Nachtzuschläge für Dauernachtdienst

Anfrage an: Hauptzollamt Köln

Soweit mir bekannt ist, bekommen Mitarbeiter die ausschließlich Nachtdienst machen 30% Nachtzulage. Unser Arbeitgeber zahlt diesen Prozentsatz nicht und sagt uns klar auf die Stirn, wenn wir 30% haben möchten sollen wir klagen.
Meine Frage: Welches Stelle prüft Arbeitgeber, ob sie die Gesetze einhalten und ihre Mitarbeiter nach Gesetzesgrundlage behandeln?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. Juli 2019
  • Frist
    3. September 2019
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Soweit mir bekannt …
An Hauptzollamt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachtzuschläge für Dauernachtdienst [#161656]
Datum
30. Juli 2019 14:12
An
Hauptzollamt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Soweit mir bekannt ist, bekommen Mitarbeiter die ausschließlich Nachtdienst machen 30% Nachtzulage. Unser Arbeitgeber zahlt diesen Prozentsatz nicht und sagt uns klar auf die Stirn, wenn wir 30% haben möchten sollen wir klagen. Meine Frage: Welches Stelle prüft Arbeitgeber, ob sie die Gesetze einhalten und ihre Mitarbeiter nach Gesetzesgrundlage behandeln?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuch…
Von
Generalzolldirektion der Bundeszollverwaltung
Betreff
Re: [Ticket#2019073133332187] WG: Nachtzuschläge für Dauernachtdienst [#161656]
Datum
1. August 2019 08:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, das ich ohne förmlichen Bescheid beantworten kann. Die zuständigen Behörden für die Überprüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorgaben ergeben sich in der Regel aus den einzelnen Gesetzen. Regelungen zum Ausgleich bei Nachtarbeit finden Sie im § 6 (5) Arbeitszeitgesetz – ArbZG. Nach § 17 (1) ArbZG wird die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen von den nach Landesrecht zuständigen Behörden überwacht. Normalerweise  sind dies die örtlichen Gewerbeaufsichtsämter bzw. Arbeitsschutzämter. Soweit die vorstehende Antwort fachliche Ausführungen enthält, sind diese aus rechtlichen Gründen unverbindlich. Mit freundlichen Grüßen