Neu beschlossenes Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom heutigen Tage - BT-Drucksache 20/78

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe heute mit großem Interesse die Debatte zur Neufassung des IfSG mitverfolgt.

Den Hinweis von Herrn Dr. Luczak fand ich dabei besonders, was die Lesart des neuen § 28a Abs. 8 IfSG angeht.

Nach Satz 1 können unter gewissen Voraussetzungen die Absätze 1 bis 6 weiter angewendet werden - jedoch sind im letzten Teil des Satzes in den Tz. 1-5 einige Maßnahmen kategorisch ausgeschlossen.

So u. a. in Tz. 4 mit Verweis auf Abs. 1 Nr. 11 - 14, also diese Maßnahmen sind kategorisch als Instrument der Pandemieeindämmung ausgeschlossen.

Darunter ist auch nach § 28a Abs. 1 Nr. 13 folgendes nicht mehr möglich:

==>Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen!

Aber dazu ist dem Protokoll des deutschen Bundestages von heute zu entnehmen, dass der Abgeordnete Dirk Wiese folgendes sagte: "Das, was Sie hier streuen, sind Falschinformationen. Diskotheken und Klubs können nach der Rechtslage, die wir auf den Weg bringen, von den Ländern geschlossen werden. Alles, was sie hier suggerieren, ist falsch."

Dem muss ich aber energisch widersprechen!

Hier hat der Abgeordnete Wiese zumindest in grob fahrlässiger Weise auf etwas hingewiesen, was rein rechtlich mit dem neuen Gesetz gar nicht möglich ist: nämlich Gastronomiebetriebe zu schließen, wenn die Pandemie es erfordert!

Klubs und Bars sind unstrittig Gastronomiebetriebe, sicher keine traditionellen, aber aufgrund ihrer besonderen Betriebsart sind sie als Gastronomiebetrieb "Verkauf von Getränken" zu subsumieren.

Da auch u. a. Prof. Wieler und Prof. Meyer-Hermann in einer mehr als dreistündigen Online-Sitzung unter der Leitung von MP Kretschmer in Sachsen ausdrücklich betont haben, wo sich Menschen überwiegend infizieren, halte ich dies für wichtig, richtig zu stellen.

Bars und Klubs sind sicher keine unter § 28 a Abs. 1 Nr. 6 (=Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind) zu fassenden EInrichtungen.

Ich frage Sie daher:

Können mit der heute beschlossenen Neufassung des § 28a Abs. 8 IfSG nun gastronomische Betriebe geschlossen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind?

Das halte ich für eine entscheidungserhebliche Tatsache, ob die Lesart von Herrn Dr. Luczak, der ich mich vollumfänglich anschließe, zugkräftig ist, oder nicht.

Sollte es aus pandemischen Gründen wirklich notwendig werden, Gastronomiebetriebe schließen zu müssen, um Eindämmung zu betreiben, so wäre das gar nicht möglich!

Ich bitte hier um eine klare und belastbare Antwort!

Vielen Dank!

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    18. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
  • 2 Follower:innen
Mario Wettlaufer
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sehr geehrte Dame…
An Deutscher Bundestag Details
Von
Mario Wettlaufer
Betreff
Neu beschlossenes Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom heutigen Tage - BT-Drucksache 20/78 [#233263]
Datum
18. November 2021 22:51
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe heute mit großem Interesse die Debatte zur Neufassung des IfSG mitverfolgt. Den Hinweis von Herrn Dr. Luczak fand ich dabei besonders, was die Lesart des neuen § 28a Abs. 8 IfSG angeht. Nach Satz 1 können unter gewissen Voraussetzungen die Absätze 1 bis 6 weiter angewendet werden - jedoch sind im letzten Teil des Satzes in den Tz. 1-5 einige Maßnahmen kategorisch ausgeschlossen. So u. a. in Tz. 4 mit Verweis auf Abs. 1 Nr. 11 - 14, also diese Maßnahmen sind kategorisch als Instrument der Pandemieeindämmung ausgeschlossen. Darunter ist auch nach § 28a Abs. 1 Nr. 13 folgendes nicht mehr möglich: ==>Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von gastronomischen Einrichtungen! Aber dazu ist dem Protokoll des deutschen Bundestages von heute zu entnehmen, dass der Abgeordnete Dirk Wiese folgendes sagte: "Das, was Sie hier streuen, sind Falschinformationen. Diskotheken und Klubs können nach der Rechtslage, die wir auf den Weg bringen, von den Ländern geschlossen werden. Alles, was sie hier suggerieren, ist falsch." Dem muss ich aber energisch widersprechen! Hier hat der Abgeordnete Wiese zumindest in grob fahrlässiger Weise auf etwas hingewiesen, was rein rechtlich mit dem neuen Gesetz gar nicht möglich ist: nämlich Gastronomiebetriebe zu schließen, wenn die Pandemie es erfordert! Klubs und Bars sind unstrittig Gastronomiebetriebe, sicher keine traditionellen, aber aufgrund ihrer besonderen Betriebsart sind sie als Gastronomiebetrieb "Verkauf von Getränken" zu subsumieren. Da auch u. a. Prof. Wieler und Prof. Meyer-Hermann in einer mehr als dreistündigen Online-Sitzung unter der Leitung von MP Kretschmer in Sachsen ausdrücklich betont haben, wo sich Menschen überwiegend infizieren, halte ich dies für wichtig, richtig zu stellen. Bars und Klubs sind sicher keine unter § 28 a Abs. 1 Nr. 6 (=Untersagung oder Beschränkung des Betriebs von Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind) zu fassenden EInrichtungen. Ich frage Sie daher: Können mit der heute beschlossenen Neufassung des § 28a Abs. 8 IfSG nun gastronomische Betriebe geschlossen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen gegeben sind? Das halte ich für eine entscheidungserhebliche Tatsache, ob die Lesart von Herrn Dr. Luczak, der ich mich vollumfänglich anschließe, zugkräftig ist, oder nicht. Sollte es aus pandemischen Gründen wirklich notwendig werden, Gastronomiebetriebe schließen zu müssen, um Eindämmung zu betreiben, so wäre das gar nicht möglich! Ich bitte hier um eine klare und belastbare Antwort! Vielen Dank!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Wettlaufer Anfragenr: 233263 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233263/ Postanschrift Mario Wettlaufer << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mario Wettlaufer

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