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Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition SARS-CoV-2 Infizierte

1. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die Erfüllung der folgenden Anforderungen (Henle-Koch-Postulate) durch SARS-CoV-2:

(1) Der mutmaßliche Krankheitserreger muss immer mit der Krankheit assoziiert sein und darf in gesunden Menschen nicht nachgewiesen werden.
(2) Der mutmaßliche Erreger muss in Reinkultur gezüchtet werden.
(3) Eine Reinkultur des mutmaßlichen Erregers muss bei einem gesunden Menschen die Krankheit auslösen.
(4) Der Organismus muss reisoliert werden und identisch mit dem ursprünglichen Erreger sein.

2. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die vollständige Isolierung, Abbildung und komplette Sequenzierung von SARS-CoV-2.

3. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards dafür, dass SARS-CoV-2 das Syndrom COVID-19 beim Menschen verursacht.

4. Dokumente über die Defintion und Ermittlung der in den Berichten des RKI als SARS-CoV-2 Infizierte bezeichneten Personen. Insbesondere Informationen darüber, ob und ggf. wie bei jedem sogenannten Infizierten der Nachweis eines vermehrungsfähigen Erregers in Gestalt von SARS-CoV-2 erfolgt.

Falls Sie als Antwort auf Frage 1 auf die Veröffentlichung in der Fachzeitschrift "Nature" vom 07.05.2020 unter dem Titel "The pathogenicity of SARS-CoV-2 in hACE2 transgenic mice" verweisen, so möchte ich dem Folgendes entgegenhalten und bitte Sie gleichzeitig um Stellungnahme zu diesen Einwänden:

a) Der verwendete Viren-Stamm SARS-CoV-2 HB-01 wurde von W. Tan bereitgestellt. Laut der referenzierten Studie wurde dieser jedoch nicht unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate gewonnen. Die Verwendung dieses Viren-Stammes kann daher keinen Beweis für die Erfüllung der Henle-Koch-Postulate durch SARS-CoV-2 erbringen.

Zitat aus der referenzierten Veröffentlichung "Novel Coronavirus from Patients with Pneumonia in China, 2019": "Although our study does not fulfill Koch's postulates"

b) Der Virus wurde nicht direkt aus den Versuchstieren gewonnen und in deren Wirtszellen kultiviert, sondern in fremden Zellkulturen. Zudem konnte aus den "wild-type mice" gar kein Virus isoliert werden.

"We isolated infectious virus using Vero E6 cell culture from the lung, and observed SARS-CoV-2 particles using electron microscopy (Fig. 1d). However, the virus was not isolated from the lungs of HB-01-infected wild-type mice or mock-treated hACE2 mice along the detecting timeline (Fig. 1c),"

c) Die Kulturzellen wurden "ausgehungert" und mit Antibiotika versetzt, was für sich genommen schon zu den beobachteten Effekten mit der Bildung von Exosomen führen kann, welche man dem behaupteten Virus zuschreibt.

d) Es wurden keine Negativkontrollen durchgeführt. Diese sind jedoch erforderlich um eine Fehldeutung der beobachteten Effekte auszuschließen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    30. September 2020
  • Frist
    3. November 2020
  • 8 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. zwingende Nachwe…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition SARS-CoV-2 Infizierte [#198886]
Datum
30. September 2020 18:36
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die Erfüllung der folgenden Anforderungen (Henle-Koch-Postulate) durch SARS-CoV-2: (1) Der mutmaßliche Krankheitserreger muss immer mit der Krankheit assoziiert sein und darf in gesunden Menschen nicht nachgewiesen werden. (2) Der mutmaßliche Erreger muss in Reinkultur gezüchtet werden. (3) Eine Reinkultur des mutmaßlichen Erregers muss bei einem gesunden Menschen die Krankheit auslösen. (4) Der Organismus muss reisoliert werden und identisch mit dem ursprünglichen Erreger sein. 2. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards für die vollständige Isolierung, Abbildung und komplette Sequenzierung von SARS-CoV-2. 3. zwingende Nachweise unter Einhaltung höchster wissenschaftlicher Standards dafür, dass SARS-CoV-2 das Syndrom COVID-19 beim Menschen verursacht. 4. Dokumente über die Defintion und Ermittlung der in den Berichten des RKI als SARS-CoV-2 Infizierte bezeichneten Personen. Insbesondere Informationen darüber, ob und ggf. wie bei jedem sogenannten Infizierten der Nachweis eines vermehrungsfähigen Erregers in Gestalt von SARS-CoV-2 erfolgt. Falls Sie als Antwort auf Frage 1 auf die Veröffentlichung in der Fachzeitschrift "Nature" vom 07.05.2020 unter dem Titel "The pathogenicity of SARS-CoV-2 in hACE2 transgenic mice" verweisen, so möchte ich dem Folgendes entgegenhalten und bitte Sie gleichzeitig um Stellungnahme zu diesen Einwänden: a) Der verwendete Viren-Stamm SARS-CoV-2 HB-01 wurde von W. Tan bereitgestellt. Laut der referenzierten Studie wurde dieser jedoch nicht unter Einhaltung der Henle-Koch-Postulate gewonnen. Die Verwendung dieses Viren-Stammes kann daher keinen Beweis für die Erfüllung der Henle-Koch-Postulate durch SARS-CoV-2 erbringen. Zitat aus der referenzierten Veröffentlichung "Novel Coronavirus from Patients with Pneumonia in China, 2019": "Although our study does not fulfill Koch's postulates" b) Der Virus wurde nicht direkt aus den Versuchstieren gewonnen und in deren Wirtszellen kultiviert, sondern in fremden Zellkulturen. Zudem konnte aus den "wild-type mice" gar kein Virus isoliert werden. "We isolated infectious virus using Vero E6 cell culture from the lung, and observed SARS-CoV-2 particles using electron microscopy (Fig. 1d). However, the virus was not isolated from the lungs of HB-01-infected wild-type mice or mock-treated hACE2 mice along the detecting timeline (Fig. 1c)," c) Die Kulturzellen wurden "ausgehungert" und mit Antibiotika versetzt, was für sich genommen schon zu den beobachteten Effekten mit der Bildung von Exosomen führen kann, welche man dem behaupteten Virus zuschreibt. d) Es wurden keine Negativkontrollen durchgeführt. Diese sind jedoch erforderlich um eine Fehldeutung der beobachteten Effekte auszuschließen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 198886 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/198886/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte fer…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition SARS-CoV-2 Infizierte [#198886]
Datum
1. Oktober 2020 13:40
Status
Warte auf Antwort
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10,1 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anträgen nach dem IFG hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen IFG-Anträge, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgese…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Nachweise für SARS-CoV-2 und Definition SARS-CoV-2 Infizierte [#198886]
Datum
6. Oktober 2020 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren unten stehenden Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Die von Ihnen nachgefragten Informationen liegen im Bundesministerium für Gesundheit nicht vor. Nach IFG besteht nur Anspruch auf Zugang zu vorhandenen Informationen, nicht auf Beschaffung von Informationen, auch nicht aus anderen Behörden. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage direkt an das Robert Koch-Institut (RKI). Mit freundlichen Grüßen,
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.