nächtliche Ausgangssperre

Anhand welcher Grundlage wurde die Sinnhaftigkeit der nächtlichen Ausgangssperre, wie in der Verordnung zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, festgelegt?
Welches Studien existieren, die Nachweisen, dass durch eine nächtliche Ausgangssperre Infektionen verhindert werden können?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    16. Januar 2021
  • Frist
    20. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
Robert Hösl
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Anhand welcher…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
Robert Hösl
Betreff
nächtliche Ausgangssperre [#208875]
Datum
16. Januar 2021 20:35
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Anhand welcher Grundlage wurde die Sinnhaftigkeit der nächtlichen Ausgangssperre, wie in der Verordnung zur Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, festgelegt? Welches Studien existieren, die Nachweisen, dass durch eine nächtliche Ausgangssperre Infektionen verhindert werden können?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Robert Hösl Anfragenr: 208875 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208875/
Mit freundlichen Grüßen Robert Hösl
Robert Hösl
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „nächtliche Ausgangssperre“ vom 16.01.2021 (#208…
An Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Details
Von
Robert Hösl
Betreff
AW: nächtliche Ausgangssperre [#208875]
Datum
26. März 2021 15:42
An
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „nächtliche Ausgangssperre“ vom 16.01.2021 (#208875) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 35 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Robert Hösl Anfragenr: 208875 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208875/

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Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Sehr geehrter Herr Hösl, wir danken für Ihr Schreiben. Entschuldigen Sie bitte, dass wir auf Ihre Anfrage noch nic…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: nächtliche Ausgangssperre [#208875]
Datum
29. März 2021 11:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hösl, wir danken für Ihr Schreiben. Entschuldigen Sie bitte, dass wir auf Ihre Anfrage noch nicht geantwortet haben, wir haben derzeit ein sehr hohes Aufkommen an E-Mails. Leider können wir keinen Bezug auf Ihr Schreiben nehmen, da Sie dieses nicht angehängt haben. Folgende Regelungen gelten derzeit für die nächtliche Ausgangssperre: Die Ausgangssperre gilt nur noch für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz über 100 liegt von 22 Uhr bis 5 Uhr. Für alle Landkreise und kreisfreien Städte, deren 7-Tages-Inzidenz seit mindestens 7 Tagen unter 100 liegt, entfällt die Ausgangssperre. Unter folgendem Link finden Sie die 7- Inzidenzen: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm#landkreise Von 22 Uhr bis 5 Uhr früh ist das Verlassen der Wohnung nur aus folgenden Gründen zulässig (§ 3 Elfte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung -12. BayIfSMV): • die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke • medizinische und veterinärmedizinische Notfälle, • die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen, • die Begleitung Sterbender, Beerdigungen • Handlungen zur Versorgung von Tieren, (aber nur alleine!) • ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen. (z.B. Beistand bedürftiger Personen; entsprechende Atteste) Die Staatsregierung passt Maßnahmen zur Eingrenzung der Coronapandemie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse des Robert Koch-Instituts und in enger Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit in Abstimmung mit den Ländern und der Bundesregierung stets an die jeweilige aktuelle epidemiologische Lage an. Angesichts eines steigenden Infektionsgeschehens sind Ausgangsbeschränkungen ein Mittel zur Kontaktreduktion. Ziel ist es, durch die weitgehende Begrenzung von Kontakten, mit denen ein persönliches Zusammentreffen verbunden ist, einen spürbaren und dauerhaften Rückgang der Infektionszahlen zu erreichen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen. Die nächtliche Ausgangsbeschränkung leistet einen wirksamen Beitrag zur Reduktion von Kontakten – insbesondere im Hinblick auf besonders infektionsgefährdende private Zusammenkünfte. Die erste Welle der Pandemie hat gezeigt, dass zuverlässig eingehaltene kontaktreduzierende Maßnahmen zusammen mit einem strikten Containment maßgeblich zur Eindämmung der Pandemie beitragen. Die Effektivität von Ausgangsbeschränkungen wird von wissenschaftlicher Seite überzeugend bestätigt. Beispielsweise wurde in einem Übersichtsartikel in der wissenschaftlichen Zeitschrift Nature Human Behaviour vom November 2020 dargelegt, dass Ausgangssperren zu den effektivsten nicht-pharmakologischen Interventionen zählen (Haug, N., Geyrhofer, L., Londei, A. et al. Ranking the effectiveness of worldwide COVID-19 government interventions. Nat Hum Behav 4, 1303– 1312 (2020)). Wir hoffen, dass wir Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen konnten. Mit besten Wünschen für Ihre Gesundheit! Ihre Servicestelle im Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege Haidenauplatz 1 81667 München Tel.: +49 (89) 540233-0 Mailto: <<E-Mail-Adresse>> Gewerbemuseumsplatz 2 90403 Nürnberg Tel.:+49 (911) 21542-0