Nachteilsausgleiche in Schulen in Baden-Württemberg
Frage: Welche Stelle in Ihrem Haus ist Ansprechstelle für Diskriminierung wegen Behinderung in Schulen und wie ist das von Ihnen vorgesehene Vorgehen, wenn sich Diskriminierung in Schulen zeigt?
In Baden-Württemberg ist die Beschulung autistischer Schüler und Schülerinnen Aufgabe aller Schulen, für deren jeweiliges Lernniveau sie ausreichende kognitive Fähigkeiten mitbringen. Leider genügen ihre sozialen Fähigkeiten für keine der gegebenen Schulen, ganz besonders nicht für die ersatzweise verfügbaren SBBZ.
Leider lassen sich die sozialen Einschränkungen nicht abstellen. Diese sind Ausdruck der autistischen Behinderung.
Damit also der Schulpflicht trotzdem Genüge getan werden kann, sind Nachteilsausgleiche vorgesehen. Diese sind in der Verwaltungsvorschrift vom 8. März 1999, Az.: IV/1-6500.333/61, Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen, beschrieben. Darin ist festgelegt, dass schulorganisatorische Maßnahmen, technische Hilfsmittel und didaktisch-methodische Maßnahmen eingesetzt werden können, die das Anforderungsprofil nicht berühren, aber unbedingt erforderlich sind, um den unterschiedlichen Lebenssachverhalten ausreichend Rechnung zu tragen und um die Diskriminierung von autistischen Schülern und Schülerinnen möglichst gering zu halten.
Ebenso ist in der Verwaltungsvorschrift festgelegt, dass die Nachteilsausgleiche von der Klassenkonferenz beschlossen werden, in der Jahrgangsstufe, von der Jahrgangsstufenkonferenz. Die Klassenkonferenz erfolgt unter Vorsitz der Schulleitung.
Wie ist das von Ihnen vorgesehen Vorgehen, wenn die Einberufung der Klassenkonferenz mehrfach verschoben wird, teilweise um Monate, bei einzelnen Schülern aus meiner therapeutischen Praxis um Jahre?
Während der Zeit können selbstverständlich keine Nachteilsausgleiche beschlossen werden, weil ja die Klassenkonferenz geplant ist, aber verschoben. Selbstverständlich werden dann auch keine Nachteilsausgleiche umgesetzt.
In Abiturjahrgängen ist vorgesehen, dass die Schulleitungen das Regierungspräsidium über beschlossene Nachteilsausgleiche informieren. Was aber, wenn der Beschluss von Nachteilsausgleichen aus unterschiedlichen Gründen immer wieder verschoben wird und es nicht zum Beschluss kommt?
Die Nachteile sind bei meinen Klienten fachärztlich belegt und von Seiten der Schüler nicht behebbar. Mir scheint die gängige Schulpraxis diskriminierend. Durch diese Verzögerung habe ich tatsächlich auch Schüler an Abschlüssen scheitern gesehen.
Wen soll man in einem solchen Fall wann ansprechen? Welche Verzögerung ist noch hinnehmbar? Z.B. ist in der Konferenzordnung geschrieben, dass die Klassenlehrkraft zur Klassenkonferenz einberuft und dass diese Einberufung mit mindestens einer Woche Vorlauf erfolgen soll.
Sind dann vier Wochen auch noch im Rahmen, oder acht Wochen, oder vier Monate, oder zwei Jahre? Welchen Rahmen geben Sie als Aufsichtsbehörde vor? Wie achten Sie auf das Gleichbehandlungsgebot? Wie vermeiden Sie Diskriminierung?
Für die Nachteilsausgleiche sind die Schulen selbst zuständig. Welche Hilfen stehen den Schulen zur Verfügung? Wie ist das Prozedere vorgesehen, wenn die Schulen die Hilfen auch verschleppen? Es gibt Autismusbeauftragte. Wie ist das Vorgehen, wenn Schulen Gespräche mit den Autismusbeauftragten oder den psychologisch-pädagogischen Beratungsstellen verschieben? Eine Absage erfolgt in aller Regel nicht. Stattdessen wird verschoben und immer wieder verschoben.
In der 2009 von der Bundesrepublik ratifizierte Behindertenrechtskonvention ist die Einrichtung von Beschwerdestellen vorgesehen, die Diskriminierung verhindern soll. Das gängige Vorgehen in der schulischen Praxis in Baden-Württemberg scheint mir persönlich diskriminierend.
Welche Strukturen haben Sie als Schulaufsichtsbehörde vorliegen, damit Sie solche Diskriminierungen erkennen? Ist es Aufgabe der betroffenen Schüler und Schülerinnen sich zu beschweren? Bei wem sollen sich die Betroffenen beschweren? Die Diskriminierung entsteht ja durch die Struktur, die geteilte Verantwortlichkeit, durch Organisationsmängel, durch Planungsfehler. Die Klassenlehrkräfte sehen regelmäßig die Schulleitungen in der Pflicht, die Schulleitungen sehen die Lehrkräfte in der Pflicht. Das schafft erneute Verzögerungen. Unabhängig davon, wer von den Beiligten angesprochen wird, erfolgt keine Abhilfe. Stattdessen wird wieder verschoben und auf andere verwiesen.
Der fehlende Beschluss von Nachteilsausgleichen, die mangelhafte Umsetzung von Nachteilsausgleichen und ungeeignete Nachteilsausgleiche diskriminieren autistisch behinderte Schüler und Schülerinnen.
Diese Diskriminierung durch Organisationsversagen können nur Sie als Aufsichtsbehörde erkennen und abstellen. Welches ist die Ansprechstelle dafür im RP für Gymnasien im Regierungsbezirk Nordwürttemberg und für die untergordneten Schulämter als Weiterleitung von Schwierigkeiten in den anderen Schularten?
Information nicht vorhanden
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Datum7. November 2023
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9. Dezember 2023
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