Nächtlicher Überflug NATO Tanker

Gestern Abend, 22.06.2021 23.20 Uhr überflog ein NATO Tankflugzeug Boeing KC 135R Kennzeichen 59-1507 auf dem Rückflug zur Airbase in Geilenkirchen die Großstädte Duisburg,Krefeld,Mönchengladbach in einer Höhe von etwas mehr als 1100 Meter mit einer Geschwindigkeit von fast 500 Km/h.
Ich frage mich und Sie, ob das wirklich nötig ist, dass NATO Flugzeuge nach einer Übung in Norddeutschland eine Strecke von fast 100 Kilometern in dieser niedrigen Höhe und mit so hoher Geschwindigkeit UND um diese Uhrzeit überfliegen müssen? Die Flugdaten habe ich Flightradar24 entnommen, somit konnte ich die Flugbewegung nachverfolgen, und wundere und ärgere mich schon seit Monaten über diese Vorgehensweise der NATO-Partner.

Über eine Stellungnahme würde ich mich sehr freuen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    24. Juni 2021
  • Frist
    27. Juli 2021
  • 2 Follower:innen
Olaf Jonen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gestern Abend, 22…
An Luftfahrtamt der Bundeswehr Details
Von
Olaf Jonen
Betreff
Nächtlicher Überflug NATO Tanker [#223924]
Datum
24. Juni 2021 09:01
An
Luftfahrtamt der Bundeswehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gestern Abend, 22.06.2021 23.20 Uhr überflog ein NATO Tankflugzeug Boeing KC 135R Kennzeichen 59-1507 auf dem Rückflug zur Airbase in Geilenkirchen die Großstädte Duisburg,Krefeld,Mönchengladbach in einer Höhe von etwas mehr als 1100 Meter mit einer Geschwindigkeit von fast 500 Km/h. Ich frage mich und Sie, ob das wirklich nötig ist, dass NATO Flugzeuge nach einer Übung in Norddeutschland eine Strecke von fast 100 Kilometern in dieser niedrigen Höhe und mit so hoher Geschwindigkeit UND um diese Uhrzeit überfliegen müssen? Die Flugdaten habe ich Flightradar24 entnommen, somit konnte ich die Flugbewegung nachverfolgen, und wundere und ärgere mich schon seit Monaten über diese Vorgehensweise der NATO-Partner. Über eine Stellungnahme würde ich mich sehr freuen
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Olaf Jonen Anfragenr: 223924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223924/ Postanschrift Olaf Jonen << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Olaf Jonen
Luftfahrtamt der Bundeswehr
Sehr geehrter Herr Jonen, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Mail am …
Von
Luftfahrtamt der Bundeswehr
Betreff
BA-2021-027/707_Nächtlicher Überflug NATO Tanker [#223924]
Datum
24. Juni 2021 11:21
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Jonen, vielen Dank für Ihre Anfrage. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihrer Mail am 24. Juni 2021. Mit freundlichen Grüßen

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Luftfahrtamt der Bundeswehr
Sehr geehrter Herr Jonen, ich bedanke mich für Ihre Email vom 24. Juni 2021. Mit Ihrer Anfrage begehren Sie Inf…
Von
Luftfahrtamt der Bundeswehr
Betreff
BA-2021-027/707_Nächtlicher Überflug NATO Tanker [#223924]
Datum
28. Juni 2021 09:41
Status
Sehr geehrter Herr Jonen, ich bedanke mich für Ihre Email vom 24. Juni 2021. Mit Ihrer Anfrage begehren Sie Informationen zu Flugdaten und haben sich korrekterweise an das Luftfahrtamt der Bundeswehr gewandt. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) regelt den Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 IFG. Der Auskunftsanspruch nach § 1 Abs. 1 S. 1 IFG erstreckt sich dabei ausschließlich auf solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind. Die vorliegend auszuwertenden Flugbewegungsdaten erfüllen das Kriterium "amtliche Information" nicht, da derartige Daten regelmäßig nicht zum Bestandteil von (Verwaltungs-)Vorgängen werden. Vielmehr sind die Daten Bestandteil einer für einen gewissen Zeitraum verfügbaren elektronischen und nicht ausgewerteten Aufzeichnung von Flugbewegungen. Dieser Bestand wird weder einem konkreten Vorgang zugeordnet noch nach sonstigen vergleichbaren Akten- bzw. Datenführungsvorgaben verwaltet. Überdies erfolgt nach einer vorgegebenen Speicherdauer schließlich die Löschung der Daten. Das IFG begründet auch weder eine Informationsbeschaffungspflicht noch eine Verpflichtung zur systematischen Aufbereitung bzw. Verständlichmachung von Informationen. Vor diesem Hintergrund entfällt das IFG als Anspruchsgrundlage für Ihre Anfrage. Um Ihrem Informationsersuchen dennoch nachzukommen, habe ich ausnahmsweise Ihre Anfrage an die Flugbetriebs- und Informationszentrale (FLIZ) der Bundeswehr, welche sich bei uns im Hause befindet, weitergeleitet mit der Bitte, die beobachtete Flugbewegung auszuwerten. Die FLIZ bietet Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit sich fundiert und persönlich über den militärischen Flugbetrieb zu informieren. Dazu können sie sich schriftlich, per E-Mail (<<E-Mail-Adresse>>) oder auch telefonisch über das kostenfreie Bürgertelefon (0800-8620730) an die FLIZ wenden, um transparent Auskunft zu Anfragen zu erhalten. Sollten Sie also zukünftig konkrete Fragen zu Flugbewegungen haben, bitte ich Sie diese an die FLIZ zu stellen. Zu Ihrer Anfrage kann ich folgende Informationen geben: Die Auswertung der Radardaten vom 22. Juni 2021 zeigt ein Großraumtankflugzeug der amerikanischen Streitkräfte vom Typ KC-135. Das Luftfahrzeug befand sich im Sinkflug mit dem Ziel der Landung auf dem Flugplatz Geilenkirchen. Dabei flog das Luftfahrzeug um 23:15 Uhr Ortszeit 7,42 Nautische Meilen (ca. 13,7 km) westlich von Duisburg in einer Höhe von 6.106 Fuß (ca. 1.860 m) über Grund. Die Stadt Krefeld wurde um 23:18 Uhr Ortszeit in einer Höhe von 3.884 Fuß (ca. 1.185 m) über Grund direkt überflogen. Die Geschwindigkeit des Luftfahrzeuges, reduzierte sich von 259 Knoten (ca. 480 km/h) im Bereich Duisburg auf 226 Knoten (ca. 420 km/h) im Bereich Krefeld. Nach den uns vorliegenden Daten erfolgte der Einsatz unter Beachtung der flugbetrieblichen Bestimmungen. Mit freundlichen Grüßen