Nachträgliche Beurkundung von Geburten im Ausland

Frage 1:
Aus Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)geht hervor, dass einem Kind „unverzüglich“ eine Geburtsurkunde auszustellen ist. Die Ausstellung der Urkunde ist Voraussetzung für den Zugang zu sozialer Sicherung und gesellschaftlicher Teilhabe (Steuernummer, Kindergeld, Krankenversicherung, Schulbesuch etc.). Welche Bearbeitungsdauer bei der Nachbeurkundung einer im Ausland stattgefundenen Geburt betrachtet das Bezirksamt Hamburg-Mitte im Lichte dieser Vorgabe als dem Kind und den Eltern zumutbar?
Frage 2:
Wird dem Anzeigenden (gem. § 7 Absatz 2 (2) PStV) auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte?
Frage 3:
In den Fällen, in denen die umgehende Ausstellung einer Geburtsurkunde aus zwingenden Gründen zunächst nicht möglich ist, muss übergangsweise „unverzüglich“ ein beglaubigter Registerausdruck i.S.d. § 35 PStV ausgestellt werden. Dies muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von oder Anzeige der Geburt erfolgen. Wie lange dauert die Ausstellung des beglaubigten Registerausdrucks Ausstellung im Bezirksamt Hamburg-Mitte?
Frage 4:
Welche Stellen dürfen das Standesamt anweisen eine Geburtsurkunde auszustellen? Ich bitte um eine Vollständige Listung.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. Januar 2024
  • Frist
    1. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Bezirksamt Hamburg-Mitte Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachträgliche Beurkundung von Geburten im Ausland [#298475]
Datum
27. Januar 2024 09:34
An
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Frage 1: Aus Artikel 7 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK)geht hervor, dass einem Kind „unverzüglich“ eine Geburtsurkunde auszustellen ist. Die Ausstellung der Urkunde ist Voraussetzung für den Zugang zu sozialer Sicherung und gesellschaftlicher Teilhabe (Steuernummer, Kindergeld, Krankenversicherung, Schulbesuch etc.). Welche Bearbeitungsdauer bei der Nachbeurkundung einer im Ausland stattgefundenen Geburt betrachtet das Bezirksamt Hamburg-Mitte im Lichte dieser Vorgabe als dem Kind und den Eltern zumutbar? Frage 2: Wird dem Anzeigenden (gem. § 7 Absatz 2 (2) PStV) auf Antrag eine Bescheinigung darüber ausgestellt, dass der Personenstandsfall angezeigt wurde, aber noch nicht beurkundet werden konnte? Frage 3: In den Fällen, in denen die umgehende Ausstellung einer Geburtsurkunde aus zwingenden Gründen zunächst nicht möglich ist, muss übergangsweise „unverzüglich“ ein beglaubigter Registerausdruck i.S.d. § 35 PStV ausgestellt werden. Dies muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von oder Anzeige der Geburt erfolgen. Wie lange dauert die Ausstellung des beglaubigten Registerausdrucks Ausstellung im Bezirksamt Hamburg-Mitte? Frage 4: Welche Stellen dürfen das Standesamt anweisen eine Geburtsurkunde auszustellen? Ich bitte um eine Vollständige Listung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 298475 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/298475/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte vielmals zu entschuldigen, dass ich nicht schon früher antworte…
Von
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Betreff
AW: [EXTERN] Nachträgliche Beurkundung von Geburten im Ausland [#298475]
Datum
1. März 2024 14:47
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich bitte vielmals zu entschuldigen, dass ich nicht schon früher antworten konnte und möchte mich nun Ihrem Anliegen annehmen. Ihre Anfrage wird dem zuständigen Fachbereich im Bezirksamt Hamburg-Mitte umgehend zugeleitet und so schnell wie möglich beantwortet. Trotz der fortgeschrittenen Zeit bitte ich Sie um Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksamt Hamburg-Mitte
Anfragenr: 298475 Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ging dem Standesamt Hamburg-Mitte am 4.3.2…
Von
Bezirksamt Hamburg-Mitte
Betreff
Anfragenr: 298475
Datum
11. März 2024 12:47
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage ging dem Standesamt Hamburg-Mitte am 4.3.2024 zu. Es wurde mir von meinem Bezirksamt eine Antwortfrist bis zum 28.3.24 eingeräumt; ich antworte heute schon, am 11.3.2024. Gern beantworte ich Ihre Fragen in dieser Mail und gehe dabei davon aus, dass Sie am Sachstand des laufenden Antragsverfahrens mehr interessiert sein dürften als an einer gebührenpflichtauslösenden Äußerung. Zum Sachstand: Für den (freiwilligen) Antrag auf nachträgliche Geburtsbeurkundung Ihres Sohnes (Land: Südkorea) sind Sie aufgefordert die Originaldokumente hier vorzulegen. Dies ist bis zum 8.3.2024 noch nicht erfolgt. Wir erheben ausschließlich Daten aus den hier vorgelegten Dokumenten für den zu erstellenden Geburtseintrag. Betrachten Sie gern den Link zu unserer Datenschutzerklärung in der Fußnote. Frage 1 zur UN-KRK Für Ihren Sohn existiert ein südkoreanischer Geburtsnachweis in der landestypischen Weise. Mit einer Ergänzung zur Verknüpfung mit den Eltern sowie den zugehörigen Übersetzungen könnte die Familienkasse tätig werden. Hierbei kommt es auf die Vollständigkeit der Dokumente an, eine deutsche Geburtsurkunde ist keine Voraussetzung. Ein Antrag auf nachträgliche Geburtsbeurkundung kann zwischen 6 und 12 Monaten dauern, teilweise auch länger, wenn eine komplexe Fallkonstellation vorliegt, die eines Prüfverfahrens bei der Deutschen Botschaft im Ausland bedarf. Ein ausländischer Geburtsnachweis ist immer erforderlich, da dieser zugrunde gelegt wird. Frage 2 Der genannte Paragraph bezieht sich auf Personenstandsereignisse innerhalb Deutschlands, da das Personenstandswesen ausschließlich bundesgesetzlichen Vorschriften unterliegt. Frage 3 Siehe Antwort 2 Frage 4 Sofern eine Amtshandlung abgelehnt wurde, kann ein Amtsrichter des Amtsgerichts Hamburg auf Antrag eine Amtshandlung anweisen, wenn dieser von dem nachgewiesenen Sachverhalt überzeugt ist. In Ihrem Antragsverfahren haben wir nichts abgelehnt. Einen Zusammenhang zum Hamburgisches Transparenzgesetz bzw. zum Hamburgischen Umweltinformationsgesetz vermag ich nicht zu erkennen. Bitte treiben Sie Ihren Antrag aktiv voran, in dem Sie die Originaldokumente nun einreichen. Mit freundlichen Grüßen