Neubestimmung der Angemessenheitswerte bei den Kosten für Unterkunft und Heizung

Anfrage an: Jobcenter Baden-Baden

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

Welche Schlüssigkeitserwägungen liegen den derzeit geltenden Höchstwerten angemessener Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 22c Abs. 2 SGB II im Zuständigkeitsbereich des Jobcenter Baden-Baden zugrunde? Die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft müssen mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung müssen mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Bitte senden Sie mir die entsprechenden Gutachten und für das Jahr 2021 beziehungsweise für die Zeit ab August 2020 getroffenen Vereinbarungen wie ebenso die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung ab August 2019 zu.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Januar 2021
  • Frist
    16. Februar 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Welche Schlüssigkeitserwägungen liegen den derzeit gelt…
An Jobcenter Baden-Baden Details
Von
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Betreff
Neubestimmung der Angemessenheitswerte bei den Kosten für Unterkunft und Heizung [#208500]
Datum
11. Januar 2021 23:20
An
Jobcenter Baden-Baden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in Welche Schlüssigkeitserwägungen liegen den derzeit geltenden Höchstwerten angemessener Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 22c Abs. 2 SGB II im Zuständigkeitsbereich des Jobcenter Baden-Baden zugrunde? Die durch Satzung bestimmten Werte für die Unterkunft müssen mindestens alle zwei Jahre und die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung müssen mindestens jährlich überprüft und gegebenenfalls neu festgesetzt werden. Bitte senden Sie mir die entsprechenden Gutachten und für das Jahr 2021 beziehungsweise für die Zeit ab August 2020 getroffenen Vereinbarungen wie ebenso die durch Satzung bestimmten Werte für die Heizung ab August 2019 zu. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208500 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208500/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>

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Jobcenter Baden-Baden
Dies ist eine automatisch generierte E-Mail - Bitte antworten Sie nicht hierauf Guten Tag, Ihre E-Mail an das Job…
Von
Jobcenter Baden-Baden
Betreff
Dies ist eine automatisch generierte E-Mail - Bitte antworten Sie nicht hierauf
Datum
11. Januar 2021 23:20
Status
Warte auf Antwort
Guten Tag, Ihre E-Mail an das Jobcenter ist eingegangen und wird bearbeitet. Da Sie sich per E-Mail an uns gewandt haben, gehen wir davon aus, dass Sie mit einer Beantwortung per E-Mail einverstanden sind. Mit freundlichen Grüßen