NACHWEIS DER RECHTLICHEN GRUNDLAGE BEI IHRER VORGEHENSWEISE: PRIVATE ORDNUNGSWIDRIGKEITENANZEIGEN " NUR BEI BERECHTIGTEM EIGENINTERESSE "

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DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN BEARBEITET EXPLIZIT NUR OWI-ANZEIGEN VON PRIVATPERSONEN, WENN DER ANZEIGENERSTATTER SELBST BETROFFEN IST UND AUSDRÜCKLICH EIN " BERECHTIGTES EIGENINTERESSE " VORWEISEN KANN.

FRAGE 1:
AUF WELCHER RECHTLICHEN GRUNDLAGE ARBEITET DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN?

FRAGE 2:
IN WELCHEM GESETZESTEXT, WO IN DER STVO ODER IN WELCHER VERORDNUNG IST DIESE VORGEHENSWEISE ALS TEXT NACHZULESEN?

FRAGE 3:
WIE BEARBEITEN SIE IN EINZELNEN SCHRITTEN ERKLÄRT, DIE PROZEDUR NACH DEM EINGANG EINER PRIVATEN OWI-ANZEIGE OHNE BERECHTIGTES EIGENINTERESSE.

FRAGE 4:
WIE BEARBEITEN SIE IN EINZELNEN SCHRITTEN ERKLÄRT, DIE PROZEDUR NACH DEM EINGANG EINER PRIVATEN OWI-ANZEIGE MIT BERECHTIGTEM EIGENINTERESSE.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. April 2020
  • Frist
    29. Mai 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kommunalverwaltung Paderborn Details
Von
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Betreff
NACHWEIS DER RECHTLICHEN GRUNDLAGE BEI IHRER VORGEHENSWEISE: PRIVATE ORDNUNGSWIDRIGKEITENANZEIGEN " NUR BEI BERECHTIGTEM EIGENINTERESSE " [#185447]
Datum
27. April 2020 16:49
An
Kommunalverwaltung Paderborn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: SEHR GEEHRTAntragsteller/in DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN BEARBEITET EXPLIZIT NUR OWI-ANZEIGEN VON PRIVATPERSONEN, WENN DER ANZEIGENERSTATTER SELBST BETROFFEN IST UND AUSDRÜCKLICH EIN " BERECHTIGTES EIGENINTERESSE " VORWEISEN KANN. FRAGE 1: AUF WELCHER RECHTLICHEN GRUNDLAGE ARBEITET DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN? FRAGE 2: IN WELCHEM GESETZESTEXT, WO IN DER STVO ODER IN WELCHER VERORDNUNG IST DIESE VORGEHENSWEISE ALS TEXT NACHZULESEN? FRAGE 3: WIE BEARBEITEN SIE IN EINZELNEN SCHRITTEN ERKLÄRT, DIE PROZEDUR NACH DEM EINGANG EINER PRIVATEN OWI-ANZEIGE OHNE BERECHTIGTES EIGENINTERESSE. FRAGE 4: WIE BEARBEITEN SIE IN EINZELNEN SCHRITTEN ERKLÄRT, DIE PROZEDUR NACH DEM EINGANG EINER PRIVATEN OWI-ANZEIGE MIT BERECHTIGTEM EIGENINTERESSE. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185447 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185447 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Kommunalverwaltung Paderborn
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27.04.2020 beantworte ich wie…
Von
Kommunalverwaltung Paderborn
Betreff
NACHWEIS DER RECHTLICHEN GRUNDLAGE BEI IHRER VORGEHENSWEISE: PRIVATE ORDNUNGSWIDRIGKEITENANZEIGEN " NUR BEI BERECHTIGTEM EIGENINTERESSE " [#185447]
Datum
12. Mai 2020 12:24
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
7,2 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 27.04.2020 beantworte ich wie folgt: FRAGE 1: AUF WELCHER RECHTLICHEN GRUNDLAGE ARBEITET DAS ORDNUNGSAMT PADERBORN? Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) Strafprozessordnung (StPO) Straßenverkehrsordnung (StVO) Straßenverkehrsgesetz (StVG) Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen im Straßenverkehr (FZV) Ordnungsbehördengesetz (OBG) FRAGE 2: IN WELCHEM GESETZESTEXT, WO IN DER STVO ODER IN WELCHER VERORDNUNG IST DIESE VORGEHENSWEISE ALS TEXT NACHZULESEN? Gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG hat die Verwaltungsbehörde bei amtlich gewonnenen Erkenntnissen ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben, ob sie die Verfahrenseinleitung für geboten hält. Das Vorhandensein eines Eigeninteresses des Anzeigeerstatters ist ein zu Recht herangezogenes Kriterium der Ermessensausübung. Sie verhindert eine Privatisierung von Tätigkeiten im Rahmen der Verkehrsüberwachung, die aus verwaltungs- und verfassungsrechtlichen Gründen nicht zulässig ist. FRAGE 3: WIE BEARBEITEN SIE IN EINZELNEN SCHRITTEN ERKLÄRT, DIE PROZEDUR NACH DEM EINGANG EINER PRIVATEN OWI-ANZEIGE OHNE BERECHTIGTES EIGENINTERESSE. Die Überwachungskräfte kontrollieren diesen Bereich eigenständig. Die Privatanzeige wird lediglich als Anregung wiederholter behördlicher Kontrollen im genannten Bereich gesehen. FRAGE 4: WIE BEARBEITEN SIE IN EINZELNEN SCHRITTEN ERKLÄRT, DIE PROZEDUR NACH DEM EINGANG EINER PRIVATEN OWI-ANZEIGE MIT BERECHTIGTEM EIGENINTERESSE. - Zunächst wird beurteilt, ob der angezeigte Sachverhalt zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit bietet (§ 152 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), - im Anschluss daran wird geprüft ob Verfolgungshindernisse wie z.B. Verjährung (§ 31 OWiG) vorliegen und - abschließend wird das pflichtgemäße Ermessen ausgeübt, d.h. es wird geprüft, ob die Verfahrenseinleitung geboten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Mit freundlichen Grüßen