Neuanschaffungen für Bücherei 2020 und 2021

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Die Existenz einer angemessen ausgestatteten Bibliothek im Justizvollzug ist im StVollzG §67 ausdrücklich vorgeschrieben.
„Gefangenenbüchereien sollten dem Modell der öffentlichen Büchereien nacheifern, gleichzeitig aber Mittel für Bildungs- und Resozialisierungsprogramme und andere gefängnisspezifische Erfordernisse, z.B. Rechtssammlungen, bereitstellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, den Bedürfnissen multikultureller und mehrsprachiger Benutzer Rechnung zu tragen.“(Internationaler Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen, IFLA Nr.95)
-Wie viele Bücher wurden 2020 sowie 2021 neu angeschaft?
-wie viel Budget steht jährlich für Neuanschaffungen zur Verfügung?

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. Februar 2022
  • Frist
    5. März 2022
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Belia Zanna Geetha Brückner
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Existenz e…
An Justizvollzugsanstalt München Details
Von
Belia Zanna Geetha Brückner
Betreff
Neuanschaffungen für Bücherei 2020 und 2021 [#239822]
Datum
3. Februar 2022 15:39
An
Justizvollzugsanstalt München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Existenz einer angemessen ausgestatteten Bibliothek im Justizvollzug ist im StVollzG §67 ausdrücklich vorgeschrieben. „Gefangenenbüchereien sollten dem Modell der öffentlichen Büchereien nacheifern, gleichzeitig aber Mittel für Bildungs- und Resozialisierungsprogramme und andere gefängnisspezifische Erfordernisse, z.B. Rechtssammlungen, bereitstellen. Besondere Aufmerksamkeit sollte darauf gelegt werden, den Bedürfnissen multikultureller und mehrsprachiger Benutzer Rechnung zu tragen.“(Internationaler Verband der bibliothekarischen Vereine und Institutionen, IFLA Nr.95) -Wie viele Bücher wurden 2020 sowie 2021 neu angeschaft? -wie viel Budget steht jährlich für Neuanschaffungen zur Verfügung? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen
Belia Zanna Geetha Brückner Anfragenr: 239822 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/239822/

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