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Sehr Antragsteller/in
das Finanzamt Wetzlar hat Ihren E-Mail-Antrag auf Informationszugang nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG vom 23.04.2021 zuständigkeitshalber an die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main abgegeben.
Ihre Anfrage zu den Nebentätigkeiten im Finanzamt Wetzlar kann ich wie folgt beantworten:
1. Wie viele Finanzbeamte Ihres Hauses üben neben ihrem Dienst eine genehmigte entgeltliche Nebentätigkeit aus?
34 Personen üben insgesamt 35 entgeltliche Nebentätigkeiten aus.
2. Wie hoch sind die monatlichen Pro-Kopf-Durchschnittsverdienste der genehmigten Nebentätigkeiten der Finanzbeamten Ihres Hauses?
Im Durchschnitt wurden pro Kopf monatliche Entgelte in Höhe von 230,19 Euro erzielt.
3. In welchen Branchen gehen die Finanzbeamten Ihres Hauses genehmigten Nebentätigkeiten nach?
Nebentätigkeiten werden in den unterschiedlichsten Bereichen ausgeübt.
4. Welche Branchen sind aus Sicht der Amtsleitung nicht genehmigungsfähig?
Die Frage, welche Nebentätigkeiten zu genehmigen sind und welche nicht, ist anhand der gesetzlichen Regelungen zu beantworten. Eine Genehmigung ist gem. § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 HBG zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit
1. nach Art und Umfang die Arbeitskraft des Beamten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße
Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2. den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3. in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4. die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit des Beamten beeinflussen kann,
5. zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der des Beamten führen kann,
6. dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt, § 73 Abs. 2 S. 3 HBG.
5. Welche Höchstgrenze an monatlichen Verdienst ist aus Sicht der Amtsleitung gerade noch genehmigungsfähig?
Die Entgeltgrenzen bestimmen sich nach § 73 Abs. 2 S. 5 HBG. Wenn abzusehen ist, dass die Entgelte und geldwerten Vorteile aus genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten im Kalenderjahr dreißig vom Hundert der Jahresdienstbezüge des Beamten bei Vollzeitbeschäftigung überschreiten werden, ist das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 73 Abs. 2 S. 1 und 2 HBG besonders zu prüfen.
Diese Antwort ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen