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Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten

Anfrage an: Robert Koch-Institut

1. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die Erfüllung der folgenden Anforderungen (Henle-Koch-Postulate) durch SARS-CoV-2:

(1) Der mutmaßliche Krankheitserreger muss immer mit der Krankheit assoziiert sein und darf in gesunden Menschen nicht nachgewiesen werden.
(2) Der mutmaßliche Erreger muss in Reinkultur gezüchtet werden.
(3) Eine Reinkultur des mutmaßlichen Erregers muss bei einem gesunden Menschen die Krankheit auslösen.
(4) Der Organismus muss reisoliert werden und identisch mit dem ursprünglichen Erreger sein.

2. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die vollständige Isolierung und komplette Sequenzierung von SARS-CoV-2.

3. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards dafür, dass SARS-CoV-2 das Syndrom COVID-19 beim Menschen verursacht.

4. Dokumente über die Defintion und Ermittlung der in den Berichten des RKI als SARS-CoV-2 Infizierte bezeichneten Personen. Insbesondere Informationen darüber, ob und ggf. wie bei jedem sogenannten Infizierten der Nachweis eines vermehrungsfähigen Erregers in Gestalt von SARS-CoV-2 erfolgt.

Falls Sie als Antwort auf Frage 1 auf die Veröffentlichung in der Fachzeitschrift
"Nature" vom 07.05.2020 unter dem Titel "The pathogenicity of SARS-CoV-2 in hACE2 transgenic mice" verweisen, so möchte ich dem Folgendes entgegenhalten und bitte Sie gleichzeitig um Stellungnahme zu diesen Einwänden:

a) Der verwendete Viren-Stamm SARS-CoV-2 HB-01 wurde von W. Tan bereitgestellt. Laut der referenzierten Studie wurde dieser jedoch nicht unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate gewonnen. Die Verwendung dieses Viren-Stammes kann daher keinen Beweis für die Erfüllung der Henle-Koch-Postulate durch SARS-CoV-2 erbringen.

Zitat aus der referenzierten Veröffentlichung "Novel Coronavirus from Patients with Pneumonia in China, 2019": "Although our study does not fulfill Koch's postulates"

b) Der Virus wurde nicht direkt aus den Versuchstieren gewonnen und in deren Wirtszellen kultiviert, sondern in fremden Zellkulturen. Zudem konnte aus den "wild-type mice" gar kein Virus isoliert werden.

"We isolated infectious virus using Vero E6 cell culture from the lung, and observed SARS-CoV-2 particles using electron microscopy (Fig. 1d). However, the virus was not isolated from the lungs of HB-01-infected wild-type mice or mock-treated hACE2 mice along the detecting timeline (Fig. 1c),"

c) Die Kulturzellen wurden "ausgehungert" und mit Antibiotika versetzt, was für sich genommen schon zu den beobachteten Effekten mit der Bildung von Exosomen führen kann, welche man dem behaupteten Virus zuschreibt.

d) Es wurden keine Negativkontrollen durchgeführt. Diese sind jedoch erforderlich um eine Fehldeutung der beobachteten Effekte auszuschließen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • 12 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. zwingende Nachwe…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten [#197784]
Datum
25. September 2020 08:43
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die Erfüllung der folgenden Anforderungen (Henle-Koch-Postulate) durch SARS-CoV-2: (1) Der mutmaßliche Krankheitserreger muss immer mit der Krankheit assoziiert sein und darf in gesunden Menschen nicht nachgewiesen werden. (2) Der mutmaßliche Erreger muss in Reinkultur gezüchtet werden. (3) Eine Reinkultur des mutmaßlichen Erregers muss bei einem gesunden Menschen die Krankheit auslösen. (4) Der Organismus muss reisoliert werden und identisch mit dem ursprünglichen Erreger sein. 2. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die vollständige Isolierung und komplette Sequenzierung von SARS-CoV-2. 3. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards dafür, dass SARS-CoV-2 das Syndrom COVID-19 beim Menschen verursacht. 4. Dokumente über die Defintion und Ermittlung der in den Berichten des RKI als SARS-CoV-2 Infizierte bezeichneten Personen. Insbesondere Informationen darüber, ob und ggf. wie bei jedem sogenannten Infizierten der Nachweis eines vermehrungsfähigen Erregers in Gestalt von SARS-CoV-2 erfolgt. Falls Sie als Antwort auf Frage 1 auf die Veröffentlichung in der Fachzeitschrift "Nature" vom 07.05.2020 unter dem Titel "The pathogenicity of SARS-CoV-2 in hACE2 transgenic mice" verweisen, so möchte ich dem Folgendes entgegenhalten und bitte Sie gleichzeitig um Stellungnahme zu diesen Einwänden: a) Der verwendete Viren-Stamm SARS-CoV-2 HB-01 wurde von W. Tan bereitgestellt. Laut der referenzierten Studie wurde dieser jedoch nicht unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate gewonnen. Die Verwendung dieses Viren-Stammes kann daher keinen Beweis für die Erfüllung der Henle-Koch-Postulate durch SARS-CoV-2 erbringen. Zitat aus der referenzierten Veröffentlichung "Novel Coronavirus from Patients with Pneumonia in China, 2019": "Although our study does not fulfill Koch's postulates" b) Der Virus wurde nicht direkt aus den Versuchstieren gewonnen und in deren Wirtszellen kultiviert, sondern in fremden Zellkulturen. Zudem konnte aus den "wild-type mice" gar kein Virus isoliert werden. "We isolated infectious virus using Vero E6 cell culture from the lung, and observed SARS-CoV-2 particles using electron microscopy (Fig. 1d). However, the virus was not isolated from the lungs of HB-01-infected wild-type mice or mock-treated hACE2 mice along the detecting timeline (Fig. 1c)," c) Die Kulturzellen wurden "ausgehungert" und mit Antibiotika versetzt, was für sich genommen schon zu den beobachteten Effekten mit der Bildung von Exosomen führen kann, welche man dem behaupteten Virus zuschreibt. d) Es wurden keine Negativkontrollen durchgeführt. Diese sind jedoch erforderlich um eine Fehldeutung der beobachteten Effekte auszuschließen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 25.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 25.09.2020
Datum
28. September 2020 11:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2020-176. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten“ [#197784] [#197784]
Datum
28. September 2020 15:21
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/197784/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Beanwortung meiner Fragen keiner Recherche bedarf und in wenigen Minuten erledigt wäre. Da dem RKI viele ähnliche oder gar inhaltlich identische Anfragen zugehen und das RKI täglich Berichte an die Öffentlichkeit zu diesem Thema herausgibt, sind die von mir angefragten Dokumente Teil des täglichen Arbeitens des RKI und bedürfen keiner Archivarbeit o.ä. Mehr als eine schlichte Nennung bzw. Übermittlung der Dokumente wird von mir nicht gewünscht, eine arbeitsintensive Auseinandersetzung mit meiner Anfrage ist nicht erforderlich. Dass das RKI dennoch von vornherein eine Antwortzeit von mehr als einem Monat veranschlagt, ist angesichts der Schlichtheit meiner Anfrage und deren einfachen Beantwortung nicht angemessen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 197784.pdf Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-721/002 II#0389 Sehr geehrteAntrag…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten“ [#197784] # 25-721/009 II#0389
Datum
8. Oktober 2020 13:26
Status
Warte auf Antwort
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. #25-721/002 II#0389 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage „Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten“ [#197784] # 25-721/009 II#0389 [#197784]
Datum
27. Oktober 2020 09:31
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten“ vom 25.09.2020 (#197784) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informati…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020
Datum
2. November 2020 17:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: 1./3. Es liegen keine amtlichen Informationen über die Henle-Koch-Postulate vor. Die von Ihnen angeforderten Nachweise sind öffentlich zugänglich in den jeweiligen Fachportalen abrufbar. Es wird darauf hingewiesen, dass weltweiter wissenschaftlicher Konsens darüber besteht, dass COVID-19 durch SARS-CoV-2 verursacht wird. Die entsprechenden Studien sind ebenfalls öffentlich einsehbar. Nur Beispielhaft verweisen wir auf folgende Studien: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32215622/ "Simulation of the clinical and pathological manifestations of Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) in golden Syrian hamster model: implications for disease pathogenesis and transmissibility" 2. Die von Ihnen angefragten Informationen sind öffentlich zugänglich auf den jeweiligen medizinischen und wissenschaftlichen Fachportalen verfügbar. Nur Beispielhaft verweisen wir auf folgende Studien: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/32342724/ "Isolation of infectious SARS-CoV-2 from urine of a COVID-19 patient" https://www.ncbi.nlm.nih.gov/sars-cov-2/ Ergänzend verweisen wir auf die von uns veröffentlichten virologischen Basisdaten unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Virologische_Basisdaten.html inklusive Quellenangaben. 4. Die Falldefinition des Robert Koch-Institut ist unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile veröffentlicht. Hinweise zur Testung sind öffentlich unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html verfügbar. Im Übrigen liegt kein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 [#197784]
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre …
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 [#197784]
Datum
3. November 2020 16:01
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht, die jedoch meine Fragen inhaltlich nicht beantwortet. Dies aus folgenden Gründen: 1./3. Die von Ihnen als Nachweis genannten Studie "Simulation of the clinical and pathological manifestations of Coronavirus Disease 2019 (COVID-19) in golden Syrian hamster model: implications for disease pathogenesis and transmissibility" vollbringt den behaupteten Nachweis nicht. Auf Seite 7 steht nämlich Folgendes: "Virus and biosafety SARS-CoV-2 was isolated from the nasopharyngeal aspirate specimen of a laboratory-confirmed COVID-19 patient in Hong Kong.[15] The plaque purified viral isolate was amplified by one additional passage in VeroE6 cells to make working stocks of the virus as described previously.[15]" In der unter Ziffer 15 referenzierten Studie "Chan JF, Yip CC, To KK, et al. Improved molecular diagnosis of COVID-19 by the novel, highly sensitive and specific COVID-19-RdRp/Hel real-time reverse transcription-polymerase chain reaction assay validated in vitro and with clinical specimens. J Clin Microbiol 2020; Mar 4. pii: JCM.00310-20. doi: 10.1128/JCM.00310-20" steht Folgendes: "MATERIALS AND METHODS Viruses and clinical specimens SARS-CoV-2 was isolated from a patient with laboratory-confirmed COVID-19 in Hong Kong (21)." Die Ziffer 21 referenziert die Studie "To KK, Tsang OT, Chik-Yan Yip C, Chan KH, Wu TC, Chan JMC, Leung WS, Chik TS, Choi CY, Kandamby DH, Lung DC, Tam AR, Poon RW, Fung AY, Hung IF, Cheng VC, Chan JF, Yuen KY. 2020. Consistent detection of 2019 novel coronavirus in saliva. Clin Infect Dis pii: ciaa149. doi: 10.1093/cid/ciaa149." Dort steht zur Definition von SARS-CoV-2: "In December 2019, a SARS-CoV–like coronavirus, the 2019 novel coronavirus (2019-nCoV), has emerged in Hubei Province of China and has spread rapidly in mainland China and to other parts of the world [2, 3]." In der unter Ziffer 2 referenzierten Studie "Chan JF, Yuan S, Kok KH, et al. A familial cluster of pneumonia associated with the 2019 novel coronavirus indicating person-to-person transmission: a study of a family cluster. Lancet 2020. pii: S0140-6736(20)30154-9." steht Folgendes: "The virus was soon isolated and its genome sequenced by a number of Chinese scientists.[4]" Der unter Ziffer 4 referenzierten Nachrichtenmeldung (!) "Cohen J. Chinese researchers reveal draft genome of virus implicated in Wuhan pneumonia outbreak. Washington, DC: American Association for the Advancement of Science, Jan 11, 2020. https://www.sciencemag.org/news/2020/01/chinese-researchers-reveal-draft-genome-virus-implicated-wuhan-pneumonia-outbreak (accessed Jan 21, 2020)." ist kein nachvollziehbarer wissenschaftlicher Nachweis für die Richtigkeit des behaupteten Genoms und die Erfüllung der 4 Henle-Koch-Postulate zu entnehmen. Die Studie "A familial cluster of pneumonia associated with the 2019 novel coronavirus indicating person-to-person transmission: a study of a family cluster" ist somit wertlos. Die in der Studie "Consistent detection of 2019 novel coronavirus in saliva" unter Ziffer 3 referenzierte Studie "Huang C, Wang Y, Li X, et al. Clinical features of patients infected with 2019 novel coronavirus in Wuhan, China. Lancet 2020. pii: S0140-6736(20)30183-5." enthält Folgendes: "A novel coronavirus, which was named 2019-nCoV, was isolated then from lower respiratory tract specimen and a diagnostic test for this virus was developed soon after that.