Während der Zeit können selbstverständlich keine Nachteilsausgleiche beschlossen werden, weil ja die Klassenkonferenz geplant ist, aber verschoben. Selbstverständlich werden dann auch keine Nachteilsausgleiche umgesetzt.
In Abiturjahrgängen ist vorgesehen, dass die Schulleitungen das Regierungspräsidium über beschlossene Nachteilsausgleiche informieren. Was aber, wenn der Beschluss von Nachteilsausgleichen aus unterschiedlichen Gründen immer wieder verschoben wird und es nicht zum Beschluss kommt?
Die Nachteile sind bei meinen Klienten fachärztlich belegt und von Seiten der Schüler nicht behebbar. Mir scheint die gängige Schulpraxis diskriminierend. Durch diese Verzögerung habe ich tatsächlich auch Schüler an Abschlüssen scheitern gesehen.

Wen soll man in einem solchen Fall wann ansprechen? Welche Verzögerung ist noch hinnehmbar? Z.B. ist in der Konferenzordnung geschrieben, dass die Klassenlehrkraft zur Klassenkonferenz einberuft und dass diese Einberufung mit mindestens einer Woche Vorlauf erfolgen soll.
Sind dann vier Wochen auch noch im Rahmen, oder acht Wochen, oder vier Monate, oder zwei Jahre? Welchen Rahmen geben Sie als Aufsichtsbehörde vor? Wie achten Sie auf das Gleichbehandlungsgebot? Wie vermeiden Sie Diskriminierung?

Für die Nachteilsausgleiche sind die Schulen selbst zuständig. Welche Hilfen stehen den Schulen zur Verfügung? Wie ist das Prozedere vorgesehen, wenn die Schulen die Hilfen auch verschleppen? Es gibt Autismusbeauftragte. Wie ist das Vorgehen, wenn Schulen Gespräche mit den Autismusbeauftragten oder den psychologisch-pädagogischen Beratungsstellen verschieben? Eine Absage erfolgt in aller Regel nicht. Stattdessen wird verschoben und immer wieder verschoben.

In der 2009 von der Bundesrepublik ratifizierte Behindertenrechtskonvention ist die Einrichtung von Beschwerdestellen vorgesehen, die Diskriminierung verhindern soll. Das gängige Vorgehen in der schulischen Praxis in Baden-Württemberg scheint mir persönlich diskriminierend.

Welche Strukturen haben Sie als Schulaufsichtsbehörde vorliegen, damit Sie solche Diskriminierungen erkennen? Ist es Aufgabe der betroffenen Schüler und Schülerinnen sich zu beschweren? Bei wem sollen sich die Betroffenen beschweren? Die Diskriminierung entsteht ja durch die Struktur, die geteilte Verantwortlichkeit, durch Organisationsmängel, durch Planungsfehler. Die Klassenlehrkräfte sehen regelmäßig die Schulleitungen in der Pflicht, die Schulleitungen sehen die Lehrkräfte in der Pflicht. Das schafft erneute Verzögerungen. Unabhängig davon, wer von den Beiligten angesprochen wird, erfolgt keine Abhilfe. Stattdessen wird wieder verschoben und auf andere verwiesen.

Der fehlende Beschluss von Nachteilsausgleichen, die mangelhafte Umsetzung von Nachteilsausgleichen und ungeeignete Nachteilsausgleiche diskriminieren autistisch behinderte Schüler und Schülerinnen.

Diese Diskriminierung durch Organisationsversagen können nur Sie als Aufsichtsbehörde erkennen und abstellen. Welches ist die Ansprechstelle dafür im RP für Gymnasien im Regierungsbezirk Nordwürttemberg und für die untergordneten Schulämter als Weiterleitung von Schwierigkeiten in den anderen Schularten?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. November 2023
  • Frist
    9. Dezember 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Frage: Welche Stelle in Ihrem Haus…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg [#291828]
Datum
7. November 2023 18:44
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Frage: Welche Stelle in Ihrem Haus ist Ansprechstelle für Diskriminierung wegen Behinderung in Schulen und wie ist das von Ihnen vorgesehene Vorgehen, wenn sich Diskriminierung in Schulen zeigt? In Baden-Württemberg ist die Beschulung autistischer Schüler und Schülerinnen Aufgabe aller Schulen, für deren jeweiliges Lernniveau sie ausreichende kognitive Fähigkeiten mitbringen. Leider genügen ihre sozialen Fähigkeiten für keine der gegebenen Schulen, ganz besonders nicht für die ersatzweise verfügbaren SBBZ. Leider lassen sich die sozialen Einschränkungen nicht abstellen. Diese sind Ausdruck der autistischen Behinderung. Damit also der Schulpflicht trotzdem Genüge getan werden kann, sind Nachteilsausgleiche vorgesehen. Diese sind in der Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999, Az.: IV/1-6500.333/61, Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen, beschrieben. Darin ist festgelegt, dass schulorganisatorische Maßnahmen, technische Hilfsmittel und didaktisch-methodische Maßnahmen eingesetzt werden können, die das Anforderungsprofil nicht berühren, aber unbedingt erforderlich sind, um den unterschiedlichen Lebenssachverhalten ausreichend Rechnung zu tragen und um die Diskriminierung von autistischen Schülern und Schülerinnen möglichst gering zu halten. Ebenso ist in der Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass die Nachteilsausgleiche von der Klassenkonferenz beschlossen werden, in der Jahrgangsstufe, von der Jahrgangsstufenkonferenz. Die Klassenkonferenz erfolgt unter Vorsitz der Schulleitung. Wie ist das von Ihnen vorgesehen Vorgehen, wenn die Einberufung der Klassenkonferenz mehrfach verschoben wird, teilweise um Monate, bei einzelnen Schülern aus meiner therapeutischen Praxis um Jahre? Während der Zeit können selbstverständlich keine Nachteilsausgleiche beschlossen werden, weil ja die Klassenkonferenz geplant ist, aber verschoben. Selbstverständlich werden dann auch keine Nachteilsausgleiche umgesetzt. In Abiturjahrgängen ist vorgesehen, dass die Schulleitungen das Regierungspräsidium über beschlossene Nachteilsausgleiche informieren. Was aber, wenn der Beschluss von Nachteilsausgleichen aus unterschiedlichen Gründen immer wieder verschoben wird und es nicht zum Beschluss kommt? Die Nachteile sind bei meinen Klienten fachärztlich belegt und von Seiten der Schüler nicht behebbar. Mir scheint die gängige Schulpraxis diskriminierend. Durch diese Verzögerung habe ich tatsächlich auch Schüler an Abschlüssen scheitern gesehen. Wen soll man in einem solchen Fall wann ansprechen? Welche Verzögerung ist noch hinnehmbar? Z.B. ist in der Konferenzordnung geschrieben, dass die Klassenlehrkraft zur Klassenkonferenz einberuft und dass diese Einberufung mit mindestens einer Woche Vorlauf erfolgen soll. Sind dann vier Wochen auch noch im Rahmen, oder acht Wochen, oder vier Monate, oder zwei Jahre? Welchen Rahmen geben Sie als Aufsichtsbehörde vor? Wie achten Sie auf das Gleichbehandlungsgebot? Wie vermeiden Sie Diskriminierung? Für die Nachteilsausgleiche sind die Schulen selbst zuständig. Welche Hilfen stehen den Schulen zur Verfügung? Wie ist das Prozedere vorgesehen, wenn die Schulen die Hilfen auch verschleppen? Es gibt Autismusbeauftragte. Wie ist das Vorgehen, wenn Schulen Gespräche mit den Autismusbeauftragten oder den psychologisch-pädagogischen Beratungsstellen verschieben? Eine Absage erfolgt in aller Regel nicht. Stattdessen wird verschoben und immer wieder verschoben. In der 2009 von der Bundesrepublik ratifizierte Behindertenrechtskonvention ist die Einrichtung von Beschwerdestellen vorgesehen, die Diskriminierung verhindern soll. Das gängige Vorgehen in der schulischen Praxis in Baden-Württemberg scheint mir persönlich diskriminierend. Welche Strukturen haben Sie als Schulaufsichtsbehörde vorliegen, damit Sie solche Diskriminierungen erkennen? Ist es Aufgabe der betroffenen Schüler und Schülerinnen sich zu beschweren? Bei wem sollen sich die Betroffenen beschweren? Die Diskriminierung entsteht ja durch die Struktur, die geteilte Verantwortlichkeit, durch Organisationsmängel, durch Planungsfehler. Die Klassenlehrkräfte sehen regelmäßig die Schulleitungen in der Pflicht, die Schulleitungen sehen die Lehrkräfte in der Pflicht. Das schafft erneute Verzögerungen. Unabhängig davon, wer von den Beiligten angesprochen wird, erfolgt keine Abhilfe. Stattdessen wird wieder verschoben und auf andere verwiesen. Der fehlende Beschluss von Nachteilsausgleichen, die mangelhafte Umsetzung von Nachteilsausgleichen und ungeeignete Nachteilsausgleiche diskriminieren autistisch behinderte Schüler und Schülerinnen. Diese Diskriminierung durch Organisationsversagen können nur Sie als Aufsichtsbehörde erkennen und abstellen. Welches ist die Ansprechstelle dafür im RP für Gymnasien im Regierungsbezirk Nordwürttemberg und für die untergordneten Schulämter als Weiterleitung von Schwierigkeiten in den anderen Schularten?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291828 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291828/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Email. Nach Rücksprache mit…
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
AW: EXTERN: Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg [#291828]
Datum
29. November 2023 07:10
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Email. Nach Rücksprache mit dem Kultusministerium werden wir Ihnen nun zeitnah antworten können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg“ vom 07.11.202…
An Regierungspräsidium Stuttgart Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: EXTERN: Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg [#291828]
Datum
9. Dezember 2023 11:16
An
Regierungspräsidium Stuttgart
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg“ vom 07.11.2023 (#291828) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Regierungspräsidium Stuttgart
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
Betreff versteckt
Datum
9. Dezember 2023 11:17
Status
Warte auf Antwort

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg“ vom 07.11.202…
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AW: EXTERN: Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg [#291828]
Datum
9. Dezember 2023 11:18
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg“ vom 07.11.2023 (#291828) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> L.

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Regierungspräsidium Stuttgart
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre u.a. Anfrage vom 7. November 2023. Hierzu …
Von
Regierungspräsidium Stuttgart
Betreff
Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg [#291828]
Datum
19. Dezember 2023 13:37
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre u.a. Anfrage vom 7. November 2023. Hierzu können wir Ihnen gerne Folgendes mitteilen: Beschwerden über einzelne Lehrkräfte oder über ein konkretes Behördenhandeln oder Beanstandungen – auch mit diskriminierendem Inhalt – können bei der jeweils zuständigen Schulaufsichtsbehörde eingereicht werden. Wie der Umgang mit Beschwerden erfolgt, lässt sich nicht generalisierend beantworten, sondern richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Die Klassen- oder Jahrgangsstufenkonferenz beschließt über den beantragten Nachteilsausgleich wenn die Angelegenheit beschlussreif ist. Dies bedeutet, dass alle erforderlichen Unterlagen und Informationen vorliegen um über den Antrag entscheiden zu können. Wann eine Sache beschlussreif ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden sondern hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Bei Bedarf kann sich die Schulleitung von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde, einer Beratungs- oder Sonderschullehrkraft, einem LRS-Fachberater oder der örtlich zuständigen schulpsychologischen Beratungsstelle zu Maßnahmen des Nachteilsausgleiches beraten lassen. Die Schulleitung entscheidet in eigener Verantwortung ob entsprechende Beratungen in Anspruch genommen werden. Mit freundlichen Grüßen