Nebentätigkeit Finanzbeamte

Anfrage an: Finanzamt Wetzlar

1. Wie viele Finanzbeamte Ihres Hauses üben neben ihrem Dienst eine genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit aus?
2. Wie hoch sind die monatlichen Pro-Kopf-Durchschnittsverdienste der genehmigten Nebentätigkeiten der Finanzbeamten Ihres Hauses?
3. In welchen Branchen gehen die Finanzbeamten Ihre Hauses genehmigten Nebentätigkeiten nach?
4. Welche Branchen sind aus Sicht der Amtsleitung nicht genehmigungsfähig?
5. Welche Höchstgrenze an monatlichen Verdienst ist aus Sicht der Amtsleitung gerade noch genehmigungsfähig?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. April 2021
  • Frist
    26. Mai 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Wie viele Finanzbeam…
An Finanzamt Wetzlar Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Nebentätigkeit Finanzbeamte [#219082]
Datum
23. April 2021 13:49
An
Finanzamt Wetzlar
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Wie viele Finanzbeamte Ihres Hauses üben neben ihrem Dienst eine genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit aus? 2. Wie hoch sind die monatlichen Pro-Kopf-Durchschnittsverdienste der genehmigten Nebentätigkeiten der Finanzbeamten Ihres Hauses? 3. In welchen Branchen gehen die Finanzbeamten Ihre Hauses genehmigten Nebentätigkeiten nach? 4. Welche Branchen sind aus Sicht der Amtsleitung nicht genehmigungsfähig? 5. Welche Höchstgrenze an monatlichen Verdienst ist aus Sicht der Amtsleitung gerade noch genehmigungsfähig?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 219082 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/219082/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Finanzamt Wetzlar
Eingangsbestätigung Ihrer E-Mail Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail an …
Von
Finanzamt Wetzlar
Betreff
Eingangsbestätigung Ihrer E-Mail
Datum
23. April 2021 13:56
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail an das Finanzamt Wetzlar. Ihre Nachricht wird zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet. Soweit Ihre E-Mail individuelle steuerliche Angelegenheiten betrifft, wird eine Rückmeldung auf dem Postweg erfolgen. Eine Beantwortung Ihrer E-Mail auf elektronischem Weg ist in diesen Fällen aus Gründen des Datenschutzes und des Steuergeheimnisses nicht möglich. Geben Sie daher bitte gegenüber der Finanzverwaltung für die Kommunikation auf dem Postweg stets Ihre Adresse an, da ansonsten eine Antwort auf Ihre E-Mail nicht möglich ist. Daneben möchten wir Sie auf die Möglichkeiten der Datenübermittlung über das Webportal "Mein ELSTER" (https://www.elster.de/eportal/start) hinweisen. Dieses ermöglicht eine sichere und kostenfreie Übersendung aller gängigen Steuererklärungen sowie von Einsprüchen und wird laufend erweitert. "Mein ELSTER" dient hierbei auch der Verfahrensbeschleunigung und führt zudem durch formale Vorabprüfung zu weniger Rückfragen durch das Finanzamt. Eine Antwort auf diese E-Mail ist nicht möglich, da die Absenderadresse nur zum Nachrichtenversand eingerichtet ist. Wenden Sie sich bei Bedarf erneut an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Mit freundlichen Grüßen

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Finanzamt Wetzlar
Sehr Antragsteller/in das Finanzamt Wetzlar hat Ihren E-Mail-Antrag auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 Satz …
Von
Finanzamt Wetzlar
Betreff
Nebentätigkeit Finanzbeamte [#219082]
Datum
21. Mai 2021 10:30
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,0 KB


Sehr Antragsteller/in das Finanzamt Wetzlar hat Ihren E-Mail-Antrag auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG vom 23.04.2021 zuständigkeitshalber an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main abgegeben. Ihre Anfrage zu den Nebentätigkeiten im Finanzamt Wetzlar kann ich wie folgt beantworten: 1. Wie viele Finanzbeamte Ihres Hauses üben neben ihrem Dienst eine genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit aus? 34 Personen üben insgesamt 35 entgeltliche Nebentätigkeiten aus. 2. Wie hoch sind die monatlichen Pro-Kopf-Durchschnittsverdienste der genehmigten Nebentätigkeiten der Finanzbeamten Ihres Hauses? Im Durchschnitt wurden pro Kopf monatliche Entgelte in Höhe von 230,19 Euro erzielt. 3. In welchen Branchen gehen die Finanzbeamten Ihres Hauses genehmigten Nebentätigkeiten nach? Nebentätigkeiten werden in den unterschiedlichsten Bereichen ausgeübt. 4. Welche Branchen sind aus Sicht der Amtsleitung nicht genehmigungsfähig? Die Frage, welche Nebentätigkeiten zu genehmigen sind und welche nicht, ist anhand der gesetzlichen Regelungen zu beantworten. Eine Genehmigung ist gem. § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 HBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit 1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann, 2. den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann, 3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann, 4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann, 5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der des Beamten führen kann, 6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt, § 73 Abs. 2 S. 3 HBG. 5. Welche Höchstgrenze an monatlichen Verdienst ist aus Sicht der Amtsleitung gerade noch genehmigungsfähig? Die Entgeltgrenzen bestimmen sich nach § 73 Abs. 2 S. 5 HBG. Wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom Hundert der Jahresdienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden, ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 HBG besonders zu prüfen. Diese Antwort ergeht gebührenfrei. Mit freundlichen Grüßen