[14]" Die unter Ziffer 14 referenzierte Arbeit "Tan W, Zhao X, Ma X, et al. A novel coronavirus genome identified in a cluster of pneumonia cases — Wuhan, China 2019−2020. http://weekly.chinacdc.cn/en/article/id/a3907201-f64f-4154-a19e-4253b453d10c (accessed Jan 23, 2020)." erbringt keinen Nachweis für die Erfüllung der 4 Henle-Koch-Postulate durch SARS-CoV-2. Somit erbringt keine der Studien einen nachvollziehbaren wissenschaftlichen Nachweis für die Erfüllung der 4 Henle-Koch-Postualte durch SARS-CoV-2. Vielmehr wird dies stets einfach nur behauptet bzw. vorausgesetzt und auf andere Studien verwiesen, die diesen Nachweis ebenfalls nicht erbringen. 2. In der von Ihnen als Nachweis genannte Studie "Isolation of infectious SARS-CoV-2 from urine of a COVID-19 patient" steht Folgendes: "A novel coronavirus SARS-CoV-2 emerged to cause a major outbreak of severe pneumonia in humans in China and has spread to over 100 other countries [1]." Der Autor Wenjie Tan der unter Ziffer 1 referenzierten Studie "Zhu N, Zhang D, Wang W, et al. A novel coronavirus from patients with pneumonia in China, 2019. N Engl J Med. 2020 Feb 20;382(8):727–733." hat auf die Frage von Torsten Engelbrecht und Konstantin Demeter "Zeigen Ihre elektronenmikroskopischen Aufnahmen das gereinigte Virus (eine Isolierung)?" wie folgt geantwortet: “[We show] an image of sedimented virus particles, not purified ones.” Somit wurden die 4 Henle-Koch-Postulate nicht erfüllt. Hierfür spricht auch folgendes Zitat aus der Studie: "Electron micrographs of negative-stained 2019-nCoV particles were generally spherical with some pleomorphism (Fig. 3). Diameter varied from about 60 to 140 nm. Virus particles had quite distinctive spikes, about 9 to 12 nm, and gave virions the appearance of a solar corona. Extracellular free virus particles and inclusion bodies filled with virus particles in membrane-bound vesicles in cytoplasm were found in the human airway epithelial ultrathin sections. This observed morphology is consistent with the Coronaviridae family." Angesichts der großen Varianz der vermeintlichen Viren kann von einer Isolation keine Rede sein. Die zweite von Ihnen angeführte Studie "Isolation of infectious SARS-CoV-2 from urine of a COVID-19 patient" habe ich bereits behandelt und erbringt wie gesagt auch keinen Nachweis für die Erfüllung der 4 Henle-Koch-Postulate durch SARS-CoV-2. 4. Unter dem von Ihnen übersandten Link finden sich keine klaren Antworten auf meine Fragen. Mir fällt jedoch auf, dass dort nur von PCR und Antigen-Tests die Rede ist. Ich vermute also, dass keine Anzüchtung des Virus vorgenommen wird. Diese ist meinem Verständnis nach jedoch erforderlich, um das Vorliegen eines vermehrungsfähigen Krankheitserregers zu beweisen und damit das Vorliegen eines Infizierten nach § 2 Nummer 2 IfSG. Den PCR-Test und nicht die Anzüchtung des Krankheitserregers als "Goldstandard" zu bezeichnen ist meinem Verständnis nach völlig abwegig und steht im Widerspruch zur redlichen wissenschaftlichen Arbeit und den Anforderungen des IfSG. Zudem steht bei den Hinweisen zur Testung unter https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Vorl_Testung_nCoV.html (Hervorhebungen durch Großschreibung von mir): "Gemäß § 7 (1) IfSG sind der direkte und indirekte Nachweis von SARS-CoV-2 meldepflichtig, soweit der Nachweis auf eine akute Infektion HINWEIST. Im Vordergrund steht der direkte Erregernachweis. Mit den derzeit am Markt befindlichen serologischen Tests kann bei einmaliger Untersuchung NICHT ausreichend SICHER FESTGESTELLT WERDEN, ob eine akute Infektion vorliegt. Sollte im Rahmen einer Untersuchungsserie bei einer Person eine Serokonversion oder eine deutliche Titerzunahme für IgG- oder Gesamt-Antikörper in demselben Testverfahren festgestellt werden (Abstand der beiden Tests maximal 30 Tage), kann dies insbesondere bei entsprechender Symptomatik auf eine akute Infektion HINWEISEN. Der einmalige Nachweis von IgM (oder IgA) lässt NICHT SICHER auf eine akute Infektion SCHLIEßEN. Die Bewertung, ob der Nachweis auf eine akute Infektion HINWEIST, muss unter Berücksichtigung der Eigenschaften der jeweils verwendeten Tests, ggf. durchgeführten Voruntersuchungen und anamnestischen Angaben durch das diagnostizierende Labor im Rahmen des laborärztlichen Befundes erfolgen." Demzufolge sind diese Tests nicht dazu in der Lage, eine Infektion zu beweisen. Dennoch werden meinem Verständnis nach alle Testpositiven von Ihrer Behörde als "Infizierte" bezeichnet. Ich bitte Sie daher weiterhin um eine inhaltliche Beantwortung meiner IFG-Anfrage vom 25.09.2020 durch Zusendung folgender Dinge: 1. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die Erfüllung der folgenden Anforderungen (Henle-Koch-Postulate) durch SARS-CoV-2: (1) Der mutmaßliche Krankheitserreger muss immer mit der Krankheit assoziiert sein und darf in gesunden Menschen nicht nachgewiesen werden. (2) Der mutmaßliche Erreger muss in Reinkultur gezüchtet werden. (3) Eine Reinkultur des mutmaßlichen Erregers muss bei einem gesunden Menschen die Krankheit auslösen. (4) Der Organismus muss reisoliert werden und identisch mit dem ursprünglichen Erreger sein. 2. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die vollständige Isolierung und komplette Sequenzierung von SARS-CoV-2. 3. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards dafür, dass SARS-CoV-2 das Syndrom COVID-19 beim Menschen verursacht. 4. Dokumente über die Defintion und Ermittlung der in den Berichten des RKI als SARS-CoV-2 Infizierte bezeichneten Personen. Insbesondere Informationen darüber, ob und ggf. wie bei jedem sogenannten Infizierten der Nachweis eines vermehrungsfähigen Erregers in Gestalt von SARS-CoV-2 erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 [#197784] Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 [#197784]
Datum
3. November 2020 16:43
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in zu Ihrem o. g. Antrag auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Ihr IFG Antrag wurde umfassend mit den Antwortschreiben vom 02.09.2020 beantwortet. Dem können wir inhaltlich keine weiteren amtlichen Informationen hinzufügen. Weitere Informationen erhalten Sie öffentlich im SARS-CoV-2 Steckbrief zur Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) sowie den dazugehörigen Quellenangabe. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Steckbrief.html Sowie den Nachweis entsprechend EM-Diagnostik unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/NRZ/EM/Aktivitaeten/SARS_CoV_2_Diagnostik_EM.pdf?__blob=publicationFile Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde bitten wir um Verständnis, dass wir auf weitere Nachfragen in derselben Sache künftig nicht mehr reagieren werden. Zur weiteren Information empfehlen wird die regelmäßig aktualisierten FAQs. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/gesamt.html?nn=13490888 Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 [#197784] Sehr geehrteAntragsteller/in das RKI hat mir heute…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.09.2020 [#197784]
Datum
3. November 2020 18:03
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in das RKI hat mir heute eine Nachricht gesendet, die die von mir begehrten Informationen und Dokumente nicht enthält. Auf meinen Hinweis darauf und meine erneute Bitte um Erfüllung meiner IFG-Anfrage hat das RKI dies ausdrücklich und ohne Angabe eines Rechtsgrundes abgelehnt. Um das RKI zu einer inhaltlichen Erfüllung meiner IFG-Anfrage zu bewegen bitte ich Sie hiermit um Ihr Tätigwerden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389 Der Bundesbeauftragte für den D…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389
Datum
27. November 2020 16:11
Status
Warte auf Antwort
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit # 25-721/009 II#0389 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389 [#197784] Sehr geehrteAntra…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389 [#197784]
Datum
2. Dezember 2020 10:19
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in unter diesem Link finden Sie sämtlichen Schriftwechsel: https://fragdenstaat.de/anfrage/nachweise-fur-sars-cov-2-und-definition-der-mit-sars-cov-2-infizierten/ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Ihr Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389 Der Bundesbeauftragte für d…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389
Datum
8. Dezember 2020 18:37
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
740,7 KB
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/009 II#0389 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
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AW: Ihr Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389 [#197784] Sehr geehrteA…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 # 25-721/009 II#0389 [#197784]
Datum
15. Dezember 2020 12:13
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in die von mir erbetenen Informationen sind eben nicht öffentlich zugänglich, aus diesem Grund hatte ich überhaupt erst meine IFG-Anfrage an das RKI gerichtet. Auch in der Antwort auf meine IFG-Anfrage hat mir das RKI die von mir erbetenen Informationen nicht übersandt. Auf meinen Hinweis hierauf hin wurde mir nur mitgeteilt, dass man mir nicht antworte. Falls Sie die von mir erbeten Informationen öffentlich zugänglich auf der Webseite des RKI finden, so senden Sie mir bitte den entsprechenden Link zu. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 197784 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197784/

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/009 II#0389 Sehr geehrteAntra…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang beim RKI vom 25. September 2020 (Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition der mit SARS-CoV-2 Infizierten) # 25-721/009 II#0389
Datum
29. Dezember 2020 20:50
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
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Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Gz. # 25-721/009 II#0389 Sehr geehrteAntragsteller/in in der Anlage finden Sie mein Schreiben in oben bezeichneter Angelegenheit. Mit freundlichen Grüßen
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