Neu beschlossenes Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom heutigen Tage - BT-Drucksache 20/78
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe heute mit großem Interesse die Debatte zur Neufassung des IfSG mitverfolgt.
Den Hinweis von Herrn Dr. Luczak fand ich dabei besonders, was die Lesart des neuen § 28a Abs. 8 IfSG angeht.
Nach Satz 1 können unter gewissen Voraussetzungen die Absätze 1 bis 6 weiter angewendet werden - jedoch sind im letzten Teil des Satzes in den Tz. 1-5 einige Maßnahmen kategorisch ausgeschlossen.
So u. a. in Tz. 4 mit Verweis auf Abs. 1 Nr. 11 - 14, also diese Maßnahmen sind kategorisch als Instrument der Pandemieeindämmung ausgeschlossen.
Darunter ist auch nach § 28a Abs. 1 Nr. 13 folgendes nicht mehr möglich:
==>Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen!
Aber dazu ist dem Protokoll des deutschen Bundestages von heute zu entnehmen, dass der Abgeordnete Dirk Wiese folgendes sagte: "Das, was Sie hier streuen, sind Falschinformationen. Diskotheken und Klubs können nach der Rechtslage, die wir auf den Weg bringen, von den Ländern geschlossen werden. Alles, was sie hier suggerieren, ist falsch."
Dem muss ich aber energisch widersprechen!
Hier hat der Abgeordnete Wiese zumindest in grob fahrlässiger Weise auf etwas hingewiesen, was rein rechtlich mit dem neuen Gesetz gar nicht möglich ist: nämlich Gastronomiebetriebe zu schließen, wenn die Pandemie es erfordert!
Klubs und Bars sind unstrittig Gastronomiebetriebe, sicher keine traditionellen, aber aufgrund ihrer besonderen Betriebsart sind sie als Gastronomiebetrieb "Verkauf von Getränken" zu subsumieren.
Da auch u. a. Prof. Wieler und Prof. Meyer-Hermann in einer mehr als dreistündigen Online-Sitzung unter der Leitung von MP Kretschmer in Sachsen ausdrücklich betont haben, wo sich Menschen überwiegend infizieren, halte ich dies für wichtig, richtig zu stellen.
Bars und Klubs sind sicher keine unter § 28 a Abs. 1 Nr. 6 (=Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind) zu fassenden EInrichtungen.
Ich frage Sie daher:
Können mit der heute beschlossenen Neufassung des § 28a Abs. 8 IfSG nun gastronomische Betriebe geschlossen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind?
Das halte ich für eine entscheidungserhebliche Tatsache, ob die Lesart von Herrn Dr. Luczak, der ich mich vollumfänglich anschließe, zugkräftig ist, oder nicht.
Sollte es aus pandemischen Gründen wirklich notwendig werden, Gastronomiebetriebe schließen zu müssen, um Eindämmung zu betreiben, so wäre das gar nicht möglich!
Ich bitte hier um eine klare und belastbare Antwort!
Vielen Dank!
Anfrage eingeschlafen
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Datum18. November 2021
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21. Dezember 2021
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