Neue Schnelltest-Regelung für Mitarbeiter an Tübinger Kliniken

Verschiedene Tübinger Krankenhäuser erreichten mit Ihnen eine Absprache über eine pragmatischere Handhabung der geforderten Mitarbeitertestungen auf das SARSCoV2-Virus. Auf welcher (detaillierten) rechtlichen Grundlage erfolgte diese Anpassung? Und wie sieht die Absprache inhaltlich aus?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. September 2022
  • Frist
    29. Oktober 2022
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Verschiedene T…
An Landratsamt Tübingen - Abteilung 33 Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Neue Schnelltest-Regelung für Mitarbeiter an Tübinger Kliniken [#259754]
Datum
27. September 2022 18:36
An
Landratsamt Tübingen - Abteilung 33 Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Verschiedene Tübinger Krankenhäuser erreichten mit Ihnen eine Absprache über eine pragmatischere Handhabung der geforderten Mitarbeitertestungen auf das SARSCoV2-Virus. Auf welcher (detaillierten) rechtlichen Grundlage erfolgte diese Anpassung? Und wie sieht die Absprache inhaltlich aus?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259754 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259754/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landratsamt Tübingen - Abteilung 33 Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Tübinger Kliniken haben nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes …
Von
Landratsamt Tübingen - Abteilung 33 Gesundheit
Betreff
AW: Neue Schnelltest-Regelung für Mitarbeiter an Tübinger Kliniken [#259754]
Datum
29. September 2022 15:15
Status
Anfrage abgeschlossen
smime.p7s
6,9 KB


Sehr << Antragsteller:in >> Tübinger Kliniken haben nach der Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit dem Gesundheitsamt telefonisch die weitere Vorgehensweise der gesetzlich vorgeschriebenen Testung der Mitarbeiter nach dem IfSG besprochen. Die geplante Umsetzung der Testpflichten in den Tübinger Kliniken steht im Einklang mit dem Infektionsschutzgesetz, da ein Testnachweis, der bei Mitarbeitern 3 mal pro Woche zu erfolgen hat, gemäß § 22a Absatz 3 IfSG nicht ausschließlich durch eine offizielle Teststelle erbracht werden muss, sondern auch durch geschulte/ausgebildete Mitarbeiter erfolgen kann. Die Mitarbeiter, die Tests durchführen, sind im Umgang geschult und dokumentieren die Testergebnisse, welche durch Vorgesetzte überprüft werden. Ausnahmen von der Testpflicht sind aktuell gesetzlich nicht vorgesehen. Wir konnten Ihre Adresse nicht verifizieren. Da sich die Antwort Ihrer Anfrage aber einfach aus dem Gesetz ergibt, wurde Ihre Anfrage trotzdem bearbeitet. Mit freundlichen Grüßen