Nachträgliche Beurkundung von Geburten im Ausland
Frage 1:
Aus Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)geht hervor, dass einem Kind „unverzüglich“ eine Geburtsurkunde auszustellen ist. Die Ausstellung der Urkunde ist Voraussetzung für den Zugang zu sozialer Sicherung und gesellschaftlicher Teilhabe (Steuernummer, Kindergeld, Krankenversicherung, Schulbesuch etc.). Welche Bearbeitungsdauer bei der Nachbeurkundung einer im Ausland stattgefundenen Geburt betrachtet das Bezirksamt Hamburg-Mitte im Lichte dieser Vorgabe als dem Kind und den Eltern zumutbar?
Frage 2:
Wird dem Anzeigenden (gem. § 7 Absatz 2 (2) PStV) auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte?
Frage 3:
In den Fällen, in denen die umgehende Ausstellung einer Geburtsurkunde aus zwingenden Gründen zunächst nicht möglich ist, muss übergangsweise „unverzüglich“ ein beglaubigter Registerausdruck i.S.d. § 35 PStV ausgestellt werden. Dies muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von oder Anzeige der Geburt erfolgen. Wie lange dauert die Ausstellung des beglaubigten Registerausdrucks Ausstellung im Bezirksamt Hamburg-Mitte?
Frage 4:
Welche Stellen dürfen das Standesamt anweisen eine Geburtsurkunde auszustellen? Ich bitte um eine Vollständige Listung.
Anfrage erfolgreich
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Datum27. Januar 2024
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1. März 2024
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